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10 provisions
Art. 1 Gegenstand und Zweck
1 Vorbehaltlich dieses Abkommens finden die Artikel 1 bis 24, Artikel 25 Absatz 1, die Artikel 26 bis 32 und Artikel 34 des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, in den bilateralen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und jedem der Mitgliedstaaten Anwendung.
2 Vorbehaltlich dieses Abkommens finden die Artikel 1 bis 19 und Artikel 21 des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs mit Ausnahme von dessen Kapitel 4 Nummer 1 in den bilateralen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und jedem der Mitgliedstaaten nach Absatz 1 Anwendung.
3 Die Erklärungen der Mitgliedstaaten nach den Beschlüssen 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates finden auch für ihre bilateralen Beziehungen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft Anwendung.
4 Vorbehaltlich dieses Abkommens finden die Artikel 1 bis 5 und Artikel 6 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen, in den bilateralen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und jedem der Mitgliedstaaten Anwendung.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:
1. «Vertragsparteien» die Europäische Union und die Schweizerische Eidgenossenschaft;
2. «Mitgliedstaat» einen Mitgliedstaat der Europäischen Union;
3. «Staat» einen Mitgliedstaat oder die Schweizerische Eidgenossenschaft.
Art. 3 Einheitliche Anwendung und Auslegung
1 Um eine möglichst einheitliche Anwendung und Auslegung der in Artikel 1 genannten Bestimmungen zu gewährleisten, verfolgen die Vertragsparteien ständig die Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der zuständigen Gerichte der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu diesen Bestimmungen. Zu diesem Zweck wird ein Mechanismus eingerichtet, der den regelmäßigen gegenseitigen Austausch dieser Rechtsprechung gewährleistet.
2 Die Schweizerische Eidgenossenschaft kann beim Gerichtshof der Europäischen Union Schriftsätze einreichen oder schriftliche Stellungnahmen abgeben, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats diesem eine Frage zur Auslegung einer in Artikel 1 genannten Bestimmung zur Vorabentscheidung vorgelegt hat.
Art. 4 Streitbeilegung
Streitigkeiten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und einem Mitgliedstaat über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens oder einer der in Artikel 1 genannten Bestimmungen und diesbezüglicher Änderungen können von einer Streitpartei in einer Sitzung von Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur raschen Beilegung unterbreitet werden.
Art. 5 Änderungen
1 Wird eine Änderung der in Artikel 1 genannten Bestimmungen erforderlich, so unterrichtet die Europäische Union die Schweizerische Eidgenossenschaft so früh wie möglich und holt ihre Stellungnahme ein.
2 Eine Änderung der in Artikel 1 genannten Bestimmungen wird der Schweizerischen Eidgenossenschaft von der Europäischen Union notifiziert, sobald die Änderung angenommen ist. Die Schweizerische Eidgenossenschaft entscheidet unabhängig, ob sie den Inhalt der Änderung akzeptiert und ob sie ihn in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzt. Diese Entscheidung wird der Europäischen Union innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der in Unterabsatz 1 genannten Notifizierung notifiziert.
3 Kann der Inhalt der Änderung für die Schweizerische Eidgenossenschaft erst nach Erfüllung verfassungsrechtlicher Voraussetzungen rechtsverbindlich werden, so unterrichtet die Schweizerische Eidgenossenschaft die Europäische Union davon zum Zeitpunkt ihrer Notifizierung. Die Schweizerische Eidgenossenschaft unterrichtet die Europäische Union unverzüglich in schriftlicher Form über die Erfüllung aller verfassungsrechtlichen Voraussetzungen. Wird kein Referendum ergriffen, so erfolgt die Notifizierung unverzüglich nach Ablauf der Referendumsfrist. Wird ein Referendum ergriffen, so verfügt die Schweizerische Eidgenossenschaft für ihre Notifizierung über eine Frist von höchstens zwei Jahren ab der Notifizierung durch die Europäische Union. Von dem Zeitpunkt an, der für das Inkrafttreten der Änderung für die Schweizerische Eidgenossenschaft vorgesehen ist, bis zur Mitteilung über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen wendet die Schweizerische Eidgenossenschaft den Inhalt der Änderung, wenn möglich, vorläufig an.
4 Akzeptiert die Schweizerische Eidgenossenschaft den Inhalt der Änderung nicht, so wird dieses Abkommen ausgesetzt. Eine Sitzung der Vertragsparteien wird einberufen, um alle weiteren Möglichkeiten zu prüfen, das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens aufrechtzuerhalten, einschließlich der Möglichkeit einer Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften. Die Aussetzung wird beendet, sobald die Schweizerische Eidgenossenschaft notifiziert, dass sie den Inhalt der Änderung akzeptiert, oder wenn die Vertragsparteien übereinkommen, das Abkommen wieder anzuwenden.
5 Sind die Vertragsparteien nach einer sechsmonatigen Aussetzung nicht übereingekommen, das Abkommen wieder anzuwenden, so findet es keine Anwendung mehr.
6 Die Absätze 4 und 5 dieses Artikels gelten nicht für eine Änderung der Kapitel 3, 4 oder 5 des Beschlusses 2008/615/JI des Rates oder des Artikels 17 des Beschlusses 2008/616/JI des Rates, zu der die Schweizerische Eidgenossenschaft der Europäischen Union unter Angabe der Gründe für ihren Einwand notifiziert hat, dass sie die Änderung nicht akzeptiert. Unbeschadet des Artikels 10 des vorliegenden Abkommens sind in solchen Fällen die betreffenden Bestimmungen in ihrer vor der Änderung geltenden Fassung in den bilateralen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und jedem der Mitgliedstaaten weiter anwendbar.
Art. 6 Überprüfung
Die Vertragsparteien kommen überein, spätestens fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten eine gemeinsame Überprüfung dieses Abkommens vorzunehmen. Die Überprüfung bezieht sich insbesondere auf die praktische Durchführung, die Auslegung und die Weiterentwicklung des Abkommens und umfasst auch Fragen wie die Folgen der Weiterentwicklung der Europäischen Union für den Gegenstand dieses Abkommens.
Art. 7 Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten
1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft kann bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen über grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten, die am Tag des Abschlusses dieses Abkommens in Kraft sind, weiter anwenden, soweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen nicht mit den Zielen dieses Abkommens unvereinbar sind. Die Schweizerische Eidgenossenschaft notifiziert der Europäischen Union Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die weiter angewendet werden.
2 Die Schweizerische Eidgenossenschaft kann nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusätzliche bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen über grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten schließen oder in Kraft setzen, soweit in diesen Übereinkünften oder Vereinbarungen vorgesehen ist, über die Ziele dieses Abkommens hinauszugehen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft notifiziert der Europäischen Union neue Übereinkünfte oder Vereinbarungen innerhalb von drei Monaten nach deren Unterzeichnung, oder, falls es sich um Übereinkünften oder Vereinbarungen handelt, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens unterzeichnet wurden, innerhalb von drei Monaten nach deren Inkrafttreten.
3 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Übereinkünfte und Vereinbarungen lassen die Beziehungen zu Mitgliedstaaten, die nicht Vertragspartei dieser Übereinkünfte und Vereinbarungen sind, unberührt.
4 Dieses Abkommen lässt bestehende Übereinkünfte über Rechtshilfe oder die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen unberührt.
Art. 8 Notifizierungen, Erklärungen und Inkrafttreten
1 Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der Verfahren, die erforderlich sind, um ihre Zustimmung dazu zu bekunden, durch dieses Abkommen gebunden zu sein.
2 Die Europäische Union kann ihre Zustimmung dazu, durch dieses Abkommen gebunden zu sein, auch dann bekunden, wenn die Beschlüsse hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach dem Beschluss 2008/615/JI des Rates übermittelt werden oder übermittelt worden sind, noch nicht für alle Mitgliedstaaten gefasst wurden.
3 Artikel 5 Absätze 1 und 2 wird ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens vorläufig angewendet.
4 Für Änderungen der in Artikel 1 genannten Bestimmungen, die nach Unterzeichnung, aber vor Inkrafttreten dieses Abkommens angenommen werden, beginnt die Frist von drei Monaten nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens.
5 Bei der Notifizierung nach Absatz 1 oder, falls dies so vorgesehen ist, zu einem späteren Zeitpunkt gibt die Schweizerische Eidgenossenschaft die Erklärungen nach Artikel 1 Absatz 3 ab.
6 Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag der letzten Notifizierung nach Absatz 1 in Kraft.
7 Die Mitgliedstaaten und die Schweizerische Eidgenossenschaft übermitteln personenbezogene Daten nach diesem Abkommen erst nachdem die Bestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI des Rates in das nationale Recht der an der betreffenden Übermittlung beteiligten Staaten umgesetzt worden sind. Um zu überprüfen, ob dies in der Schweizerischen Eidgenossenschaft der Fall ist, werden dort ein Bewertungsbesuch und ein Testlauf unter Bedingungen und nach Vereinbarungen durchgeführt, die für die Schweizerische Eidgenossenschaft annehmbar sind und denjenigen ähneln, die für die Mitgliedstaaten nach Kapitel 4 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI des Rates durchgeführt wurden. Auf der Grundlage eines Gesamtbewertungsberichts legt der Rat nach dem gleichen Verfahren wie bei der Einleitung des automatisierten Datenaustauschs in den Mitgliedstaaten den Tag oder die Tage fest, ab dem beziehungsweise ab denen die Mitgliedstaaten nach diesem Abkommen der Schweizerischen Eidgenossenschaft personenbezogene Daten übermitteln dürfen.
8 Die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates werden von der Schweizerischen Eidgenossenschaft umgesetzt und angewendet. Die Schweizerische Eidgenossenschaft teilt der Europäischen Kommission den Wortlaut der wichtigsten Bestimmungen mit, die sie auf dem unter jene Richtlinie fallenden Gebiet erlassen hat.
9 Die Artikel 1 bis 5 und Artikel 6 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates werden von der Schweizerischen Eidgenossenschaft umgesetzt und angewendet. Die Schweizerische Eidgenossenschaft teilt der Europäischen Kommission den Wortlaut der wichtigsten Bestimmungen mit, die sie auf dem unter jenen Rahmenbeschluss des Rates fallenden Gebiet erlassen hat.
10 Die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft wenden die Bestimmungen des Kapitels 2 des Beschlusses 2008/615/JI des Rates erst an, nachdem sie die in den Absätzen 8 und 9 dieses Artikels genannten Maßnahmen umgesetzt und angewendet hat.
Art. 9 Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union
Der Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union begründet zwischen diesen neuen Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Rechte und Pflichten nach diesem Abkommen.
Art. 10 Kündigung
1 Dieses Abkommen kann jederzeit von einer der Vertragsparteien durch Hinterlegung einer Notifizierung der Kündigung bei der anderen Vertragspartei gekündigt werden.
2 Die Kündigung dieses Abkommens gemäß Absatz 1 wird sechs Monate nach Hinterlegung der Notifizierung der Kündigung wirksam.
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Geschehen zu Brüssel am siebenundzwanzigsten Juni zweitausendneunzehn.
Für
die Schweizerische Eidgenossenschaft:
Urs Bucher
Für
die Europäische Union:
Luminita Teodora Obodescu
Laurent Muschel