www.mauren.li Merkblatt Bepflanzungen und Einfriedungen an Strassen Entlang von Land- und Gemeindestrassen sowie an Wegen werden oft neue Bepflanzungen und Einfriedungen angelegt, die nicht den Vorschriften entsprechen. Besonders hinderlich können dabei Hecken und Sträucher im Bereich von Strasseneinmündungen, Kreuzungen, Hofausfahrten etc. sein, die dadurch die Übersichtlichkeit im Verkehr erschweren. Wir ersuchen die Eigentümer der Liegenschaften bzw. bei Neubauten auf die baurechtlichen Abstände zu achten. Nachfolgend die wichtigsten Abstandsvorschriften: Einfriedungen Einfriedungen (Mauern, Holz- und Drahtgeflechtzäune, Lebhäge etc.) müssen gegenüber dem öffentlichen Eigentum folgende Abstände aufweisen: a) gegen Land- und Gemeindestrassen mindestens 0.25 m / max. Höhe 1.50 m b) gegen das Trottoir möglich 0.00 m / max. Höhe 1.25 m c) Lebhäge (Tuja etc.) in allen Fällen mindestens 0.50 m / max. Höhe 1.25 m Pflanzenabstände Pflanzen müssen gegenüber dem öffentlichen und dem privaten Eigentum folgende Abstände aufweisen: a) Hochstämmige Bäume und Nussbäume mindestens 6.00 m b) Obstbäume mindestens 4.00 m c) Lebhäge (Tuja etc.) in allen Fällen mindestens 0.50 m d) Zwerg- und Geländerobst sowie Sträucher mindestens 0.50 m e) Reben mindestens 0.30 m www.mauren.li
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Bepflanzungen Einfriedungen an Strassen, Reglement
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