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17 provisions
Art. 1
Zweck
1 Die Kantone vereinbaren im Interesse einer bedarfsgerechten, qualitativ
hochstehenden und wirtschaftlich erbrachten medizinischen Versorgung die
Sicherstellung der Koordination der Konzentration der hochspezialisierten
Medizin. Diese umfasst diejenigen medizinischen Bereiche und Leistungen,
die durch ihre Seltenheit, durch ihr hohes Innovationspotenzial, durch einen
hohen personellen oder technischen Aufwand oder durch komplexe Behandlungsverfahren gekennzeichnet sind. Für die Zuordnung müssen mindestens drei der genannten Kriterien erfüllt sein, wobei immer aber das der
Seltenheit vorliegen muss.
2 Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zwecks und in Erfüllung der
einschlägigen Vorgaben des Bundes1) vereinbaren die Kantone die gemeinsame Planung und Zuteilung der hochspezialisierten Medizin.
Art. 2
Vollzug der Vereinbarung
1 Die Mitglieder der GDK aus den Vereinbarungskantonen wählen ein Beschlussorgan (HSM-Beschlussorgan), dem der Vollzug der Vereinbarung obliegt. Dieses setzt ein Fachorgan sowie ein Projektsekretariat ein.
2. Die Organisation der interkantonalen Planung
Art. 3
Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-Beschlussorgans
1 Das Beschlussorgan setzt sich aus folgenden Mitgliedern der GDK-Plenarversammlung zusammen:
a. den fünf Mitgliedern der Vereinbarungskantone mit Universitätsspital Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt und Genf;
1) Art. 39 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März
1994 (KVG; SR 832.10)
SBE 2018 39 1
VIII A/1/4
b. fünf Mitglieder aus den anderen Vereinbarungskantonen, wovon
mindestens zwei Mitglieder Vereinbarungskantone mit einem
grossen Zentrumsspital, das interkantonale Leistungsaufgaben
wahrnimmt, vertreten.
Zudem können das Bundesamt für Gesundheit, die Schweizerische Universitätskonferenz und santésuisse je eine Person mit beratender Stimme in
das Beschlussorgan delegieren.
2 Die Mitglieder einschliesslich des Präsidiums werden von den GDK-Mitgliedern der Vereinbarungskantone für eine Dauer von zwei Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl ist möglich. Die Stellvertretung richtet sich nach den Bestimmungen in den Statuten der GDK über die Stellvertretung an Plenarversammlungen.2)
3 Das Beschlussorgan bestimmt die Bereiche der hochspezialisierten Medizin, die einer schweizweiten Konzentration bedürfen und trifft die Planungs-
und Zuteilungsentscheide.
4 Hierzu erstellt es eine Liste der Bereiche der hochspezialisierten Medizin
und der mit der Erbringung der definierten Leistungen beauftragten Zentren.
Die Liste wird periodisch überprüft. Sie gilt als gemeinsame Spitalliste der
Vereinbarungskantone gemäss Artikel 39 KVG. Die Zuteilungsentscheide
werden befristet.
Artikel 4
Absatz 4.
Seine Beschlüsse gemäss Artikel 3 Absatz 3 und 4 bedürfen der vorgängigen Stellungnahme des Fachorgans.
6 Das Beschlussorgan kann dem Fachorgan Aufträge erteilen.
7 Die Mitglieder streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann
diese nicht erreicht werden, erfordert ein Beschluss die Zustimmung von
mindestens vier Mitgliedern aus Vereinbarungskantonen mit Universitätsspital und von vier Mitgliedern der anderen Vereinbarungskantone.
Art. 4 Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-Fachorgans
1 Das HSM-Fachorgan besteht aus höchstens 15 unabhängigen Experten,
bei deren Bestellung mehrere geeignete Bewerber aus dem Ausland zu berücksichtigen sind. Das Beschlussorgan bestimmt die Anforderungen an die
Experten und legt das Auswahlverfahren fest. Die Mitglieder legen ihre Interessen in einem Interessenbindungsregister offen.
2 Die Wahl der Experten einschliesslich des Präsidiums erfolgt ad personam
durch das HSM-Beschlussorgan für eine Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.
3 Das HSM-Fachorgan hat folgende Aufgaben:
a. es beobachtet neue Entwicklungen;
2) Art. 5 der Statuten der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und Gesundheitsdirektoren vom 04.12.2003
VIII A/1/4
b. es stellt und überprüft Anträge auf Aufnahme und Streichung aus
dem HSM-Bereich;
c. es legt die Voraussetzungen fest, welche zur Ausführung einer
Dienstleistung beziehungsweise eines Dienstleistungsbereiches
erfüllt werden müssen bezüglich Fallzahl, personellen und strukturellen Ressourcen und an unterstützenden Disziplinen;
d. es bereitet die Entscheidungen des Beschlussorgans vor; dazu
gehören insbesondere die Vorbereitungsarbeiten der Zuteilung gemäss den oben beschriebenen Voraussetzungen sowie die Prüfung der Lösungsvorschläge;
e. es stellt dem Beschlussorgan die entsprechenden Anträge und
begründet diese fachbezogen und wissenschaftlich;
f. es erstattet dem Beschlussorgan jährlich Bericht über den Stand
seiner Arbeiten.
4 Das HSM-Fachorgan berücksichtigt bei der Erfüllung seiner in Absatz 3 genannten Aufgaben folgende Kriterien:
a. Für die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche:
1. Wirksamkeit;
2. Nutzen;
3. Technologisch-ökonomische Lebensdauer;
4. Kosten der Leistung.
b. Für den Zuteilungsentscheid:
1. Qualität;
2. Verfügbarkeit hochqualifizierten Personals und Teambildung;
3. Verfügbarkeit der unterstützenden Disziplinen;
4. Wirtschaftlichkeit;
5. Weiterentwicklungspotenzial.
c. Für den Entscheid über die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche und die Zuteilung:
1. Relevanz des Bezugs zu Forschung und Lehre;
2. Internationale Konkurrenzfähigkeit.
5 Die Experten streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann diese nicht erreicht werden, werden Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der
anwesenden Mitglieder gefasst, wobei mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen. Das Beschlussorgan erlässt die Ausstandsregeln.
Art. 5
Wahl und Aufgaben des HSM-Projektsekretariats
1 Das HSM-Projektsekretariat wird vom Beschlussorgan eingesetzt.
2 Es unterstützt organisatorisch und technisch die im Zusammenhang mit
der Planung der hochspezialisierten Medizin erfolgenden Arbeiten des Beschluss- und des Fachorgans und koordiniert diese.
Art. 6 VIII A/1/4
Arbeitsweise
1 Das Beschluss- und das Fachorgan geben sich jeweils ein Geschäftsreglement, das die Einzelheiten zur Organisation, Arbeitsweise und Beschlussfassung festlegt. Das Reglement des Fachorgans bedarf der Genehmigung des
Beschlussorgans.
3. Planung
Art. 7
Grundsätze
1 Zur Gewinnung von Synergien ist darauf zu achten, dass die hochspezialisierten Leistungen auf wenige universitäre oder multidisziplinäre Zentren
konzentriert werden.
2 Die Planung gemäss dieser Vereinbarung soll mit jener im Bereich der Forschung abgestimmt werden. Forschungsanreize sollen gesetzt und koordiniert werden.
3 Die Interdependenzen zwischen verschiedenen hochspezialisierten medizinischen Bereichen sind bei der Planung zu berücksichtigen.
4 Die Planung umfasst jene Leistungen, die durch schweizerische Sozialversicherungen mitfinanziert werden.
5 Die Zugänglichkeit für Notfälle ist bei der Planung zu berücksichtigen.
6 Die Planung berücksichtigt die vom schweizerischen Gesundheitswesen
erbrachten Leistungen für das Ausland.
7 Bei der Planung können Kooperationsmöglichkeiten mit dem nahen Ausland genutzt werden.
8 Die Planung kann in Stufen erfolgen.
Art. 8
Besondere Anforderungen an die Planung der Kapazitäten
1 Bei der Zuordnung der Kapazitäten sind folgende Vorgaben zu beachten:
a. Die gesamten in der Schweiz verfügbaren Kapazitäten sind so zu
bemessen, dass die Zahl der Behandlungen, die sich unter umfassender kritischer Würdigung erwarten lassen, nicht unterschritten
werden kann;
b. Die resultierende Anzahl der Behandlungsfälle der einzelnen Einrichtungen pro Zeitperiode darf die kritische Masse unter den Gesichtspunkten der medizinischen Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit nicht unterschreiten;
c. Den Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Zentren im Ausland
kann Rechnung getragen werden.
Art. 9 VIII A/1/4
Auswirkungen auf die kantonalen Spitallisten
1 Die Vereinbarungskantone übertragen ihre Zuständigkeit gemäss Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e KVG zum Erlass der Spitalliste für den Bereich
der hochspezialisierten Medizin dem HSM-Beschlussorgan.
2 Ab dem Zeitpunkt der gemäss Artikel 3 Absatz 3 und 4 erfolgten Bestimmungen eines Bereiches der hochspezialisierten Medizin und seiner Zuteilung durch das HSM-Beschlussorgan an mit der Erbringung der betreffenden Leistung beauftragte Zentren gelten abweichende Spitallistenzulassungen der Kantone im entsprechenden Umfang als aufgehoben.
4. Finanzen
Art. 10
Verteilung der Kosten
1 Die Kosten der Tätigkeit der im zweiten Abschnitt genannten Organe sowie
des Sekretariats werden von den der Vereinbarung beigetretenen Kantonen
entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen.
5. Streitbeilegung
Art. 11
Streitbeilegungsverfahren
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, Meinungsverschiedenheiten
und Streitigkeiten nach Möglichkeit gütlich zu regeln.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Streitbeilegung der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005.3)
6. Rechtspflege und Schlussbestimmungen
Art. 12
Beschwerde und Verfahrensrecht
1 Gegen Beschlüsse betreffend die Festsetzung der gemeinsamen Spitalliste
nach Artikel 3 Absatz 3 und 4 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde nach Artikel 53 KVG4) geführt werden.
2 Auf diese Beschlüsse finden sinngemäss die bundesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren5) Anwendung.
3) GS II B/1/2
4) Sofern der Beschluss vom 21.12.2007 bei Inkraftsetzung der IVHSM in Kraft getreten ist, sonst gilt bis dahin Art. 34 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17.06.2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32).
5) Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20.12.1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021)
Art. 13 VIII A/1/4
Beitritt und Austritt
1 Der Beitritt zur Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam.
2 Jeder Vereinbarungskanton kann durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam.
3 Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des fünften Jahres
seit Inkrafttreten der Vereinbarung und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden.
Art. 14
Berichterstattung
1 Das Präsidium des Beschlussorgans stattet den Vereinbarungskantonen
jährlich über den Stand der Umsetzung dieser Vereinbarung Bericht.
Art. 15
Inkrafttreten
1 Die GDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 17 Kantone einschliesslich der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt und
Genf) beigetreten sind. Für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Mitteilung gemäss Artikel 13 Absatz 1 in Kraft.
Art. 16
Geltungsdauer und Ausserkrafttreten
1 Die Vereinbarung gilt unbefristet.
2 Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 17 fällt oder wenn
einer der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt
oder Genf) austritt.
Art. 17
Änderung der Vereinbarung
1 Stellen die Vereinbarungskantone fest, dass eine Anpassung der Vereinbarung erforderlich ist, nehmen sie entsprechende Verhandlungen auf. Auf Antrag von drei Vereinbarungskantonen leitet die GDK die Anpassung der Vereinbarung ein. Die Anpassung tritt in Kraft, wenn ihr sämtliche Vereinbarungskantone beigetreten sind.