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4 provisions
Art. 1
Im Sinne von Art. 4 der Verfassung vom 5. Oktober 1921 genehmigt der Landtag die von den Gemeinden Vaduz und Schaan in gleichzeitiger und getrennter Abstimmung am 16. Dezember 1951 beschlossene Regulierung der gemeinsamen Gemeindegrenze gemäss den Situationsplänen im Massstab 1:500, 1:2 000 und 1:10 000 und der dazugehörenden wegleitenden Grenzbeschreibung, die im Regierungsarchiv, beim Katasterbüro und in den Gemeindearchiven von Vaduz und Schaan hinterlegt sind.
Art. 2
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die bisherigen Gemeindegrenzen aufgehoben und durch die in den Situationsplänen und im Grenzbeschrieb dargestellten ersetzt.
Art. 3
Die Kosten der Vermarkung und ihres Unterhaltes werden von beiden Gemeinden halbscheidig getragen.
Art. 4
1) Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
2) Mit seiner Durchführung ist die Fürstliche Regierung beauftragt.
Vaduz, den 3. April 1952
gez. Franz Josef
gez. Alexander Frick
Fürstlicher Regierungschef