Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 7fe3d7f1cea63d4174d8fbc890d5aaca0bcb2da9428e2f7d7809069034a79536
29 provisions
Art. 1 I. Geltungsbereich und Wirkung
Geltungsbereich
1 Dieser Normalarbeitsvertrag findet Anwendung auf alle
Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmenden, die vorwiegend in einem
landwirtschaftlichen Betrieb oder einem landwirtschaftlichen Haushalt
beschäftigt sind und ihren Arbeitgebenden.
2 Keine Anwendung findet dieser Normalarbeitsvertrag auf die
mitarbeitenden Familienmitglieder, namentlich den Ehegatten bzw. die
Ehegattin des Betriebsleitenden, die Verwandten des Betriebsleitenden in
auf- und absteigender Linie sowie ihre Ehegatten, die Schwiegersöhne
und Schwiegertöchter des Betriebsleitenden, die voraussichtlich den
Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden.
Art. 2
Wirkung
1 Der Normalarbeitsvertrag gilt als Vertragswille, soweit nicht schriftlich
etwas anderes vereinbart wurde.
1 OGS 2008, 42, geändert durch die Ausführungsbestimmungen über die Anpassung
des Verordnungsrechts des Regierungsrats an die Justizreform im Bereich der Zivil-
und Strafrechtspflege (Ausführungsbestimmungen zur Justizreform) vom 6.
Dezember 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 86)
2 SR 220
3 GDB 101.0
4 GDB 220.11
2 Für das Lehrverhältnis gelten die nachfolgenden Bestimmungen, soweit
der Lehrvertrag oder das Berufsbildungsrecht keine abweichenden
Regelungen vorsehen.
3 Vorbehalten bleiben die zwingenden Vorschriften des Bundes und des
kantonalen Rechts.
Art. 3 II. Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Probezeit
1 Wird das Arbeitsverhältnis für eine Dauer von weniger als vier Monaten
eingegangen, beträgt die Probezeit zwei Wochen. Wird eine längere
Dauer vereinbart, beträgt die Probezeit einen Monat. Die Probezeit gilt für
das befristete und unbefristete Arbeitsverhältnis.
2 Die Probezeit kann vertraglich bis auf längstens drei Monate verlängert
werden.
Art. 4
Kündigung
1 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer
Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden.
2 Nach Ablauf der Probezeit kann das unbefristete Arbeitsverhältnis von
den Arbeitgebenden oder Arbeitnehmenden auf Ende eines Monats wie
folgt gekündigt werden:
a. im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat,
b. im zweiten und dritten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von zwei
Monaten,
c. im vierten und in den folgenden Dienstjahren mit einer Kündigungsfrist
von drei Monaten.
3 Soll das befristete Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit kündbar
sein, so bedarf dies der schriftlichen Vereinbarung zwischen den
Vertragsparteien.
4 Mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erlischt das Recht zur
Benützung der vom Arbeitgebenden allfällig zur Verfügung gestellten
Wohnräume. Das Arbeitsrecht geht in diesen Fällen dem Mietrecht vor.
5 Im Weiteren gelten für den Kündigungsschutz Art. 336 ff. OR und über
die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses Art. 337 ff. OR.
Art. 5 III. Einsatz, Weiterbildung und Nebenbeschäftigungen
Einsatz der Arbeitnehmenden
Die Arbeitnehmenden sind ihrer Ausbildung und ihren Fähigkeiten
entsprechend einzusetzen.
Art. 6
Nebenbeschäftigungen
1 Nebenbeschäftigungen sind den Arbeitnehmenden nur nach
vorgängiger schriftlicher Bewilligung durch den Arbeitgebenden erlaubt.
2 Die Ausübung öffentlicher Ämter, welche die Arbeitszeit erheblich
tangieren, ist den Arbeitnehmenden nur im Einverständnis mit den
Arbeitgebenden erlaubt.
Art. 7
Aus- und Weiterbildung
1 Die Arbeitgebenden fördern die Aus- und Weiterbildung im Rahmen des
betrieblich Möglichen.
2 Aus- und Weiterbildung gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitgebenden
ihren Besuch anordnen oder während der Arbeitszeit bewilligen.
3 Im Übrigen besteht kein Anspruch der Arbeitnehmenden auf
Anrechnung von Aus- und Weiterbildung als Arbeitszeit.
Art. 8 IV. Arbeitszeit, Freizeit, Ferien und Urlaub
Arbeitszeit
1 Die tägliche Arbeitszeit beträgt zehn Stunden.
2 In der Arbeitszeit ist eine viertelstündige Pause pro Halbtag inbegriffen.
Über die Mittagszeit ist in der Regel eine unbezahlte Pause von einer
Stunde zu gewähren; darin inbegriffen ist die Essenszeit.
3 Die Vertragsparteien können eine kürzere Arbeitszeit oder saisonal
unterschiedliche Arbeitszeiten vereinbaren. Bei saisonal
unterschiedlichen Arbeitszeiten darf die ordentliche Arbeitszeit, bezogen
auf das ganze Arbeitsverhältnis bzw. bei überjährigen
Arbeitsverhältnissen bezogen auf das Dienstjahr, die in Absatz 1
festgelegte Maximaldauer nicht überschreiten.
4 Die Arbeitnehmenden haben bei Bedarf die ihnen zumutbare Überzeit
zu leisten.
5 Die Arbeitgebenden haben eine wöchentliche Kontrolle der Überzeit zu
führen. Die Arbeitnehmenden haben jederzeit das Recht, diese
einzusehen. Allfällige Überzeit ist in gegenseitigem Einverständnis im
Verlauf des Dienstjahres mit zusätzlicher Freizeit oder mit Ferien von
gleicher Dauer auszugleichen oder mit einer Lohnzahlung mit einem
Zuschlag von 25 Prozent abzugelten.
Art. 9
Freizeit
1 Pro Woche besteht Anspruch auf eineinhalb freie Tage. Können diese
nicht gewährt werden, müssen sie spätestens in den kommenden drei
Monaten kompensiert oder die entsprechende Arbeitszeit muss als
Überzeit ausbezahlt werden.
2 Mindestens zwei Ruhetage pro Monat müssen an einem Sonntag
gewährt werden.
3 An Sonn- und Feiertagen sind die Arbeiten auf das betriebsnotwendige
Minimum zu beschränken. Beträgt die Arbeitszeit an einem Sonn- oder
Feiertag weniger als vier Stunden und fällt sie lediglich entweder auf den
Morgen oder auf den Abend, wird der Sonn- oder Feiertag als freier
Halbtag angerechnet.
4 Die Arbeitgebenden bestimmen den Zeitpunkt der freien Tage und
nehmen dabei auf die Wünsche der Arbeitnehmenden Rücksicht.
Art. 10
Ferien
1 Es besteht folgender Anspruch auf bezahlte Ferien pro Jahr:
a. Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr: 5 Wochen,
b. über 50-jährige Arbeitnehmende: 5 Wochen,
c. alle übrigen Personen: 4 Wochen.
2 Für ein angebrochenes Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer
des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Jahr zu gewähren.
3 Die Arbeitgebenden bestimmen den Zeitpunkt der Ferien und nehmen
dabei auf die Wünsche der Arbeitnehmenden Rücksicht. Die Ferien
können im gegenseitigen Einverständnis aufgeteilt werden, wobei
mindestens zwei Ferienwochen zusammenhängen müssen.
4 Öffentliche Feiertage, die in die Ferien fallen, gelten nicht als Ferientage.
5 Die Arbeitgebenden haben für jeden Arbeitnehmenden dessen
Ferienguthaben aufzuzeichnen. Die Arbeitnehmenden haben das Recht,
diese jederzeit einzusehen.
Art. 11
Urlaub
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf bezahlten Urlaub von:
a. drei Tagen:
bei eigener Heirat oder Eintragung der Partnerschaft, Tod der
Ehegattin oder des Ehegatten, Tod der eingetragenen Partnerin oder
des eingetragenen Partners, Tod der Partnerin oder des Partners in
faktischer Lebensgemeinschaft, Tod von Kindern, Adoptivkindern oder
eines Elternteils; Niederkunft der Ehegattin oder der Partnerin in
faktischer Lebensgemeinschaft;
b. zwei Tagen:
bei eigenem Wohnungswechsel;
c. einem Tag:
bei Taufe eines Kindes; Hochzeit oder Eintragung der Partnerschaft
eines eigenen Kindes, Stief- oder Adoptivkindes; Tod von
Geschwistern, Schwiegereltern, Grosseltern, Schwägerinnen und
Schwager oder Enkelkindern, Tod von Geschwistern oder Eltern der
eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners sowie Tod
von eingetragenen Partnerinnen und Partnern der Geschwister.
Art. 12
Ersatz für Kost und Logis
Haben Arbeitnehmende Anspruch auf Kost und Logis, besteht dieser
Anspruch auch während der Ferien, der Freizeit und des Urlaubs. Fällt die
Leistung von Kost und Logis aus, haben die Arbeitgebenden eine
Kostgeldentschädigung nach den Ansätzen der AHV zu entrichten.
Art. 13 V. Lohn
Art und Höhe
1 Der Lohn soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den
Fähigkeiten der Arbeitnehmenden entsprechen. Er ist jährlich wenigstens
einmal zu überprüfen und den Leistungen und Dienstjahren der
Arbeitnehmenden sowie einer allfälligen Teuerung anzupassen.
2 Leben Arbeitnehmende in Hausgemeinschaft mit den Arbeitgebenden,
so bildet der Unterhalt im Hause mit Unterkunft und Verpflegung einen
Teil des Lohnes. Unterkunft und Verpflegung werden nach den Ansätzen
der AHV bewertet.
3 Die Familien- und Kinderzulagen dürfen bei der Festsetzung des Lohnes
nicht berücksichtigt werden und sind ohne irgendwelche Abzüge
auszurichten.
Art. 14
Auszahlung des Lohnes
1 Der Barlohn und die Sozialzulagen sowie der allfällige Lohnzuschlag für
Überzeit sind spätestens am Ende jeden Monats auszuzahlen.
2 Spätestens bei der Auszahlung des Lohnes haben die Arbeitgebenden
den Arbeitnehmenden eine schriftliche Lohnabrechnung zu übergeben,
woraus die Abzüge und Zuschläge klar ersichtlich sind. Die
Lohnabrechnung enthält auch eine einwandfreie Kontrolle der Überzeit,
der Freitage und des Ferienbezuges.
Art. 15
Lohnrückbehalt
1 Vom ersten Monatslohn dürfen zurückbehalten werden:
a. von den Arbeitgebenden vorgeschossene Auslagen für die Vermittlung
der Stelle und die Anreise zum Stellenantritt;
b. bis ein Viertel des ersten Monatslohns als Sicherheit für andere
Forderungen der Arbeitgebenden.
2 Der Lohnrückbehalt darf insgesamt die Hälfte des ersten Monatslohnes
nicht überschreiten.
3 Er ist nach den Vorschriften über die Kaution gemäss Art. 330 OR zu
verwalten.
Art. 16
Lohn bei Arbeitsverhinderung, Schwangerschaft und
Mutterschaft
1 Ist das Arbeitsverhältnis für eine Dauer von mehr als drei Monaten
eingegangen oder dauert es länger als drei Monate und werden die
Arbeitnehmenden aus Gründen, die in ihrer Person liegen, wie Krankheit,
Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen
Amtes, ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so besteht
ein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
2 Der Anspruch beträgt:
a. im ersten und zweiten Dienstjahr: 1 Monat,
b. vom dritten bis fünften Dienstjahr: 2 Monate,
c. vom sechsten bis zehnten Dienstjahr: 3 Monate,
d. ab elftem Dienstjahr: 4 Monate.
3 Bei Schwangerschaft und Niederkunft besteht die
Lohnfortzahlungspflicht in gleichem Umfang.
4 Die Mutterschaftsentschädigung richtet sich nach dem Bundesgesetz
über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft
(Erwerbsersatzgesetz, EOG)5.
5 Die Arbeitgebenden haben Anspruch auf die Lohnausfallentschädigung
aus einer Erwerbsausfallversicherung im Umfang der Lohnfortzahlungspflicht, sofern sie mindestens die Hälfte der Prämien bezahlt haben.
Art. 17
Dienstaltersgeschenke
1 Arbeitnehmende haben Anspruch auf folgende Dienstaltersgeschenke:
a. nach fünf Dienstjahren: ein Fünftel des
Monatslohns,
b. nach zehn Dienstjahren: ein Drittel des Monatslohns,
c. nach fünfzehn Dienstjahren: die Hälfte des Monatslohns,
d. nach zwanzig Dienstjahren: drei Viertel des
Monatslohns,
e. nach fünfundzwanzig Dienstjahren: ein Monatslohn.
2 Wollen die Arbeitnehmenden das Dienstaltersgeschenk ganz oder
teilweise in der Form von Ferien beziehen, teilen sie dies den
Arbeitgebenden rechtzeitig mit. Die Bestimmungen über die Ferien sind
anzuwenden.
3 Ein Dienstaltersgeschenk von einem Monatslohn entspricht Ferien von
22 Arbeitstagen.
VI. Versicherungsschutz, Jugendschutz, Schutz der schwangeren
Art. 18 und stillenden Mütter, Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene
Staatliche Sozialwerke
Die Arbeitnehmenden sind bei den staatlichen Sozialwerken (AHV, IV,
EO, ALV, FLG) zu versichern. Die Arbeitgebenden sind verpflichtet,
5 SR 834.1
zumindest die halbe Prämie für die AHV, IV, EO, ALV und die ganze
Prämie für die Familienzulagen zu übernehmen.
Art. 19
Berufliche Vorsorge
Die Arbeitgebenden haben die Arbeitnehmenden gemäss dem
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG)6 bei einer Pensionskasse zu versichern. Die
Arbeitgebenden übernehmen zumindest die halbe Prämie.
Art. 20
Unfallversicherung
Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, die Arbeitnehmenden gemäss den
Vorschriften des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG)7 zu
versichern. Die Prämie für die Versicherung der Berufsunfälle bezahlen
die Arbeitgebenden. Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung
kann den Arbeitnehmenden vom Lohn abgezogen werden.
Art. 21
Versicherung bei Krankheit
1 Die Arbeitgebenden kontrollieren, dass sich die Arbeitnehmenden auf
eigene Kosten gemäss den Vorschriften des Bundesgesetzes über die
Krankenversicherung (KVG)8 für Krankenpflege versichern.
2 Die Arbeitgebenden sind dafür verantwortlich, dass für den Lohnausfall
der Arbeitnehmenden bei Krankheit ein Krankentaggeld von 80 Prozent
des Bruttolohnes ab einer Wartefrist von 30 Tagen, für eine Bezugsdauer
(abzüglich Wartefrist) von 720 Tagen innerhalb von 900 Kalendertagen,
versichert ist. Die Kosten werden je zur Hälfte vom Arbeitgebenden und
vom Arbeitnehmenden übernommen.
Art. 22
Privathaftpflicht
Den Arbeitnehmenden wird empfohlen, auf eigene Rechnung eine
Privathaftpflichtversicherung abzuschliessen.
6 SR 831.40
7 SR 832.20
8 SR 832.10
Art. 23
Meldung von Arbeitsunfähigkeit
Die Arbeitnehmenden haben den Arbeitgebenden eine allfällige Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zu melden. Dauert sie mehr als drei Arbeitstage,
ist den Arbeitgebenden unaufgefordert ein Arztzeugnis vorzulegen.
Art. 24
Schutz für schwangere Frauen und stillende Mütter,
Jugendschutz, Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene
1 Die Bestimmungen zum Schutz der schwangeren Frauen und stillenden
Mütter sowie über das Mindestalter des Bundesgesetzes über die Arbeit
in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)9 sind anwendbar.
2 Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, ausreichende Massnahmen zur
Sicherung der Arbeitshygiene, der Arbeitssicherheit, der Unfall- und der
allgemeinen Schadensverhütung zu ergreifen, um die Gesundheit und
das Leben der Arbeitnehmenden zu schützen. Die Arbeitnehmenden sind
verpflichtet, diese Massnahmen einzuhalten und zu unterstützen.
3 Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, die Vorschriften gemäss der EKAS
(Richtlinie 6508) über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen
Spezialisten der Arbeitssicherheit zu erfüllen. Es wird ihnen empfohlen,
den Betrieb der Branchenlösung des Schweizerischen Bauernverbandes
anzuschliessen.
Art. 25 VII. Abgangsentschädigung
Abgangsentschädigung
1 Endigt das Arbeitsverhältnis einer mindestens 50 Jahre alten Person
nach 20 oder mehr Dienstjahren, ist folgende Abgangsentschädigung
auszurichten:
a. nach 20 bis 25 Dienstjahren: 2 Monatslöhne,
b. nach 26 bis 30 Dienstjahren: 3 Monatslöhne,
c. nach 31 bis 35 Dienstjahren: 4 Monatslöhne,
d. nach 36 bis 40 Dienstjahren: 5 Monatslöhne,
e. nach mehr als 40 Dienstjahren: 6 Monatslöhne.
2 Bezieht die arbeitnehmende Person Leistungen einer Personalvorsorgeeinrichtung, so können diese von der Abgangsentschädigung abgezogen
9 SR 822.11
werden, soweit diese Leistungen vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin
finanziert worden sind.
3 Für die Ersatzleistungen gelten die Bestimmungen von Art. 339d OR.
Art. 26 VIII. Schlussbestimmungen
Art. 27
Aushändigung
Bei Abschluss des Arbeitsvertrags haben die Arbeitgebenden den
Arbeitnehmenden ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrags
auszuhändigen. Dieselbe Pflicht besteht bei Änderung dieses
Normalarbeitsvertrags oder wichtiger, das landwirtschaftliche
Arbeitsverhältnis betreffender Bestimmungen des schweizerischen
Obligationenrechts.
Art. 28
Aufhebung bisherigen Rechts
Der Normalarbeitsvertrag für Arbeitsnehmer in der Landwirtschaft vom
4. Dezember 198411 wird aufgehoben.
Art. 29
Inkrafttreten
Dieser Normalarbeitsvertrag tritt am 1. Juni 2008 in Kraft.
10 Aufgehoben durch AB zur Justizreform vom 6. Dezember 2010
11 OGS 1986, 34, OGS 1997, 64
Anhang:
Vereinbarung
In Ergänzung bzw. in teilweiser Abänderung des geltenden
Normalarbeitsvertrags für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
werden nachstehend folgende Vereinbarungen zwischen
dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin:
Name/Vorname: ______________________________
Adresse: ______________________________
______________________________
und
dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin:
Name/Vorname: ______________________________
Adresse: ______________________________
______________________________
Geburtsdatum: ______________________________
AHV-Nr. ______________________________
getroffen:
1. Aufgabengebiet
Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin übernimmt auf dem Betrieb des
Arbeitgebers/der Arbeitgeberin eine Stelle als
____________________________________________________________
Ausserdem obliegen ihm/ihr folgende Aufgaben (Tätigkeitsgebiete oder
Stellvertretungen usw.):
____________________________________________________________
2. Spezielle Vereinbarungen:
In Abweichung des geltenden NAV werden die folgenden speziellen
Vereinbarungen (z.B. bezüglich Arbeitszeit, Freizeit,
Überzeitentschädigung, Lohnzahlung usw.) getroffen:
______________________________________________
______________________________________________
______________________________________________
3. Lohnvereinbarung
a. Barlohn Fr. __________________
b. Naturallohn (gemäss Ansätzen der AHV) Fr. __________________
Total Bruttolohn: Fr. __________________
allfällige weitere Vergütungen
______________________________________________
______________________________________________
______________________________________________
In Abzug kommen die Arbeitnehmer-Beiträge für AHV, IV, EO, ALV, UVG,
Krankentaggeld, BVG, Naturalleistungen (gemäss Ziff. 3 Bst. b) sowie für
ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (A-, B-, N- oder F-
Bewilligung) die Quellensteuer.
4. Beginn/Dauer des Arbeitsverhältnisses:
Der/die Arbeitnehmende nimmt die Arbeit auf am: ____________________
Der Arbeitsvertrag ist befristet und endet am: ____________________
Die Vertragsparteien erklären, dass dieser Vertrag eingesehen wurde und
ihrem gemeinsamen Willen entspricht. Sie bestätigen weiter, dass jede
Vertragspartei je ein rechtsgültig unterzeichnetes Vertragsexemplar sowie
ein Exemplar des NAV erhalten hat.
__________________________ _____________________________
Ort Datum
__________________________ _____________________________
Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin Der Arbeitnehmer/die
Arbeitnehmerin
____________________________________________________________
Bezugsquelle von Normalarbeitsverträgen und Lohnabrechnungsblöcken sowie
Auskunftsstelle zu Arbeitsvertrags- und Lohnfragen:
Amt für Landwirtschaft und Umwelt, St. Antonistrasse 4, 6061 Sarnen,
Tel. 041 666 63 17, E-mail: landwirtschaft@ow.ch
Schweizerischer Bauernverband, Laurstrasse 10, 5200 Brugg, Tel. 056 462 51 11
Agroimpuls, Laurstrasse 10, 5201 Brugg, Tel. 056 462 51 44
Aktuelle Richtlöhne unter www.abla.ch