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Feuerwehrverordnung

Zürich · 861.2 · ordinance

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Contents: 14 provisions
  1. § 1 Hilfeleistungsaufgaben
  2. § 2 Dienstleistungen
  3. § 4 Stützpunktfeuerwehr
  4. § 5 Berufsfeuerwehr
  5. § 6 Betriebslöschzug
  6. § 7 Einsatzkosten
  7. § 8 Gemeinden
  8. § 9 Einsatzbereiche
  9. § 10 Einsatzleiter
  10. § 11 mit Partnerorganisationen
  11. § 12 und Krankenversicherung
  12. § 16 Löschwasserversorgung
  13. § 17 Risiko
  14. § 18 E. Inkrafttreten

14 provisions

§ 1 Hilfeleistungsaufgaben

Die Feuerwehr erfüllt zusätzlich zu den Aufgaben nach § 16 a Abs. 1 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG) folgende Aufgaben: a. Sie trifft bei unmittelbarer Bedrohung durch Gefahren nach § 16 a Abs. 1 lit. a FFG die erforderlichen Abwehrmassnahmen. b. Sie leistet Hilfe 1. bei Unfällen im Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr sowie bei Fahrzeugbränden, 2. bei Unglücksfällen und in Notlagen, insbesondere zur Rettung von Menschen und Tieren, 3. bei Wasserschäden im Gebäude, die nicht durch ein Elementarereignis verursacht wurden.

§ 2 Dienstleistungen

Die Gemeinden können die Feuerwehr für Dienstleistungen einsetzen, wenn die Erfüllung der Kern- und Hilfeleistungsaufgaben gewährleistet ist. B. Organisation der Feuerwehr Ortsfeuerwehr§ 3.4 Die Gemeinden legen die Organisation ihrer Ortsfeuerwehr entsprechend den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen im Einvernehmen mit der Gebäudeversicherung (GVZ) fest.

§ 4 Stützpunktfeuerwehr

1 Die Stützpunktfeuerwehr a. erfüllt die Aufgaben der Ortsfeuerwehr und b. leistet Hilfe bei regionalen Sonder- und Grossereignissen. 861.2 Feuerwehrverordnung 2 Die GVZ trägt die zusätzlichen Kosten für die Investitionen, den Unterhalt und den Betrieb der Stützpunktaufgaben. Sie stellt den Stützpunktgemeinden die zusätzliche Ausrüstung zur Verfügung. 3 Sie vereinbart mit den Gemeinden für die Betriebs- und Unterhaltsleistungen der Stützpunktfeuerwehren Pauschalbeiträge.

§ 5 Berufsfeuerwehr

Bezeichnet die GVZ Berufsfeuerwehren als Stützpunktfeuerwehren, nehmen diese die Stützpunktaufgaben mit der gleichen Basisorganisation wahr wie die übrigen Stützpunktfeuerwehren. Betriebsfeuerwehr,

§ 6 Betriebslöschzug

Die GVZ legt Organisation und Bestand einer Betriebsfeuerwehr oder eines Betriebslöschzuges entsprechend den betrieblichen Verhältnissen und Bedürfnissen im Einvernehmen mit der Standortgemeinde und dem Betrieb fest. Übernahme von

§ 7 Einsatzkosten

1 Leistet eine Feuerwehr Nachbarschaftshilfe oder wird eine Stützpunktfeuerwehr ausserhalb der Standortgemeinde eingesetzt, übernimmt die GVZ die Einsatzkosten, sofern a. die aufbietende Gemeinde oder Feuerwehrorganisation die Leistungsvorgaben der GVZ erfüllt, b. der Einsatz der aufgebotenen Feuerwehr bzw. der Stützpunktfeuerwehr notwendig war und c. von der Verursacherin oder vom Verursacher kein Kostenersatz erhältlich ist. 2 Die GVZ übernimmt die Kosten für Einsätze der Feuerwehren bei Verkehrsunfällen und Fahrzeugbränden sowie bei A-, B- oder C-Ereignissen, sofern die Kosten nicht gestützt auf §§ 28 und 29 FFG erhältlich gemacht werden können. Zusammenarbeit der

§ 8 Gemeinden

Benachbarte Gemeinden können im Einvernehmen mit der GVZ a. sich für den Betrieb einer gemeinsamen Feuerwehr zusammenschliessen, b. für einen rascheren Feuerwehreinsatz die Zuteilung einzelner Gemeindeteile zum Einsatzgebiet der Nachbargemeinde vereinbaren. Besondere

§ 9 Einsatzbereiche

Die GVZ kann für Einsätze bei Werken mit besonderen Risiken wie Autobahnen, Tunnels, Kraftwerke die zuständigen Feuerwehren bezeichnen. Kantonale

§ 10 Einsatzleiter

1 Die GVZ ernennt erfahrene Feuerwehroffizierinnen und -offiziere zu kantonalen Einsatzleiterinnen und Einsatzleitern. Feuerwehrverordnung 861.2 2 Die kantonalen Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter a. nehmen bei Bedarf Einsitz in die kantonale Führungsorganisation, b. unterstützen die örtliche Einsatzleiterin oder den örtlichen Einsatzleiter bei Sonder- und Grossereignissen, c. übernehmen in Absprache mit den Gemeinden die Einsatzleitung. 3 Die GVZ regelt die Einzelheiten. Koordination

§ 11 mit Partnerorganisationen

1 Die Kantonale Feuerwehr koordiniert die Aufgaben der Feuerwehr mit denjenigen der Partnerorganisationen im Sinne des Bevölkerungsschutzgesetzes vom 4. Februar 20082. 2 Die Starkstromunternehmungen stellen den Feuerwehren elektrotechnisch ausgebildetes Personal für die Ausbildung von Feuerwehrleuten und den Ernstfalleinsatz zur Verfügung. Unfall-

§ 12 und Krankenversicherung

Die Gemeinden und Betriebe sorgen dafür, dass gegen die Folgen von Unfall und Krankheit, deren Ursache der Feuerwehrdienst ist, versichert sind: a. ihre Feuerwehrleute, b. Drittpersonen, die von der Feuerwehr zur Mithilfe herangezogen werden. C. Ausbildung und Alarmierung der Feuerwehr Kurse, Kurskosten und Übungen § 13.4 1 Die Ausbildung der Feuerwehrleute erfolgt nach den Weisungen der GVZ. Für Berufsfeuerwehren gelten zusätzliche Bestimmungen. 2 Die GVZ führt Grund-, Beförderungs-, Fach- und Weiterbildungskurse durch und kann die zu diesem Zweck erforderliche Infrastruktur beschaffen, erstellen und betreiben. Sie kann Kurse durch Dritte durchführen lassen. 3 Die Gemeinden und Betriebe sorgen für regelmässige Übungen, an denen der in den Kursen vermittelte Stoff gefestigt wird. 4 Die GVZ trägt die Kosten der Kurse gemäss Abs. 2. 5 Sie kann ausserkantonalen Feuerwehren und Privaten gegen Entschädigung Kurse anbieten. Entschädigung für Ausbildungskurse § 14.4 1 Bei den Kursen gemäss § 13 Abs. 2 richtet die GVZ eine Entschädigung an die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber der Kursteilnehmenden und an die selbstständig erwerbenden Kursteilnehmenden aus. 861.2 Feuerwehrverordnung 2 Die Entschädigung erfolgt pauschal entsprechend dem Beschäftigungsgrad und nach Massgabe der Ansätze für den Erwerbsersatz. Alarmierung § 15.4 1 Die GVZ a. legt das Alarmierungskonzept fest und bestimmt dabei insbesondere die Aufgaben der Feuerwehren bei der Alarmierung, b. sorgt für den Betrieb einer Einsatzzentrale und finanziert diese, c. finanziert Alarmierungskomponenten für die Erstalarmierung und die Systemkosten der Alarmierungsredundanz der Feuerwehr, d. beaufsichtigt die Feuerwehren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss lit. a. 2 Sie kann gegen Entschädigung die Alarmierung von Partnerorganisationen und Privaten sicherstellen und erlässt hierzu einen Tarif. D. Aufgaben Dritter

§ 16 Löschwasserversorgung

1 Gemeinden, Genossenschaften, Korporationen und Privatpersonen mit eigener Wasserversorgung sind dafür verantwortlich, dass die Wasserversorgung jederzeit in der Lage ist, genügend Wasser mit ausreichendem Druck für die Schadenbekämpfung abzugeben. Die GVZ erlässt im Einvernehmen mit der Baudirektion Richtlinien über die Löschwasserversorgung. 2 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer a. dulden die Erstellung und den Unterhalt der für die Feuerwehr erforderlichen Wasserbezugsanlagen, b. dulden die Benützung der Wasserbezugsanlagen durch die Feuerwehr, c. ermöglichen jederzeit Zugang zu den Wasserbezugsanlagen, d. überlassen der Feuerwehr die Wasserbezugsanlagen für Einsatz- und Übungszwecke unentgeltlich. 3 Die Gemeinden stellen der GVZ die nachgeführten Wasserversorgungsnetzpläne unentgeltlich zur Verfügung. Objekte mit erhöhtem

§ 17 Risiko

1 Wer ein Objekt mit erhöhtem Risiko oder erschwerten Einsatzbedingungen zum Eigentum hat oder wer ein solches Objekt betreibt, a. stellt der Feuerwehr nach Vorgaben der GVZ aktualisierte Brandschutz- und Feuerwehreinsatzpläne unentgeltlich zur Verfügung, b. trägt die Kosten für die Erstellung und Nachführung der Brandschutz- und Feuerwehreinsatzpläne. Feuerwehrverordnung 861.2 2 Die Besitzerinnen und Besitzer von Futterstöcken nehmen nach jeder Ernte an jedem Futterstock Temperaturmessungen vor und treffen die nötigen Massnahmen zur Verhütung einer Selbstentzündung. Werden Temperaturen über 55 Grad Celsius gemessen, wird unverzüglich die Feuerwehr benachrichtigt.

§ 18 E. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft. 1 OS 64, 188; Begründung siehe ABl 2009, 642. 2 LS 520. 3 LS 861.1. 4 Fassung gemäss RRB vom 13. Dezember 2017 (OS 73, 146; ABl 2017-12-22). In Kraft seit 1. April 2018.

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