Archivierung
1 Soweit nicht weitergehende Bestimmungen bestehen, sind die Vergabeakten während mindestens dreier Jahre nach dem rechtsgültigen Abschluss
des Verfahrens aufzubewahren.
2 Zu den Vergabeakten gehören:
a) die Ausschreibung;
b) die Ausschreibungsunterlagen;
c) das Offertöffnungsprotokoll;
d) Korrespondenz und Verfügungen des Vergabeverfahrens;
e) das berücksichtigte Angebot.
Art. 42
Zuschlagskompetenzen
1 Für kantonale Vergaben gelten unter Vorbehalt spezieller gesetzlicher Regelungen folgende Zuständigkeiten:
a) bei einem Auftragswert bis Fr. 250 000.– das zuständige Departement;
b) bei einem Auftragswert über Fr. 250 000.– bis Fr. 5 000 000.– die jeweils zuständige Ressortkommission;
c) in allen übrigen Fällen der Regierungsrat.
2 Das Departement ist berechtigt, seine Vergabekompetenz bis Fr. 50 000.–
zu delegieren.
3 Gemeinden, Zweckverbände, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften
und Dritte, soweit sie Träger öffentlicher Aufgaben sind, regeln die Zuschlagskompetenzen selbständig.
Art. 43
Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
1 Die Verordnung vom 13. November 2000 über das öffentliche Beschaffungswesen6) wird aufgehoben.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.7)
6) If. Nr. 741
7) 1. Januar 2005 (RRB vom 14. September 2004; Abl. 2004, S. 825)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.05.2015 01.01.2016 Art. 40 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 40 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 40 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 40 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Anhang 712.1
Anhang: Schwellenwerte und Arten und Wahl des Verfahrens
1. Grundsätze
1 Zu den Aufträgen des Bauhauptgewerbes zählen die Arbeiten für die tragende Struktur des Bauwerkes.
2 Zu den Aufträgen des Baunebengewerbes zählen die Arbeiten für die mit
dem Bauwerk fest verbundene Ausstattung und Ausrüstung des Bauwerks
sowie die technischen Installationen.
Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten
Bereich
Verfahrensarten Lieferungen
(Auftragswert CHF)
Dienstleistungen
(Auftragswert CHF)
Bauarbeiten
(Auftragswert CHF)
Baunebengewerbe Bauhauptgewerbe
Freihändige
Vergabe
unter 100 000 unter 150 000 unter 150 000 unter 300 000
Einladungsverfahren
unter 250 000 unter 250 000 unter 250 000 unter 500 000
offenes/selektives ab 250 000 ab 250 000 ab 250 000 ab 500 000