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16 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Dieses Reglement regelt die Deckung der bundesrechtlichen Haftung für Personen-
und Sachschäden aus Unfallereignissen, welche durch den Bau, Bestand und Betrieb
von Anlagen entstehen, die der Wasserkraftnutzung (Kraftwerkanlagen) dienen.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Diesem Reglement unterstehen sämtliche Kraftwerkanlagen im Kanton Graubünden. Gegenteilige Bestimmungen dieses Reglementes bleiben vorbehalten.
Art. 3
Eigentümer
1 Als Eigentümer von Kraftwerkanlagen gilt, wer eine solche Anlage baut, besitzt
oder betreibt.
Art. 4
Deckungssummen
1. Grundsatz
1 Die Deckung beträgt mindestens:
a) 5 Millionen Franken je Schadenfall, jedoch
b) 2 Millionen Franken für kleine Werke mit einer Leistung bis 300 kW.
1) BR 810.100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
810.120
2 Bei Anlagen mit Stauseen ist für Unfallereignisse, die durch wasserführende Teile
verursacht werden, eine Zusatzversicherung abzuschliessen, so dass die Gesamtdeckung zusammen:
a) in jedem Fall mindestens 50 Millionen Franken beträgt, jedoch
b) mindestens 200 Millionen Franken, wenn der Nutzinhalt der Anlage (von
Stausee und Ausgleichsbecken zusammen) 5 Millionen Kubikmeter übersteigt.
Art. 5
2. Ausnahmen
1 Für Anlagen, die infolge örtlicher Gegebenheiten ein erhöhtes Gefahrenpotential
enthalten, kann die Regierung die Gesamtversicherungssumme bis auf 200 Millionen Franken erhöhen.
2 Anlagen, die infolge örtlicher Gegebenheiten ein kleines Gefahrenpotential enthalten, kann die Regierung von der Versicherungspflicht entbinden. Der Nachweis für
das kleine Gefahrenpotential ist vom Eigentümer der Kraftwerkanlage zu erbringen.
Art. 6
3. Erhöhung
1 Die Regierung kann die Deckung gemäss Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 1 erhöhen, wenn weitergehende Versicherungsleistungen zu angemessenen Bedingungen
angeboten werden.
Art. 7
Versicherung
1. Abschluss
1 Die Pflicht zum Abschluss der Zusatzversicherung kann dadurch erfüllt werden,
dass diese bei einer Gesellschaft abgeschlossen wird, die das Risiko in den «Schweizer Pool für die Versicherung von Talsperren-Haftpflichtrisiken (SPT)» einbringt.
2 Der SPT stellt für alle bei ihm versicherten Anlagen zusammen eine Versicherungssumme von 45 Millionen Franken (Art. 4 Abs. 2 lit. a) beziehungsweise
195 Millionen Franken (Art. 4 Abs. 2 lit. b) jährlich zweimal, höchstens jedoch 390
Millionen Franken pro Jahr, zur Verfügung.
Art. 8
2. Mustervertrag
1 Die Regierung genehmigt Musterverträge für die Ausgestaltung von Einzelheiten
der Policen.
Art. 9
3. Nachweis der Versicherung
1 Der Versicherer hat zuhanden des zuständigen Departementes den Abschluss der
erforderlichen Haftpflichtversicherung zu bescheinigen.
810.120
Art. 10
4. Aussetzen und Ende der Versicherung
1 Aussetzen und Ende der Versicherung sind vom Versicherer dem zuständigen Departement zu melden und werden, sofern die Versicherung nicht vorher durch eine
andere ersetzt wurde, sechs Monate nach dem Eingang der Meldung wirksam.
2 Um die Versicherungsdeckung ohne Unterbruch aufrechtzuerhalten, wird eine fällige Versicherungsprämie nötigenfalls durch die Regierung für den Eigentümer der
Kraftwerkanlage entrichtet. Dieser hat die Aufwendungen (Prämienbetrag, Kosten,
Zinsen) dem Kanton zurückzuerstatten.
Art. 11
Unmittelbarer Anspruch, Ausschluss der Einreden, Rückgriff
1 Der Geschädigte hat im Umfang der vertraglichen Versicherungsdeckung ein unmittelbares Forderungsrecht gegen den Versicherer.
2 Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden.
3 Der Versicherer hat gegen den versicherten Haftpflichtigen ein Rückgriffsrecht, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt ist. Er kann
sein Rückgriffsrecht nur soweit geltend machen, als dadurch der Geschädigte nicht
benachteiligt wird.
Art. 12
Mehrere Geschädigte
1. Forderungsanmeldung und -untergang
1 Übersteigen die Schäden die Zusatzversicherung, so kann die Regierung nach Anhören des Versicherers eine Frist für die Anmeldung der Ersatzforderungen der Geschädigten ansetzen.
2 Der Versicherer scheidet für Schäden, deren Anmeldung unverschuldet unterbleiben, vorsorglich einen Zehntel der Versicherungssumme aus. Die übrigen nicht fristgemäss angemeldeten Ersatzforderungen an den Versicherer erlöschen.
Art. 13
2. Forderungsklassen
1 Die angemeldeten Forderungen werden in folgende Klassen eingereiht:
a) Erste Klasse: 70 Prozent des Personenschadens jeder Person, dem für vergleichbare Schadenposten keine Leistung aus Unfallversicherung gegenübersteht;
b) Zweite Klasse: Übrige Personen- und Sachschäden, die nicht durch Versicherungsleistungen für vergleichbare Posten aufgewogen werden;
c) Dritte Klasse: Rückgriffsansprüche der Unfall- und (Sach-) Schadenversicherer.
2 Die nächsthöhere Klasse kommt nur zum Zug, wenn die Forderungen der vorangehenden Klasse erfüllt werden.
3 Ersatzforderungen einer Klasse, die sich nicht vollständig erfüllen lassen, werden
verhältnismässig befriedigt.
810.120
Art. 14
3. Forderungskürzung
1 Wenn in Fällen, in denen die Artikel 12 und 13 keine Anwendung finden, die Forderungen der Geschädigten die vertragliche Versicherungsdeckung übersteigen, reduziert sich der Anspruch jedes Geschädigten gegen den Versicherer im Verhältnis
der Versicherungsdeckung zur Summe der Forderungen.
Art. 15
4. Befreiung des Versicherers
1 Hat der Versicherer in Unkenntnis anderweitiger Ansprüche gutgläubig einem Geschädigten eine Zahlung geleistet, die dessen verhältnismässigen Anteil übersteigt,
so ist er im Umfang seiner Leistung auch gegenüber den andern Geschädigten befreit.
2. Schlussbestimmung
Art. 16
Inkrafttreten
1 Das vorliegende Reglement tritt mit dem Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG)2) in Kraft3).
2) BR 810.100
3) Mit RB vom 20. Juni 1995 auf den 1. Juli 1995 in Kraft gesetzt.
810.120
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
20.06.1995 01.07.1995 Erlass Erstfassung -
810.120
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 20.06.1995 01.07.1995 Erstfassung -