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Verordnung über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge und den Bezug von Forderungen durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt

Bern · 761.611.1 · ordinance

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 2
  2. Art. 3
  3. Art. 4

3 provisions

Art. 2

Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge * 1 Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, die im Sinne der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) nicht als Kleinmotorräder oder Motorwagen gelten, sind im Sinne des Gesetzes über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge leichte Motorwagen und werden nach den dafür geltenden Grundsätzen besteuert. 1) BSG 761.611 2) BSG 620.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 98-77 761.611.1 2 Art. 2a * Fahrzeuge mit elektrischem Batterieantrieb 1 Als Fahrzeuge mit elektrischem Batterieantrieb gelten ausschliesslich Fahrzeuge mit Treibstoff «E» gemäss Typengenehmigung. 2 Fahrzeuge mit elektrischem Batterieantrieb mit verlängerter Reichweite, Treibstoff «R» gemäss Typengenehmigung, unterliegen der Besteuerung aufgrund der jeweiligen Energieeffizienzkategorie. 3 Zuständigkeit und Verfahren

Art. 3

Bezugsbehörde 1 Bezugsbehörde ist das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt. 2 Das rechtliche Inkasso erfolgt nach Massgabe des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs durch die örtlich zuständige Bezugsbehörde der kantonalen Steuerverwaltung. Art. 3a * Abkommen über pauschale Verkehrsabgaben 1 Die Bezugsbehörde kann mit Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern hinsichtlich Fahrzeugflotten, bei denen sich der Standort der Fahrzeuge aufgrund ihres interkantonalen oder internationalen Einsatzes nur mit sehr grossem Verwaltungsaufwand erheben lässt, Abkommen über pauschale Verkehrsabgaben für diese Fahrzeuge treffen.

Art. 4

Veranlagung * 1 Steuern werden nach Beginn der Steuerperiode für die ganze Periode bzw. nach der Inverkehrsetzung eines Fahrzeuges für den Rest der Periode in Rechnung gestellt. Sie werden fällig mit der Eröffnung der Veranlagung. 2 Auf Gesuch der steuerpflichtigen Person können die eidgenössischen und kantonalen Strassenverkehrssteuern halbjährlich veranlagt werden. Für die halbjährliche Veranlagung der kantonalen Strassenverkehrssteuer wird eine Gebühr erhoben. Art. 4a * Besondere Bezugsmassnahmen 1 Die Bezugsbehörde kann die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung von Fahrzeugen zum Strassenverkehr verweigern, soweit offene Forderungen für Verkehrssteuern oder -gebühren gegenüber derselben Fahrzeughalterin oder demselben Fahrzeughalter bestehen. Sie kann die Erbringung der Dienstleistungen von der vorgängigen Bezahlung fälliger Forderungen abhängig machen. 3 761.611.1 2 Das Finanzinformationssystem (FIS) liefert die für die Abklärung der Bonität zwingend erforderliche Statusinformation an die Strassenverkehrs- und Schifffahrtsanwendung (SUSA) und aktualisiert diese regelmässig. Art. 5 * Revision der Veranlagung 1 Werden die Kontrollschilder vor Ablauf der Steuerperiode hinterlegt, so werden die bezahlten Steuern vom Tag der Hinterlegung an gutgeschrieben und auf Verlangen zurückerstattet oder mit bestehenden Forderungen verrechnet. Die Hinterlegung der Kontrollschilder ist Voraussetzung für die Rückerstattung. 2 Bei der Auflösung von Wechselschildern erfolgt die Revision der Veranlagung aufgrund der Annullation des Fahrzeugausweises. Art. 6–7 * … Art. 8 * Zahlungsfristen 1 Die Bezugsbehörde legt Zahlungsfristen oder -termine fest. 2 Sie kann im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen Bar- oder Vorauszahlung verlangen. Art. 9 Zahlungserleichterung 1 Die Bezugsbehörde kann Zahlungserleichterungen gewähren. * 2 Sie kann ein schriftlich begründetes Gesuch verlangen. Das Gesuch hindert den Einzug der Steuern nicht. * 3 Zahlungserleichterungen können namentlich gewährt werden, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner die Forderung ohne Gefährdung des wirtschaftlichen Fortkommens oder ohne Einschränkung in den notwendigen Unterhaltsbedürfnissen nicht bezahlen kann. * 4 Die Gewährung der Zahlungserleichterungen kann von der Bezugsbehörde an Bedingungen, namentlich die Leistung von Teilzahlungen und Sicherheiten, geknüpft werden. 5 Wurde die Forderung, für die Zahlungserleichterungen beantragt werden, betrieben, entscheidet die nach Artikel 3 zuständige Behörde über deren Gewährung. Die Gewährung der Zahlungserleichterungen kann vom Rückzug eines erhobenen Rechtsvorschlages abhängig gemacht werden. * 761.611.1 4 Art. 10 Einnahmenverzicht 1 Die Bezugsbehörde kann bei Sanierungen im Rahmen von aussergerichtlichen Nachlassverträgen Forderungen erlassen. * 2 Der Einnahmenverzicht richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Finanzhaushalt3). Art. 11 Abschreibung 1 Forderungen sind durch die Bezugsbehörde abzuschreiben, * a wenn die Betreibung mit einem Pfändungs- oder Konkursverlustschein endet; b bei Forderungsuntergang durch gerichtlichen oder aussergerichtlichen Nachlassvertrag; c bei ausgeschlagener Erbschaft; d bei vermögenslosem Nachlass; e wenn eine Betreibung offensichtlich ergebnislos verlaufen würde oder aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht eingeleitet wird; f wenn wegen Wegzuges ins Ausland oder unbekannten Aufenthaltes eine Betreibung nicht durchgeführt werden kann; g wenn die Forderung erloschen ist. Art. 12 Verzugs- und Vergütungszins 1 Verzugszinse auf den Forderungen werden erst ab dem Zeitpunkt des rechtlichen Inkassos erhoben. * 2 Auf Rückforderungen von kantonalen Verkehrssteuern wird ein Vergütungszins ausgerichtet, sofern sich die Rückforderung nicht auf die laufende Steuerperiode bezieht. * 3 Die Höhe der Verzugs- und Vergütungszinse entspricht den Zinssätzen, die der Regierungsrat für die direkten Steuern des betreffenden Steuerjahres festgelegt hat. Art. 12a * … Art. 12b * Datenweitergabe an Finanzinstitute 1 Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt kann die notwendigen Rechnungsinhalte und Belege an die mit der elektronischen Übermittlung betrauten Finanzinstitute weitergeben. 3) Aufgehoben durch G vom 26.3.2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen, BSG 620.0 5 761.611.1 2 Ausgenommen von der Datenweitergabe sind Belege, die Rückschlüsse auf Sachverhalte zulassen, die besonders schützenswerte Personendaten betreffen. * 4 Ausnahmen von der kantonalen Steuerpflicht Art. 13 Feststellung der Ausnahmen von Amtes wegen 1 Die Ausnahmen von der Steuerpflicht nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b des Gesetzes über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge4) werden im Rahmen des Zulassungsverfahrens von Amtes wegen festgestellt. Art. 14 Fahrzeuge des Bundes 1 Die Verordnung des Bundesrates vom 23. Februar 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen (VFBF5)) bezeichnet die Bundesfahrzeuge. * 2 Die Strassenfahrzeuge des Bundes werden für ihre ausserdienstliche Verwendung besteuert. 3 Für Instruktorenwagen des Bundes ist die Normalsteuer zu bezahlen. 4 … * Art. 15 * Invalidität 1 Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Steuerpflicht nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes vom 12. März 1998 über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG6)) gelten als erfüllt, wenn eine Behinderung der Fortbewegungsfähigkeit in dem Sinne vorliegt, dass a die normale Fortbewegung ohne Hilfsmittel oder Hilfsperson praktisch verunmöglicht ist oder b die Person aufgrund der Art ihrer Behinderung zur Teilnahme am täglichen gesellschaftlichen Leben und zur Pflege regelmässiger sozialer Kontakte auf die Verwendung eines Motorfahrzeugs zwingend angewiesen ist. 4) BSG 761.611 5) SR 514.31 6) BSG 761.611 761.611.1 6 2 Die Ausnahme von der Steuerpflicht wird durch die Bezugsbehörde auf Gesuch hin festgestellt. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller belegt das Vorliegen der Voraussetzungen durch ein qualifiziertes ärztliches Zeugnis, das eine Behinderung der Fortbewegungsfähigkeit im Sinne von Absatz 1 bestätigt, oder die Verfügung einer Behörde über die Ausrichtung von Hilflosenentschädigung aufgrund einer Behinderung in der Fähigkeit zur Fortbewegung und Kontaktaufnahme. 3 Mangelt es dem qualifizierten ärztlichen Zeugnis an Aussagekraft oder bestehen Zweifel über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Motorfahrzeugsteuerpflicht, kann die Bezugsbehörde eine Untersuchung und einen Bericht durch eine weitere Ärztin oder einen weiteren Arzt verlangen. * Art. 15a * Gemeinsamer Haushalt 1 Ist eine Person infolge Invalidität auf ein Motorfahrzeug angewiesen, ohne selbst Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter zu sein, so wird unter den Voraussetzungen von Artikel 15 auf Gesuch hin ein Fahrzeug des gleichen Haushalts von der Steuerpflicht ausgenommen. 2 Der gemeinsame Haushalt mit der von der Motorfahrzeugsteuerpflicht ausgenommenen Person besteht bei a gemeinsamer Wohnung, b * einer anderen Wohnung im gleichen Gebäude, c * einer Wohnung in einem anderen Gebäude auf demselben oder einem benachbarten Grundstück. 3 Der gemeinsame Haushalt erfordert das überwiegende, während mindestens 180 Tage dauernde, tatsächliche und nachgewiesene Zusammenleben in der Hausgemeinschaft unter den Bedingungen von Absatz 2. Die formelle Hinterlegung von Schriften zum Wohnaufenthalt oder Wochenend- und Ferienaufenthalte genügen nicht. * Art. 16 Linienverkehr 1 Auf Gesuch hin werden Fahrzeughalterinnen oder Fahrzeughalter nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge7) von der Steuerpflicht ausgenommen, soweit sie das Fahrzeug im Linienverkehr verwenden. Vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 4 dieser Verordnung. 7) BSG 761.611 7 761.611.1 2 Die Fahrzeuge, welche neben dem Linienverkehr auch für andere Fahrten verwendet werden, unterliegen einer anteilsmässigen Besteuerung der ausserhalb des Linienverkehrs zurückgelegten Kilometer. 3 Beträgt das Verhältnis von gefahrenen Kilometern ausserhalb des Linienverkehrs zu den Fahrten im Linienverkehr 10 Prozent oder weniger, wird auf eine Erhebung der Steuer verzichtet. Art. 17 Eintritt der Ausnahmewirkungen 1 Gesuchsfreie Ausnahmen von der Steuerpflicht entfalten ihre Wirkungen mit der Immatrikulation des Fahrzeuges. 2 Gesuchspflichtige Ausnahmen von der Steuerpflicht entfalten ihre Wirkungen mit Eintritt ihrer Voraussetzungen. Eine Ausnahme von der Steuerpflicht wird aber frühestens ab der Steuerperiode, in der das Gesuch gestellt worden ist, gewährt. Art. 18 * Kontrolle 1 Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ausnahme von der Steuerpflicht werden vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt periodisch überprüft. Eine umfassende Kontrolle kann ausserhalb der periodischen Überprüfung namentlich auch im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung von Fahrzeugen zum Strassenverkehr erfolgen. Art. 19 Gesuche 1 Gesuche nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge8) haben die vollständigen Daten über den Fahrzeughalter oder die -halterin bzw. die gesuchstellende Person sowie das betreffende Fahrzeug zu enthalten. Die Gesuche und Bestätigungen, inkl. des Nachweises über den Einschluss des betreffenden Fahrzeuges in die Transportkonzession, sind anlässlich der Immatrikulation eines Fahrzeuges schriftlich einzureichen. 2 Gesuche nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge haben die vollständigen Daten über den Fahrzeughalter oder die -halterin bzw. die gesuchstellende Person sowie das betreffende Fahrzeug zu enthalten. Die Gesuche und Bestätigungen sind anlässlich der Immatrikulation eines Fahrzeuges schriftlich einzureichen. Innerhalb der verfügten Befreiungsdauer gilt die Befreiung jeweils für ein Fahrzeug. 8) BSG 761.611 761.611.1 8 Art. 20 Zusätzliche Beweismittel 1 Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt ist befugt, im Rahmen des Prüfungs- und Kontrollverfahrens weitere Auskünfte bei der Gesuchstellerin oder beim Gesuchsteller einzuholen und Unterlagen einzuverlangen. Art. 21 Mitwirkung des Gesuchstellers bzw. Fahrzeughalters 1 Die Bearbeitung eines Gesuchs erfolgt erst, wenn die in dieser Verordnung vorgesehenen oder vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt verlangten Unterlagen vollständig beigebracht wurden. 2 Fahrzeughalterinnen oder Fahrzeughalter, welche eine für die Änderung der Veranlagung erhebliche Tatsache nicht melden, unterliegen den Rechtsfolgen nach Artikel 18 des Gesetzes über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge9). * Art. 22 Mitwirkung der Behörden 1 Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt ist befugt, bei den zuständigen Direktionen und Ämtern Unterlagen, die zum Vollzug des Gesetzes über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge notwendig sind, einzuverlangen. 2 Vorbehalten bleiben die Geheimhaltungsvorschriften der besonderen Gesetzgebung. 5 Flottenrabatt Art. 23 1 Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter, die während einer Steuerperiode zwischen 50'000 und 100'000 Franken an kantonalen Strassenverkehrssteuern entrichten, erhalten einen Rabatt von zehn Prozent. 2 Übersteigt die jährlich entrichtete kantonale Strassenverkehrssteuer 100'000 Franken wird für den darüber hinausgehenden Betrag ein Rabatt von 20 Prozent gewährt. 3 Der Rabatt wird jeweils nach Beginn der neuen Steuerperiode zurückerstattet. * 9) BSG 761.611 9 761.611.1 5a Besteuerung nach Energieeffizienz und Umweltbelastung * Art. 23a * Effizienzkategorien 1 Als Grundlage für die Besteuerung der Personenwagen nach Energieeffizienz und Umweltbelastung dienen die Effizienzkategorien A bis G der eidgenössischen Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV)10). 2 Für die Berechnung der Steuer ist die am Tag der ersten Inverkehrsetzung für das jeweilige Fahrzeug geltende Effizienzkategorie massgebend. Nachträgliche Anpassungen der Effizienzkategorien durch den Bund haben keinen Einfluss auf die Besteuerung von bereits in Verkehr stehenden Fahrzeugen. Art. 23b * Einteilung in zwei Fahrzeugarten 1 Wird ein Fahrzeug mit zwei Fahrzeugarten betrieben, so erfolgt die Bemessung aufgrund der Effizienzkategorie des Personenwagens. Art. 23c * Änderung der Fahrzeugart 1 Wird ein bereits in Verkehr stehendes Fahrzeug neu in die Fahrzeugart «Personenwagen» eingeteilt oder erfolgt die Einteilung eines Personenwagens in eine andere Fahrzeugart, wird die Steuer neu veranlagt. Art. 23d * Vergünstigungen 1 Erfolgt während der Dauer der Vergünstigung ein Halterwechsel oder tritt die Steuerpflicht im Kanton Bern aufgrund eines Kantonswechsels neu ein, so wird die Vergünstigung maximal ab dem Datum der Immatrikulation bis zum Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Vergünstigung pro rata temporis gewährt. Art. 23e * Aufhebung und Rückforderung von Vergünstigungen 1 Erhält die Bezugsbehörde Kenntnis davon, dass eine Vergünstigung zu Unrecht gewährt wurde, indem durch Veränderungen am Fahrzeug das typenspezifische Verbrauchs- oder Emissionsverhalten erheblich negativ beeinflusst wurde, wird die Vergünstigung widerrufen und gewährte Ermässigungen werden von den Begünstigten nachgefordert. 2 Die Nachforderung umfasst die Summe aller gewährten Vergünstigungen, unbesehen des Zeitpunkts der Vornahme der technischen Änderung, sofern die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter nicht verlässlich nachweisen kann, zu welchem genauen Zeitpunkt die Abänderungen nachträglich vorgenommen worden sind. 10) SR 730.01 761.611.1 10 6 Schlussbestimmungen Art. 24 Aufhebung eines Erlasses 1 Die Verordnung vom 22. Februar 1989 über die Ausnahmen von der Steuerpflicht im Strassenverkehr (VASS) wird aufgehoben. Art. 25 Änderung eines Erlasses 1 Die Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung11), Anhang VB «Gebührentarif des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes (SVSA)», wird wie folgt geändert: Art. 26 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft. T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 28.04.2010 * Art. T1-1 * 1 Bestehende Ausnahmen von der Motorfahrzeugsteuerpflicht, welche den Voraussetzungen nach den Artikeln 15 und 15a nicht mehr entsprechen, bleiben bis zum Ablauf der in der Verfügung festgehaltenen Geltungsdauer bestehen. T2 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 31.10.2012 * Art. T2-1 * 1 Die Effizienzkategorien gemäss Artikel 23a finden ausschliesslich Anwendung bei der Besteuerung von Personenwagen, die ab dem 1. Januar 2013 neu erstmals in Verkehr gesetzt werden. Massgebend ist das Datum der ersten Inverkehrsetzung gemäss Fahrzeugausweis. 2 Für Personenwagen, deren erste Inverkehrsetzung zwischen dem 1. Juni 2011 und dem 31. Dezember 2012 liegt und welche die am 1. Januar 2012 geltenden Voraussetzungen der Effizienzkategorien A und B erfüllen, wird für die Steuerperioden 2013, 2014 und 2015 eine Vergünstigung ausgerichtet. Bern, 28. Oktober 1998 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Annoni Der Staatsschreiber: Nuspliger 11) BSG 154.21 11 761.611.1 Die Änderung vom 16.12.2009 (BAG 10-9), mit vorgesehenem Inkraftreten am 01.01.2011, wurde am 01.12.2010 mit Änderung vom 20.10.2010 (BAG 10-82) aufgehoben. 761.611.1 12 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 28.10.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung 98-77 20.10.2004 01.01.2005 Art. 15 geändert 04-84 28.02.2007 01.06.2007 Art. 3a eingefügt 07-37 28.02.2007 01.06.2007 Art. 4 Titel geändert 07-37 28.02.2007 01.06.2007 Art. 5 geändert 07-37 28.02.2007 01.06.2007 Art. 14 Abs. 1 geändert 07-37 28.02.2007 01.06.2007 Art. 18 geändert 07-37 28.02.2007 01.06.2007 Art. 21 Abs. 2 geändert 07-37 28.04.2010 01.01.2011 Art. 15 geändert 10-38 28.04.2010 01.01.2011 Art. 15a eingefügt 10-38 28.04.2010 01.01.2011 Titel T1 eingefügt 10-38 28.04.2010 01.01.2011 Art. T1-1 eingefügt 10-38 21.09.2011 01.12.2011 Erlasstitel geändert 11-110 21.09.2011 01.12.2011 Art. 1 geändert 11-110 21.09.2011 01.12.2011 Art. 8 geändert 11-110 21.09.2011 01.12.2011 Art. 9 Abs. 1 geändert 11-110 21.09.2011 01.12.2011 Art. 9 Abs. 2 geändert 11-110 21.09.2011 01.12.2011 Art. 9 Abs. 3 geändert 11-110 21.09.2011 01.12.2011 Art. 9 Abs. 5 geändert 11-110 21.09.2011 01.12.2011 Art. 10 Abs. 1 geändert 11-110 21.09.2011 01.12.2011 Art. 11 Abs. 1 geändert 11-110 21.09.2011 01.12.2011 Art. 12 Abs. 1 geändert 11-110 21.09.2011 01.12.2011 Art. 12 Abs. 2 geändert 11-110 21.09.2011 01.12.2011 Art. 12a eingefügt 11-110 21.09.2011 01.12.2011 Art. 12b eingefügt 11-110 21.09.2011 01.12.2011 Art. 15a Abs. 3 eingefügt 11-110 21.09.2011 01.12.2011 Art. 23 Abs. 3 geändert 11-110 31.10.2012 01.01.2013 Ingress geändert 12-102 31.10.2012 01.01.2013 Art. 2 Titel geändert 12-102 31.10.2012 01.01.2013 Art. 2a eingefügt 12-102 31.10.2012 01.01.2013 Art. 4a geändert 12-102 31.10.2012 01.01.2013 Art. 6 aufgehoben 12-102 31.10.2012 01.01.2013 Art. 7 aufgehoben 12-102 31.10.2012 01.01.2013 Art. 14 Abs. 4 aufgehoben 12-102 31.10.2012 01.01.2013 Titel 5a eingefügt 12-102 31.10.2012 01.01.2013 Art. 23a eingefügt 12-102 31.10.2012 01.01.2013 Art. 23b eingefügt 12-102 31.10.2012 01.01.2013 Art. 23c eingefügt 12-102 31.10.2012 01.01.2013 Art. 23d eingefügt 12-102 31.10.2012 01.01.2013 Art. 23e eingefügt 12-102 31.10.2012 01.01.2013 Titel T2 eingefügt 12-102 31.10.2012 01.01.2013 Art. T2-1 eingefügt 12-102 13 761.611.1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 18.09.2013 28.10.2013 Art. 15a Abs. 2, b geändert 13-75 18.09.2013 28.10.2013 Art. 15a Abs. 2, c geändert 13-75 18.09.2013 28.10.2013 Art. 15a Abs. 3 geändert 13-75 16.03.2016 01.07.2016 Art. 15 Abs. 3 geändert 16-027 11.01.2023 01.03.2023 Art. 1 Abs. 2 geändert 23-006 11.01.2023 01.03.2023 Art. 12a aufgehoben 23-006 24.06.2026 01.09.2026 Art. 12b Abs. 2 geändert 26-047 761.611.1 14 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 28.10.1998 01.01.1999 Erstfassung 98-77 Erlasstitel 21.09.2011 01.12.2011 geändert 11-110 Ingress 31.10.2012 01.01.2013 geändert 12-102 Art. 1 21.09.2011 01.12.2011 geändert 11-110 Art. 1 Abs. 2 11.01.2023 01.03.2023 geändert 23-006 Art. 2 31.10.2012 01.01.2013 Titel geändert 12-102 Art. 2a 31.10.2012 01.01.2013 eingefügt 12-102 Art. 3a 28.02.2007 01.06.2007 eingefügt 07-37 Art. 4 28.02.2007 01.06.2007 Titel geändert 07-37 Art. 4a 31.10.2012 01.01.2013 geändert 12-102 Art. 5 28.02.2007 01.06.2007 geändert 07-37 Art. 6 31.10.2012 01.01.2013 aufgehoben 12-102 Art. 7 31.10.2012 01.01.2013 aufgehoben 12-102 Art. 8 21.09.2011 01.12.2011 geändert 11-110 Art. 9 Abs. 1 21.09.2011 01.12.2011 geändert 11-110 Art. 9 Abs. 2 21.09.2011 01.12.2011 geändert 11-110 Art. 9 Abs. 3 21.09.2011 01.12.2011 geändert 11-110 Art. 9 Abs. 5 21.09.2011 01.12.2011 geändert 11-110 Art. 10 Abs. 1 21.09.2011 01.12.2011 geändert 11-110 Art. 11 Abs. 1 21.09.2011 01.12.2011 geändert 11-110 Art. 12 Abs. 1 21.09.2011 01.12.2011 geändert 11-110 Art. 12 Abs. 2 21.09.2011 01.12.2011 geändert 11-110 Art. 12a 21.09.2011 01.12.2011 eingefügt 11-110 Art. 12a 11.01.2023 01.03.2023 aufgehoben 23-006 Art. 12b 21.09.2011 01.12.2011 eingefügt 11-110 Art. 12b Abs. 2 24.06.2026 01.09.2026 geändert 26-047 Art. 14 Abs. 1 28.02.2007 01.06.2007 geändert 07-37 Art. 14 Abs. 4 31.10.2012 01.01.2013 aufgehoben 12-102 Art. 15 20.10.2004 01.01.2005 geändert 04-84 Art. 15 28.04.2010 01.01.2011 geändert 10-38 Art. 15 Abs. 3 16.03.2016 01.07.2016 geändert 16-027 Art. 15a 28.04.2010 01.01.2011 eingefügt 10-38 Art. 15a Abs. 2, b 18.09.2013 28.10.2013 geändert 13-75 Art. 15a Abs. 2, c 18.09.2013 28.10.2013 geändert 13-75 Art. 15a Abs. 3 21.09.2011 01.12.2011 eingefügt 11-110 Art. 15a Abs. 3 18.09.2013 28.10.2013 geändert 13-75 Art. 18 28.02.2007 01.06.2007 geändert 07-37 Art. 21 Abs. 2 28.02.2007 01.06.2007 geändert 07-37 Art. 23 Abs. 3 21.09.2011 01.12.2011 geändert 11-110 Titel 5a 31.10.2012 01.01.2013 eingefügt 12-102 Art. 23a 31.10.2012 01.01.2013 eingefügt 12-102 Art. 23b 31.10.2012 01.01.2013 eingefügt 12-102 15 761.611.1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Art. 23c 31.10.2012 01.01.2013 eingefügt 12-102 Art. 23d 31.10.2012 01.01.2013 eingefügt 12-102 Art. 23e 31.10.2012 01.01.2013 eingefügt 12-102 Titel T1 28.04.2010 01.01.2011 eingefügt 10-38 Art. T1-1 28.04.2010 01.01.2011 eingefügt 10-38 Titel T2 31.10.2012 01.01.2013 eingefügt 12-102 Art. T2-1 31.10.2012 01.01.2013 eingefügt 12-102

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