§ 1
Allgemeines 1 Diese Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten der Organisation des Strafgerichts.
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Allgemeines 1 Diese Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten der Organisation des Strafgerichts.
Plenum 1 Das Plenum besteht aus den voll-, teil- und nebenamtlichen Mitgliedern des Gerichts. 2 Ausserordentliche Ersatzmitglieder i.S.v. § 16 Abs. 1 GOG2) sowie die Kanzleivorsteherin bzw. der Kanzleivorsteher nehmen an den Plenarsitzungen mit beratender Stimme teil. 3 Das Plenum erledigt namentlich folgende Aufgaben: a) Erlass der Geschäftsordnung; b) Wahl und Abberufung der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten; c) Wahl und Abberufung der Kanzleivorsteherin bzw. des Kanzleivorstehers; d) Erstattung des Rechenschaftsberichts ans Obergericht; e) Unterbreitung von Anstellungs- und Beförderungsanträgen ans Obergericht. 4 Das Plenum kann einzelne Geschäfte einzelnen Mitgliedern übertragen. 1) BGS 161.1 2) BGS 161.1 GS 2024/059 1 161.113 5 Das Plenum wird vom Präsidium einberufen. Die Einberufung kann von mindestens zwei Mitgliedern unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt werden. 6 Zur Fassung eines Beschlusses ist die Mitwirkung aller Mitglieder erforderlich. Bei längerer Verhinderung eines oder mehrerer Mitglieder ist das Plenum ohne diese beschlussfähig. 7 Die Mitwirkung an einem Plenarbeschluss erfolgt in der Regel durch physische Teilnahme am Ort der Sitzung. Ausnahmsweise und im Einverständnis mit dem Präsidium ist eine virtuelle Teilnahme mittels elektronischer Medien möglich. 8 Jedes Mitglied verfügt unabhängig vom Beschäftigungsgrad über eine Stimme und ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Ein Beschluss kommt mit dem einfachen Mehr der mitwirkenden Mitglieder zustande. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidium der Stichentscheid zu. 9 Beschlüsse können auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die Beratung und Beschlussfassung an einer Sitzung verlangt. Zirkulationsbeschlüsse können nur einstimmig gefasst werden. 10 Über die Plenarsitzung wird ein Beschlussprotokoll geführt. Auf Verlangen eines Mitgliedes werden auch die Abstimmungsergebnisse festgehalten und/oder über einzelne Geschäfte ein Verhandlungsprotokoll geführt.
Präsidium 1 Die Präsidentin bzw. der Präsident (Präsidium) erledigt neben den ihr bzw. ihm gesetzlich zugewiesenen Geschäften namentlich folgende Aufgaben: a) Vereidigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder; b) Leitung der Geschäfte des Strafgerichts; c) Führung der Mitglieder und der Kanzleivorsteherin bzw. des Kanzleivorstehers; d) Einberufung des Plenums; e) Führung des Geschäftsverzeichnisses; f) Zuweisung der Geschäftsfälle; g) Bestimmung der Mitglieder des Kollegialgerichts; h) Bestimmung eines Ersatzmitgliedes i.S.v. Art. 335 Abs. 3 StPO3); i) Zuweisung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Personen; j) Vertretung des Strafgerichts nach aussen. 3) SR 312.0 161.113 2 Die Präsidentin bzw. der Präsident wird bei Verhinderung durch die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten, und falls auch diese bzw. dieser verhindert ist, durch das amtsälteste Mitglied vertreten. 3 Bei Abwesenheit der Präsidentin bzw. des Präsidenten kommen der Vertreterin bzw. dem Vertreter alle präsidialen Aufgaben und Kompetenzen zu.
Kollegialgericht 1 Das Kollegialgericht setzt sich aus der Verfahrensleitung und zwei weiteren Mitgliedern zusammen. 2 Die Bestimmung der weiteren Mitglieder richtet sich sinngemäss nach den in § 10 definierten Kriterien sowie nach deren Verfügbarkeit. 3 Die Verfahrensleitung stellt dem Kollegialgericht bei der Beratung Antrag. 4 Bei Verhinderung der Verfahrensleitung wird die Stellvertretung von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten wahrgenommen. 5 Entscheide können auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, sofern dies gesetzlich nicht ausgeschlossen ist und kein Mitglied die Beratung sowie Entscheidfassung an einer Sitzung verlangt. Zirkulationsentscheide können nur einstimmig gefasst werden.
Einzelgericht 1 Die Mitglieder leiten die Verfahren, die in die Zuständigkeit des Einzelgerichts fallen (§ 32 Abs. 3 GOG4) ). 2 Bei Verhinderung der Verfahrensleitung wird die Stellvertretung von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten wahrgenommen.
Kanzlei 1 Die Kanzlei besteht aus: a) der Kanzleivorsteherin bzw. dem Kanzleivorsteher; b) den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern; c) dem Sekretariatspersonal; d) den Auditorinnen und Auditoren.
Kanzleivorsteherin bzw. Kanzleivorsteher 1 Die Kanzlei wird von einer Gerichtsschreiberin bzw. einem Gerichtsschreiber als Kanzleivorsteherin bzw. Kanzleivorsteher geleitet. Sie bzw. er ist der Präsidentin bzw. dem Präsidenten unterstellt. 4) BGS 161.1 161.113 2 Sie bzw. er ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig: a) Führung der Kanzlei; b) Protokollführung beim Plenum; c) Besorgung der personellen Belange der Mitarbeitenden und Mitglieder; d) Aufgaben, die ihr bzw. ihm zusätzlich übertragen werden, namentlich die Unterstützung der Präsidentin bzw. des Präsidenten bei der Justizverwaltung. 3 Die Kanzleivorsteherin bzw. der Kanzleivorsteher wird bei Verhinderung durch eine Gerichtsschreiberin bzw. einen Gerichtsschreiber vertreten.
Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber 1 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber erledigen die ihnen zugewiesenen Aufgaben, namentlich: a) Protokollführung bei den Verhandlungen und Sitzungen; b) Redaktion der Entscheide; c) Nachführung der Geschäftskontrolle; d) Vornahme der Abschlussarbeiten; e) Erledigung weiterer, ihnen zugewiesener Aufgaben. 2 Sie vertreten sich bei Verhinderung gegenseitig.
Sekretariat 1 Das Sekretariatspersonal erledigt die Aufgaben gemäss Stellenbeschrieb und weitere ihm zugewiesene Aufgaben. 2 Es vertritt sich bei Verhinderung gegenseitig.
Zuweisung der Geschäftsfälle 1 Bei der Zuweisung der Geschäftsfälle an die Mitglieder als Verfahrensleitung beim Kollegialgericht sowie beim Einzelgericht werden neben den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen namentlich folgende Kriterien berücksichtigt: a) chronologische Reihenfolge; b) Beschäftigungsgrad; c) ausgeglichene Belastung. 2 Der Geschäftsfall wird einem Ersatzmitglied zugewiesen, wenn bei sämtlichen Mitgliedern ein Ausstandsgrund oder eine ausserordentlich hohe Arbeitslast vorliegt. Die in Abs. 1 Bst. a und c genannten Kriterien kommen sinngemäss zur Anwendung. 161.113 3 Eine Fallumteilung ist ausnahmsweise zulässig, wenn dies aufgrund einer länger andauernden Verhinderung, zwecks Gewährleistung einer ausgeglichenen Belastung aller Mitglieder oder aufgrund einer ausserordentlich hohen Arbeitslast notwendig erscheint. 4 Bei nachträglichen Verfahren tagt das Gericht, sofern möglich, in derselben richterlichen Zusammensetzung wie im ursprünglichen Verfahren. 5 Die Zuweisung der Geschäftsfälle ist im Protokoll festzuhalten. 6 Die Parteien werden in der Regel im Zusammenhang mit der Prüfung der Anklage (Art. 329 StPO5)) über die Fallzuweisung orientiert.
Unterschriftenregelung 1 Die Präsidentin bzw. der Präsident und die Kanzleivorsteherin bzw. der Kanzleivorsteher unterzeichnen Anträge und Stellungnahmen des Plenums gemeinsam. 2 Im Übrigen richtet sich die Unterschriftenregelung nach den einschlägigen Gesetzen. 5) SR 312.0 161.113 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 31.10.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung GS 2024/059 161.113 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 31.10.2024 01.01.2025 Erstfassung GS 2024/059