St. Gallen · 456.1 · statute
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28 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Vollzug
a) politische Gemeinde
1 Für den Vollzug dieses Erlasses ist die politische Gemeinde zuständig, soweit dieser Erlass keine andere Regelung trifft.
2 Die politische Gemeinde erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
a) Durchführung der Hundekontrolle;
b) Erhebung der Hundesteuer;
c) Bereitstellung der notwendigen Einrichtungen für die Beseitigung des Hundekots;
d) Unterbringung von herrenlosen oder entlaufenen Hunden;
e) Zusammenarbeit mit dem Kanton bei der Kontrolle der Umsetzung angeordneter Massnahmen zur Einschränkung der Hundehaltung.
Art. 2
b) Kanton
1 Die zuständige Stelle des Kantons:
a) ist Meldestelle für Vorfälle mit Hunden, die Mensch oder Tier erheblich verletzt haben oder ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigen3;
1 ABl 2018, 4136 ff.
2 Abgekürzt HuG. Vom Kantonsrat erlassen am 13. Juni 2019; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 13. August 2019; in Vollzug ab 1. Januar 2020.
3 Art. 78 der eidg Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, SR 455.1.
nGS 2019-093
b) ordnet Massnahmen zur Einschränkung der Hundehaltung an und
kontrolliert deren Umsetzung in Zusammenarbeit mit den politischen
Gemeinden;
c) bestimmt den Betreiber der Hundedatenbank4;
d) nimmt Meldungen über von anderen Kantonen angeordnete Massnahmen
zur Einschränkung der Hundehaltung entgegen;
e) nimmt Meldungen für den Einsatz von Herdenschutzhunden entgegen.
Art. 3
Meldung von Vorfällen
1 Die nach Bundesrecht meldepflichtigen Personen5 sowie Polizeikräfte melden der
zuständigen Stelle des Kantons Vorfälle betreffend Hunde, die Mensch oder Tier
erheblich verletzt haben oder ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigen.
Art. 4
Zusammenarbeit mit ausserkantonalen Behörden
1 Die zuständige Stelle des Kantons kann ausserkantonalen Behörden Meldungen
nach Art. 3 dieses Erlasses, angeordnete Massnahmen zur Einschränkung der
Hundehaltung und Strafen im Zusammenhang mit der Hundehaltung mitteilen.
Art. 5
Herrenlose oder entlaufene Hunde
1 Herrenlose oder entlaufene Hunde werden von der politischen Gemeinde in Gewahrsam genommen und der Hundehalterin oder dem Hundehalter zugeführt.
2 Kann die Hundehalterin oder der Hundehalter nicht ermittelt werden, bringt die
politische Gemeinde den Hund an einem geeigneten Ort unter. Lässt sich der
Hund nach zwei Monaten nicht dauerhaft unterbringen, entscheidet die politische
Gemeinde über das weitere Vorgehen. Sie kann als letzte Massnahme den Hund
einschläfern lassen.
3 Sämtliche Kosten werden von der Hundehalterin oder dem Hundehalter getragen. Kann die Hundehalterin oder der Hundehalter nicht ermittelt werden, trägt
die politische Gemeinde die Kosten.
4 Art. 16 ff. der eidg Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995, SR 916.401.
5 Art. 78 der eidg Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, SR 455.1.
II. Hundehaltung (2.)
1. Sorgfaltspflichten (2.1)
Art. 6
Grundsätze
1 Die Hundehalterin oder der Hundehalter sorgt dafür, dass der Hund:
a) Mensch und Tier nicht gefährdet;
b) Dritte nicht belästigt;
c) fremdes Eigentum nicht beschädigt;
d) jederzeit wirksam unter Kontrolle ist;
e) sich im öffentlichen Raum nicht unbeaufsichtigt bewegt.
2 Bei Hilfs-, Begleit-, Dienst-, Herdenschutzhunden und dergleichen gelten die
Sorgfaltspflichten nach Abs. 1 dieser Bestimmung sowie Art. 8 bis 11 dieses Erlasses unter Berücksichtigung von deren besonderem Einsatzzweck.
Art. 7
Versicherungspflicht
1 Die Hundehalterin oder der Hundehalter verfügt über eine Haftpflichtversicherung. Die Versicherungsdeckung schliesst die Haftpflicht der Hundehalterin oder
des Hundehalters sowie derjenigen Person, die den Hund tatsächlich beaufsichtigt,
mit ein.
Art. 8
Leinenpflicht
a) Grundsatz
1 Wer einen Hund ausführt, hält diesen an der Leine, wenn andere wirksame
Kontrollmöglichkeiten fehlen.
Art. 9 b) an besonderen Orten
1 Hunde werden stets an der Leine gehalten:
a) auf Schulanlagen;
b) auf öffentlichen Spiel- und Sportplätzen;
c) in öffentlich zugänglichen Gebäuden;
d) in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen.
2 Die politische Gemeinde kann durch Reglement oder durch Verfügung und entsprechende Signalisation an weiteren Orten die Leinenpflicht vorschreiben.
Art. 10
Zutrittsverbot
1 Die politische Gemeinde kann durch Reglement oder durch Verfügung und entsprechende Signalisation Orte bezeichnen, zu denen Hunde keinen Zutritt haben.
Art. 11
Beseitigung von Hundekot
1 Wer einen Hund ausführt, beseitigt dessen Kot.
2 Die politische Gemeinde stellt die notwendigen Einrichtungen für die Beseitigung des Hundekots auf dem Gemeindegebiet bereit und unterhält diese.
Art. 12
Massnahmen anderer Kantone
1 Die Hundehalterin oder der Hundehalter meldet der zuständigen Stelle des
Kantons innerhalb von zehn Tagen die von einem anderen Kanton angeordneten
Massnahmen zur Einschränkung der Hundehaltung.
Art. 13
Herdenschutzhunde
1 Wer einen Herdenschutzhund einsetzt, meldet dies der zuständigen Stelle des
Kantons.
2 Die Hundehalterin oder der Hundehalter informiert an den Wanderwegen, die
durch das Weidgebiet führen, in geeigneter Weise über die Anwesenheit von Herdenschutzhunden und das korrekte Verhalten gegenüber diesen Hunden.
2. Registrierung und Hundekontrolle (2.2)
Art. 14
Registrierung
1 Die Kennzeichnung und Registrierung von Hunden erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesrechts6.
2 Die Wohnsitzgemeinde ist zuständige Stelle nach den Bestimmungen des
Bundesrechts zur:
a) Registrierung von Hundehalterinnen und Hundehaltern in der Hundedatenbank;
b) Entgegennahme von Namens- und Adressänderungen sowie deren Erfassung
in der Hundedatenbank.
Art. 15
Hundekontrolle
1 Die Wohnsitzgemeinde kontrolliert, ob der Hund und die Hundehaltung korrekt
in der Hundedatenbank erfasst sind.
2 Stellt die Wohnsitzgemeinde fest, dass die registrierten Angaben nicht korrekt erfasst sind, korrigiert sie diese auf der Hundedatenbank oder fordert die Hundehalterin oder den Hundehalter auf, die Angaben zu korrigieren.
6 Art. 30 des eidg Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966, SR 916.40, und Art. 16 ff. der eidg
Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995, SR 916.401.
Art. 16
Zugriff auf die Hundedatenbank
1 Neben den im Bundesrecht vorgesehenen Personen und Behörden können folgende Behörden in der Hundedatenbank Daten bearbeiten:
a) die politische Gemeinde;
b) die zuständige Stelle des Kantons.
2 Neben den im Bundesrecht vorgesehenen Behörden können folgende Behörden
in der Hundedatenbank Daten einsehen:
a) die kantonale Wildhut;
b) Polizeikräfte und Strafverfolgungsbehörden.
3 Die Regierung kann durch Verordnung weitere Personen und Behörden bezeichnen, die Daten in der Hundedatenbank bearbeiten können oder Einsicht in dieselbe erhalten.
3. Einschränkungen (2.3)
Art. 17
Voraussetzungen
1 Die zuständige Stelle des Kantons ordnet Einschränkungen der Hundehaltung
insbesondere an, wenn:
a) ein Hund:
1. Mensch oder Tier erheblich verletzt hat;
2. übermässiges Aggressionsverhalten oder andere Verhaltensauffälligkeiten
zeigt;
b) die Hundehalterin oder der Hundehalter nicht genügend Gewähr für eine sichere und verantwortungsbewusste Hundehaltung bietet.
Art. 18
Massnahmen
a) Arten
1 Die zuständige Stelle des Kantons kann insbesondere folgende Massnahmen anordnen:
a) Verhaltensüberprüfung des Hundes durch Sachverständige;
b) Verpflichtung der Hundehalterin oder des Hundehalters:
1. Ausbildungskurse zu besuchen;
2. eine Verhaltenstherapie für den Hund zu absolvieren;
3. den Hund auf öffentlichem Grund an der Leine zu halten;
4. dem Hund einen Maulkorb anzulegen;
5. bauliche oder andere Vorkehrungen zu treffen, die verhindern, dass sich
der Hund vom privaten Grund entfernen kann;
c) Verbot, einen Hund zum Schutzdienst auszubilden oder dafür einzusetzen;
d) Bezeichnung der Personen, die den Hund ausführen dürfen;
e) vorübergehende Platzierung des Hundes in einem Tierheim oder an einem
anderen geeigneten Ort zur Beobachtung;
f) Verbot, Hunde auszuführen;
g) Verbot, mehr als einen Hund zu halten;
h) befristetes oder unbefristetes Verbot des Haltens von Hunden bestimmter
Grösse oder von Hunden im Allgemeinen;
i) Zuchtverbot oder Auflagen für die Zucht;
j) Sterilisation oder Kastration des Hundes;
k) Beschlagnahmung und Unterbringung des Hundes;
l) Einschläfern des Hundes.
2 Es können mehrere Massnahmen gleichzeitig angeordnet werden.
Art. 19
b) Geltungsbereich
1 Die durch die zuständige Stelle des Kantons angeordneten Massnahmen gelten
für das gesamte Kantonsgebiet.
Art. 20
c) Kontrolle
1 Die zuständige Stelle des Kantons und die politische Gemeinde kontrollieren die
Einhaltung von Massnahmen zur Einschränkung der Hundehaltung. Sie arbeiten
bei der Planung und Durchführung der Kontrollen zusammen.
Art. 21 d) vorsorgliche Beschlagnahmung
1 Geht von einer Hundehaltung eine ernsthafte Gefahr für Mensch oder Tier aus,
kann die zuständige Stelle des Kantons den Hund vorsorglich beschlagnahmen
und an einem geeigneten Ort unterbringen. Nötigenfalls lässt sie den Hund fremdplatzieren oder einschläfern.
2 Die zuständige Stelle des Kantons kann mit Tierheimen Leistungsvereinbarungen
zur Unterbringung von beschlagnahmten Hunden abschliessen.
Art. 22
e) Abwehr unmittelbar drohender Gefahr
1 Polizeikräfte können zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für
Mensch oder Tier einen Hund insbesondere:
a) vorübergehend beschlagnahmen und geeignet unterbringen;
b) töten.
Art. 23
f) Kosten
1 Die Hundehalterin oder der Hundehalter trägt die Kosten für die vorsorgliche
Beschlagnahmung und Unterbringung sowie die angeordneten Massnahmen.
Art. 24 III. Hundesteuer (3.)
Steuerpflicht
1 Die Hundehalterin oder der Hundehalter entrichtet der Wohnsitzgemeinde für
jeden von ihr oder ihm im Kanton gehaltenen Hund, der älter als drei Monate ist,
eine Hundesteuer.
2 Keine Hundesteuer ist zu entrichten für:
a) Blindenführ- und Behindertenhunde7;
b) Hunde, für die im gleichen Jahr bereits in einer anderen politischen
Gemeinde oder einem anderen Kanton eine Hundesteuer entrichtet wurde;
c) Hunde, die im laufenden Jahr als Ersatz für verstorbene Hund angeschafft
werden.
Art. 25
Steuersatz
1 Die Hundesteuer beträgt für einen Hund je Kalenderjahr zwischen Fr. 60.– und
Fr. 200.–.
2 Für von der zuständigen Stelle des Kantons bewilligte Tierheime und Zuchtbetriebe8 kann die Hundesteuer unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Hunde
auf eine Pauschale zwischen Fr. 500.– und Fr. 1'000.– je Kalenderjahr festgelegt
werden.
3 Der Gemeinderat legt die Höhe der Hundesteuer fest.
Art. 26
Fälligkeit und Steuerbezug
1 Die Hundesteuer wird zu Beginn des Kalenderjahres fällig. Entsteht die Steuerpflicht im Verlauf des Jahres, wird die Hundesteuer in vollem Umfang am Ende
des Kalendermonats, in dem die Steuerpflicht entstanden ist, fällig.
2 Die Hundesteuer wird von der politischen Gemeinde eingezogen, in der die
Hundehalterin oder der Hundehalter bei Fälligkeit Wohnsitz hat.
Art. 27
Kantonsanteil
1 Die politische Gemeinde entrichtet dem Kanton für jeden Hund, für den die
Hundesteuer nach Art. 25 Abs. 1 dieses Erlasses bemessen wird, einen Kantonsanteil von höchstens Fr. 10.– je Kalenderjahr.
2 Die Regierung legt den Kantonsanteil nach Anhörung der politischen Gemeinden durch Verordnung fest.
7 Art. 69 Abs. 2 der eidg Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, SR 455.1.
8 Art. 101 ff. der eidg Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, SR 455.1.
Art. 28 IV. Schlussbestimmungen (4.)
Strafbestimmungen
1 Wer mit einem Hund einen Menschen vorsätzlich gefährdet oder verletzt oder
ein anderes Tier vorsätzlich verletzt, wird mit Busse von Fr. 1'000.– bis Fr. 20'000.–
bestraft.
2 Mit Busse bis Fr. 10'000.– wird bestraft, wer:
a) mit einem Hund einen Menschen fahrlässig gefährdet oder verletzt oder ein
anderes Tier fahrlässig verletzt;
b) einen Hund vorsätzlich reizt;
c) gegen störendes Hundegebell oder -geheul des eigenen Hundes vorsätzlich
keine geeigneten Massnahmen ergreift;
d) vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine der folgenden Vorschriften verstösst:
1. Versicherungspflicht nach Art. 7 dieses Erlasses;
2. Leinenpflicht nach Art. 8 und 9 dieses Erlasses;
3. Zutrittsverbot nach Art. 10 dieses Erlasses;
4. Pflicht zur Beseitigung von Hundekot nach Art. 11 dieses Erlasses;
5. Meldepflichten nach Art. 12 und 13 dieses Erlasses;
6. Einschränkungen der Hundehaltung nach Art. 18 dieses Erlasses.
Art. 29
Zuständige Stelle des Kantons
1 Die Regierung bezeichnet durch Verordnung die nach diesem Erlass zuständige
Stelle des Kantons.
Art. 30
Übergangsbestimmung
1 Unter dem bisherigen Recht angeordnete Massnahmen zur Einschränkung der
Hundehaltung gelten nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses fort.
2 Für Verfahren, die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängig sind, gilt das bisherige Recht.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2019-093 13.08.2019 01.01.2020
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.08.2019 01.01.2020 Erlass Grunderlass 2019-093