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Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über das Messwesen

Valais · 941.2 · statute

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1

Eichkreis und zuständige Behörde 1 Der Kanton bildet einen einzigen Eichkreis. 2 Der Staatsrat bestimmt die zuständige kantonale Behörde für die Anwendung des Bundesgesetzes über das Messwesen und seiner Verordnungen.

Art. 2

Dienstverhältnis und Vereidigung 1 Das Dienstverhältnis der Eichmeister ist dem Gesetz betreffend das Dienstverhältnis der Beamten und Angestellten des Staates Wallis unterstellt. 2 Die Eichmeister werden durch den Staatsrat vereidigt.

Art. 3

Reisekosten 1 Der Staatsrat setzt einen Tarif fest, welcher die Beteiligung der Gebührenpflichtigen an den Reisekosten der Eichmeister bestimmt.

Art. 4

Verfahren 1 Jeder Entscheid der kantonalen Behörde unterliegt der Einsprache. 2 Der Einspracheentscheid unterliegt der Beschwerde an den Staatsrat. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 941.2 3 Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.

Art. 5

Strafbestimmungen 1 Wer gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen jene der Bundesgesetzgebung über das Messwesen verstösst, kann mit einer Busse von 100 Franken bis zu 20'000 Franken bestraft werden. 2 Strafbehörde ist die kantonale Behörde. Sie kann von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig werden. 3 Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.

Art. 6

Anwendungs- und Übergangsbestimmungen 1 Der Staatsrat erlässt alle notwendigen Bestimmungen zum Vollzug des vorliegenden Gesetzes. 2 Er erlässt zudem alle notwendigen Übergangsbestimmungen, insbesondere jene betreffend die Übernahme der Ausstattung und der bestehenden Einrichtungen. 3 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Rechtsverfahren sind nach neuem Recht zu beurteilen.

Art. 7

Schlussbestimmungen 1 Da es sich um die Anwendung eines Bundesgesetzes handelt, ist das vorliegende Gesetz dem Referendum nicht unterstellt. 2 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. 941.2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 14.10.2004 01.01.2006 Erlass Erstfassung RO/AGS 2005 f 82, 333 | d 83, 338 941.2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 14.10.2004 01.01.2006 Erstfassung RO/AGS 2005 f 82, 333 | d 83, 338

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