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Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Confederation · 0.109 · treaty

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Contents: 50 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Begriffsbestimmungen
  3. Art. 3 Allgemeine Grundsätze
  4. Art. 4 Allgemeine Verpflichtungen
  5. Art. 5 Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung
  6. Art. 6 Frauen mit Behinderungen
  7. Art. 7 Kinder mit Behinderungen
  8. Art. 8 Bewusstseinsbildung
  9. Art. 9 Zugänglichkeit
  10. Art. 10 Recht auf Leben
  11. Art. 11 Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen
  12. Art. 12 Gleiche Anerkennung vor dem Recht
  13. Art. 13 Zugang zur Justiz
  14. Art. 14 Freiheit und Sicherheit der Person
  15. Art. 15 Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
  16. Art. 16 Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch
  17. Art. 17 Schutz der Unversehrtheit der Person
  18. Art. 18 Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit
  19. Art. 19 Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft
  20. Art. 20 Persönliche Mobilität
  21. Art. 21 Recht der freien Meinungsäusserung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen
  22. Art. 22 Achtung der Privatsphäre
  23. Art. 23 Achtung der Wohnung und der Familie
  24. Art. 24 Bildung
  25. Art. 25 Gesundheit
  26. Art. 26 Habilitation und Rehabilitation
  27. Art. 27 Arbeit und Beschäftigung
  28. Art. 28 Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz
  29. Art. 29 Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben
  30. Art. 30 Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport
  31. Art. 31 Statistik und Datensammlung
  32. Art. 32 Internationale Zusammenarbeit
  33. Art. 33 Innerstaatliche Durchführung und Überwachung
  34. Art. 34 Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen
  35. Art. 35 Berichte der Vertragsstaaten
  36. Art. 36 Prüfung der Berichte
  37. Art. 37 Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und dem Ausschuss
  38. Art. 38 Beziehungen des Ausschusses zu anderen Organen
  39. Art. 39 Bericht des Ausschusses
  40. Art. 40 Konferenz der Vertragsstaaten
  41. Art. 41 Verwahrer
  42. Art. 42 Unterzeichnung
  43. Art. 43 Zustimmung, gebunden zu sein
  44. Art. 44 Organisationen der regionalen Integration
  45. Art. 45 Inkrafttreten
  46. Art. 46 Vorbehalte
  47. Art. 47 Änderungen
  48. Art. 48 Kündigung
  49. Art. 49 Zugängliches Format
  50. Art. 50 Verbindliche Wortlaute

50 provisions

Art. 41 Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens. Österreich, Schweiz: Depositar Österreich, Schweiz: Depositar

Art. 42 Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten und für Organisationen der regionalen Integration ab dem 30. März 2007 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

Art. 43 Zustimmung, gebunden zu sein

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten und der förmlichen Bestätigung durch die unterzeichnenden Organisationen der regionalen Integration. Es steht allen Staaten oder Organisationen der regionalen Integration, die das Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen.

Art. 44 Organisationen der regionalen Integration

(1) Der Ausdruck «Organisation der regionalen Integration» bezeichnet eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für von diesem Übereinkommen erfasste Angelegenheiten übertragen haben. In ihren Urkunden der förmlichen Bestätigung oder Beitrittsurkunden erklären diese Organisationen den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten. Danach teilen sie dem Verwahrer jede erhebliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit. (2) Bezugnahmen auf «Vertragsstaaten» in diesem Übereinkommen finden auf solche Organisationen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Anwendung. (3) Für die Zwecke des Artikels 45 Absatz 1 und des Artikels 47 Absätze 2 und 3 wird eine von einer Organisation der regionalen Integration hinterlegte Urkunde nicht mitgezählt. (4) Organisationen der regionalen Integration können in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht in der Konferenz der Vertragsstaaten mit der Anzahl von Stimmen ausüben, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt. Österreich, Schweiz: Depositar

Art. 45 Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am 30. Tag nach Hinterlegung der 20. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. (2) Für jeden Staat und jede Organisation der regionalen Integration, der beziehungsweise die dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der 20. entsprechenden Urkunde ratifiziert, förmlich bestätigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am 30. Tag nach Hinterlegung der eigenen Urkunde in Kraft.

Art. 46 Vorbehalte

(1) Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar sind, sind nicht zulässig. (2) Vorbehalte können jederzeit zurückgenommen werden.

Art. 47 Änderungen

(1) Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen und beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt jeden Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm zu notifizieren, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Entscheidung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen wird, wird vom Generalsekretär der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Genehmigung und danach allen Vertragsstaaten zur Annahme vorgelegt. (2) Eine nach Absatz 1 beschlossene und genehmigte Änderung tritt am 30. Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Anzahl der hinterlegten Annahmeurkunden zwei Drittel der Anzahl der Vertragsstaaten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung erreicht. Danach tritt die Änderung für jeden Vertragsstaat am 30. Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Annahmeurkunde in Kraft. Eine Änderung ist nur für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich. (3) Wenn die Konferenz der Vertragsstaaten dies im Konsens beschliesst, tritt eine nach Absatz 1 beschlossene und genehmigte Änderung, die ausschliesslich die Artikel 34, 38, 39 und 40 betrifft, für alle Vertragsstaaten am 30. Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Anzahl der hinterlegten Annahmeurkunden zwei Drittel der Anzahl der Vertragsstaaten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung erreicht.

Art. 48 Kündigung

Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Art. 49 Zugängliches Format

Der Wortlaut dieses Übereinkommens wird in zugänglichen Formaten zur Verfügung gestellt.

Art. 50 Verbindliche Wortlaute

Der arabische, der chinesische, der englische, der französische, der russische und der spanische Wortlaut dieses Übereinkommens sind gleichermassen verbindlich.

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