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Verordnung über die Gebühren der Kantonalen Behörde für Grundstückverkehr

Fribourg · 214.2.13 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

Grundsatz 1 Die Kantonale Behörde für Grundstückverkehr stellt Auslagen sowie feste und verhältnismässige Gebühren nach diesem Tarif in Rechnung. 2 Für Auslagen und Gebühren muss aufkommen, wer einen Nutzen aus einer Verfügung der Kantonalen Behörde für Grundstückverkehr zieht.

Art. 2

Feste Gebühren und Auslagen 1 Feste Gebühren und Auslagen werden in Rechnung gestellt für: a) Auskunft und Nachforschung, die länger als 15 Minuten dauern, je Viertelstunde Fr. 10 b) Vorprüfung von Akten, je nach Komplexität 1. einfach Fr. 100 2. mittel Fr. 150 3. komplex Fr. 200 Gebühren der Kantonalen Behörde für Grundstückverkehr – V 214.2.13 c) Korrespondenz, E-Mail, Anzeige, Mitteilung oder Eröffnung Fr. 30 d) Augenschein/Ortsbesichtigung und Verfassen des entsprechenden Berichts, je Viertelstunde Fr. 30 e) Aussetzen des Verfahrens und Einfordern von weiteren Informationen Fr. 20 f) Fotokopien (Vorderseite oder Vorder- und Rückseite, je Seite) Fr. 1 g) Verfassen einer Verfügung, je nach Komplexität 1. einfach Fr. 100 2. mittel Fr. 200 3. komplex Fr. 300 h) Antrag auf Eintragung eines Vermerks im Grundbuch oder Gesuch um Berichtigung des Grundbuchs (Art. 72 Abs. 1 BGBB 1)) Fr. 50 2 Für nicht ausdrücklich vorgesehene Fälle gilt Absatz 1 sinngemäss.

Art. 3

Verhältnismässige Gebühren bei Erwerbsbewilligung 1 Die verhältnismässigen Gebühren werden aufgrund des Erwerbspreises berechnet. 2 Die verhältnismässigen Gebühren betragen: a) bei einem Erwerbspreis bis Fr. 100'000: 0,1 %; b) zuzüglich für den Teil über Fr. 100'000: 0,05 %. 3 Sie betragen höchstens Fr. 1'000.

Art. 4

Verhältnismässige Gebühren bei Schätzung des Ertragswerts, des höchstzulässigen Preises, des Pachtzinses oder der Belastungsgrenze 1 Die verhältnismässigen Gebühren werden aufgrund des von der Kantonalen Behörde für Grundstückverkehr festgelegten Schätzwerts berechnet. 2 Die verhältnismässigen Gebühren betragen: a) bei einem Schätzwert bis Fr. 100'000: 0,1 %; b) zuzüglich für den Teil über Fr. 100'000: 0,05 %. 3 Umfasst das Gesuch mehrere Schätzungen, so werden die verhältnismässigen Gebühren aufgrund der höchsten Schätzung erhoben. 1) SR 211.412.11 Gebühren der Kantonalen Behörde für Grundstückverkehr – V 214.2.13 4 Sie betragen höchstens Fr. 1'000.

Art. 5

Verhältnismässige Gebühren 1 Die verhältnismässigen Gebühren sind zusätzlich zu den festen Gebühren zu entrichten. 2 Die verhältnismässigen Gebühren können nur einmal erhoben werden, entweder im Rahmen der Berechnung des höchstzulässigen Preises oder im Rahmen der Erwerbsbewilligung.

Art. 6

Gebührenbefreiung 1 Keine Gebühren werden erhoben: a) wenn das Gesuch vom Staat Freiburg gestellt wird; b) in den Fällen, die in anderen gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen sind. Gebühren der Kantonalen Behörde für Grundstückverkehr – V 214.2.13 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 28.11.2023 Erlass Grunderlass 01.01.2024 2023_112 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 28.11.2023 01.01.2024 2023_112

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