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8 provisions
§ 1
Leitbild
1 Das vom Regierungsrat verabschiedete Leitbild beschreibt die Werte, nach
denen die Dienstleistungen der kantonalen Verwaltung zu erbringen sind
und wie intern und extern zusammengearbeitet wird. Es wird gleichzeitig
mit der Strategie beschlossen.
§ 2
Grundsätze der Strategie
1 In der Strategie definiert der Regierungsrat die Ziele und Aktionsfelder,
die die zentralen Herausforderungen des Lebens- und Wirtschaftsraumes
Zug berücksichtigen.
2 Die Strategie
a) fördert die nachhaltige Entwicklung des Kantons;
b) stärkt den Kanton als attraktiven Lebens- und Wirtschaftsraum;
c) setzt Prioritäten;
d) behandelt allfällige Zielkonflikte.
1) BGS 111.1
2) BGS 153.1
GS 31, 217 1
153.62
§ 3
Geltungsdauer und Information
1 Die Strategie gilt in der Regel für acht Jahre. Sie kann während der Gültigkeitsdauer überarbeitet werden, sofern sich die Grundlagen wesentlich verändert haben.
2 Der Regierungsrat informiert regelmässig intern und extern über die Strategie.
3 Die Staatskanzlei koordiniert die Erarbeitung, die Kommunikation und die
periodische Kontrolle der Strategie und erlässt die notwendigen Weisungen.
§ 4
Teilstrategien
1 Der Regierungsrat kann mit Teilstrategien strategische Ziele und generelle
Massnahmen zu wichtigen Themen definieren.
2 Teilstrategien werden durch die zuständigen Direktionen erarbeitet und
dem Regierungsrat zum Beschluss vorgelegt. Sie sind auf die Strategie des
Regierungsrates abzustimmen und periodisch zu überarbeiten.
3 In jeder Teilstrategie sind die Geltungsdauer und die Berichterstattung zu
regeln.
4 Die Staatskanzlei führt ein Verzeichnis aller Teilstrategien.
§ 5
Legislaturziele
1 Mit den Legislaturzielen konkretisiert der Regierungsrat die strategischen
Ziele. Sie können während der Gültigkeitsdauer überarbeitet werden, sofern
sich die Grundlagen wesentlich verändert haben.
2 Der Regierungsrat informiert intern und extern über die Legislaturziele
und legt diese dem Kantonsrat im November, vor Beginn der nächsten Legislaturperiode, zur Kenntnisnahme vor.
3 Der Regierungsrat definiert und kontrolliert die Umsetzung der Legislaturziele auf Basis einer Meilensteinplanung und informiert in seinem Jahresbericht über die Zielerreichung.
4 Die Staatskanzlei koordiniert die Erarbeitung, die Kommunikation und die
periodische Kontrolle der Legislaturziele und erlässt die notwendigen Weisungen.
§ 6 * …
153.62
§ 7
Leistungsaufträge
1 Die Leistungsaufträge gemäss § 7 Organisationsgesetz berücksichtigen die
Vorgaben des Leitbildes, der Strategie, allfälliger Teilstrategien und der Legislaturziele.
2 Die Ämter erarbeiten die Leistungsaufträge inhaltlich und zeitlich koordiniert mit dem Budget und dem Finanzplan. Die gleiche Abstimmung erfolgt
zwischen der Berichterstattung zu den Leistungsaufträgen und der Jahresrechnung.
3 Die Jahresberichte informieren pro Leistungsauftrag über die Zielerreichung und allfällige Zielabweichungen. Die Ämter dokumentieren die Aussagen nach den Kriterien der Ordnungsmässigkeit. Die Finanzkontrolle
kann die Aussagen über die Zielerreichung periodisch überprüfen.
4 Die Finanzdirektion koordiniert den Prozess und erlässt die notwendigen
Weisungen.
§ 8
Individuelle Zielvereinbarungen
1 Die strategischen Ziele, Legislaturziele und Leistungsaufträge dienen zusammen mit den Stellenbeschreibungen als Grundlage für die individuellen
Zielvereinbarungen.
§ 9
In-Kraft-Treten
1 Diese Verordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft.
153.62
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
23.08.2011 01.09.2011 Erlass Erstfassung GS 31, 217
21.02.2012 01.03.2012 § 6 aufgehoben GS 31, 417
153.62
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 23.08.2011 01.09.2011 Erstfassung GS 31, 217
§ 6 21.02.2012 01.03.2012 aufgehoben GS 31, 417