St. Gallen · 853.159 · intercantonal agreement
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5 provisions
Art. 1 folgende Vereinbarung:2
1 Der Kanton Glarus erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom
Kanton St.Gallen nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.
2 Der Kanton St.Gallen erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom
Kanton Glarus nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.
3 Die Zulassung zur Jagd richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen.
Art. 2
1 Der Jäger legt die Jägerprüfung im Wohnsitzkanton ab.
2 Die zuständige Jagdbehörde kann Ausnahmen bewilligen.
Art. 3
1 Die zuständige Jagdbehörde kann nach Voranmeldung den Jägerprüfungen des
anderen Kantons beiwohnen und sich über Inhalt sowie Ablauf der Prüfungen erkundigen.
1 sGS 853.1.
2 In Vollzug ab 1. September 1996.
nGS 31–108
853.159
Art. 4
1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt werden.
Art. 5
1 Diese Vereinbarung gilt ab 1. September 1996.
853.159
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 31–108 15.08.1996 01.09.1996
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
15.08.1996 01.09.1996 Erlass Grunderlass 31–108