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Verordnung des EDI über die Sachkundenachweise für Behandlungen zu kosmetischen Zwecken mit nichtionisierender Strahlung und Schall

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1 Sachkundenachweise
  2. Art. 2 Unterlagen
  3. Art. 3 Meldungen
  4. Art. 3a Evaluation der Ausbildungen und Prüfungen
  5. Art. 4 Änderungen
  6. Art. 4a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. September 2025
  7. Art. 5 Inkrafttreten

7 provisions

Art. 1 Sachkundenachweise

Die Sachkundenachweise, die zur Durchführung der Behandlungen nach Anhang 2 Ziffer 1 V-NISSG berechtigen, sind im Anhang aufgelistet.

Art. 2 Unterlagen

Wer einen Sachkundenachweis in den Anhang aufnehmen lassen will, reicht beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) bis jeweils am 28. Februar ein Gesuch mit den folgenden Unterlagen ein: a. Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen; b. Unterlagen zu den fachlichen Qualifikationen der Ausbildnerinnen und Ausbildner sowie der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 456).

Art. 3 Meldungen

1 Die im Anhang aufgeführten Prüfungsstellen melden dem BAG jährlich bis spätestens 31. Oktober: a. eine Prüfungsstatistik, die Aufschluss über die Anteile der erfolgreich und erfolglos abgeschlossenen Prüfungen gibt; b. ... 2 Die Prüfungsstellen melden dem BAG nach abgeschlossenen Prüfungen innert einem Monat die Personen, denen sie einen Sachkundenachweis ausgestellt haben; sie machen dabei die Angaben gemäss Anhang Ziffer 2. 3 Die Prüfungsstellen melden dem BAG umgehend Änderungen der Unterlagen nach Artikel 2. Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 19. Sept. 2025, mit Wirkung seit 1. Nov. 2025 (AS 2025 587).

Art. 3a Evaluation der Ausbildungen und Prüfungen

1 Die Prüfungsstellen sind zur Sicherstellung der Qualität der Ausbildungen und Prüfungen verpflichtet, regelmässige Evaluationen durchzuführen. Dazu befragen sie nach jedem Ausbildungsgang die geprüften Personen anhand eines vom BAG erstellten Fragebogens, werten die Befragungen aus und dokumentieren das Ergebnis schriftlich. 2 Auf der Grundlage der Evaluationsergebnisse muss die Prüfungsstelle in regelmässigen Abständen die Planung und die Inhalte des Unterrichts, die internen und externen Prozesse, die Didaktik und die Dokumentation der Ausbildung und Prüfung überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 19. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Nov. 2025 (AS 2025 587).

Art. 4 Änderungen

1 Die Prüfungsstellen passen ihre Unterlagen den aktuellen Ausbildungsplänen, den aktuellen Prüfungsinhalten und dem aktuellen Prüfungsreglement nach Artikel 7 Absatz 2 V-NISSG an. 2 Das BAG überprüft mindestens alle fünf Jahre, ob die Unterlagen weiterhin den Anforderungen von Anhang 2 Ziffer 3 V-NISSG entsprechen. Es prüft insbesondere, ob: a. alle Unterlagen dem aktuellen Stand von Wissen und Technik entsprechen; b. alle wichtigen Änderungen der Unterlagen gemeldet wurden; c. das für die Ausbildung und Prüfung eingesetzte Personal die geforderten Qualifikationen erfüllt; d. Evaluationen nach Artikel 3a durchgeführt werden. 3 Stellt das BAG fest, dass die Prüfungsstelle ihren Pflichten nach Absatz 1 nicht nachkommt, so fordert es diese auf, die Pflichten innerhalb von drei Monaten zu erfüllen. Bleiben die Pflichten weiterhin nicht erfüllt, so streicht das EDI die Prüfungsstelle aus dem Anhang. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 19. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Nov. 2025 (AS 2025 587). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 19. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Nov. 2025 (AS 2025 587).

Art. 4a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. September 2025

Prüfungsstellen müssen ab dem 1. März 2027 Evaluationen nach Artikel 3a durchführen. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 19. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Nov. 2025 (AS 2025 587).

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2021 in Kraft.

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