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Benutzungsordnung Gemeindearchiv für verwaltungsexterne Personen

Unterägeri · 1.2-2 · communal act

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 Rechtsgrundlage
  2. Art. 2 Öffnungszeiten
  3. Art. 3 Arbeitsplatz
  4. Art. 4 Benutzung von Archivgut
  5. Art. 5 Ausleihe von Archivalien
  6. Art. 6 Schutzfristen
  7. Art. 7 Verantwortlichkeit der Archivbenutzerinnen und benutzer
  8. Art. 8 Zitieren von Archivalien
  9. Art. 9 Belegexemplar
  10. Art. 10 Sanktionen

10 provisions

Art. 1 Rechtsgrundlage

1 Die Benutzung des Gemeindearchivs richtet sich generell nach den Bestimmungen des kantonalen Archivgesetzes vom 29. Januar 2004 (BGS 152.4). Für archivierte Unterlagen, die nach dem 10. Mai 2014 entstanden sind, gilt zudem das Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz) vom 20. Februar 2014 (BGS 158.1).

Art. 2 Öffnungszeiten

1 Das Gemeindearchiv kann nur nach frühzeitiger Voranmeldung besucht werden.

Art. 3 Arbeitsplatz

1 Für die Benutzung steht ausserhalb des Archivraums eine Arbeitsfläche zur Verfügung.

Art. 4 Benutzung von Archivgut

1 Die Einsicht in die Archivbestände ist unentgeltlich. Weitergehende Dienstleistungen kann die Einwohnergemeinde in Rechnung stellen. 2 Archivalien sind in der Regel Unikate und müssen sorgfältig behandelt werden. Den Benutzerinnen und Benutzern ist es nicht erlaubt: a) In den Archivalien Notizen, Hinweise, Korrekturen usw. anzubringen b) Dokumente hinzuzufügen, zu entfernen oder in ihrer Reihenfolge zu verändern 3 Zu unterlassen ist alles, was die Archivalien gefährden könnte, insbesondere: a) die Archivalien als Schreibunterlage zu verwenden b) am Arbeitsplatz Esswaren oder Getränke zu platzieren oder zu konsumieren c) die Archivalien unnötig lange hellem Licht auszusetzen 4 Die Benutzerinnen und Benutzer haben sich über Personalien und Arbeitsziele auszuweisen. Für den Umgang mit besonders empfindlichen Archivalien sind die Anweisungen des Gemeindearchivs zu befolgen. 5 Das Fotokopieren von Archivalien, insbesondere von älteren Handschriften, ist wegen der mechanischen Beanspruchung und der hohen Lichtintensität der Kopiergeräte nur in Ausnahmefällen zugelassen. Davon ausgenommen sind Druckschriften. Erlaubt ist das Fotografieren (ohne Blitz). Falls die Reproduktionen für Publikationen vorgesehen sind, ist eine Bewilligung des Gemeindearchivs einzuholen. Das Gemeindearchiv ist als Quelle zu nennen. Für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen sind die Benutzenden verantwortlich.

Art. 5 Ausleihe von Archivalien

1 Archivalien können nur vor Ort eingesehen werden. Eine Ausleihe ist nur in Ausnahmefällen möglich, z. B. für eine Ausstellung oder für die externe Herstellung einer Reproduktion.

Art. 6 Schutzfristen

1 Zum Schutz der gemeindlichen und privaten Interessen unterliegt das gemeindliche Archivgut teilweise einer befristeten Benutzungssperre. Direkt betroffene Personen haben jedoch auch während dieser Schutzfrist das Recht zur Einsichtnahme, wenn sie ihre Betroffenheit eindeutig nachweisen können. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen in § 15 des Archivgesetzes vom 29. Januar 2004. Für die Einsichtnahme in Archivalien, die nach dem 10. Mai 2014 entstanden sind, gelten zudem die Bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes vom 20. Februar 2014. 2 Frei zugänglich ist Archivgut, das schon bei der Entstehung öffentlich war. Für Sachakten gilt generell eine Schutzfrist von 30 Jahren. Archivgut mit besonders schützenswerten Personendaten unterliegt einer verlängerten Schutzfrist von 100 Jahren. 3 Wenn schutzwürdige öffentliche oder private Interessen erheblich tangiert sind, kann die Einsichtnahme auch nach Ablauf der Schutzfristen eingeschränkt werden. 4 Auf ein schriftliches Gesuch an die Einwohnergemeinde Unterägeri, Abteilung Zentrale Führungsdienste, kann die Einsichtnahme in Archivgut, das einer Schutzfrist unterliegt, gestattet werden, allenfalls unter Auflagen wie einer Anonymisierung von Personendaten oder einer Nutzungsbeschränkung. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen in § 17 des Archivgesetzes resp. in den § 13–17 des Öffentlichkeitsgesetzes. 5 Für im Gemeindearchiv verwahrte Privatarchive gelten die Bestimmungen des jeweiligen Schenkungs-, Depots- oder Kaufvertrags. Fehlt ein solcher Vertrag, kommt das Archivgesetz zur Anwendung.

Art. 7 Verantwortlichkeit der Archivbenutzerinnen und benutzer

1 Die Archivbenutzerinnen und benutzer sind selbst dafür verantwortlich, dass durch die Verwendung der gefundenen Informationen und Unterlagen keine Persönlichkeits- oder sonstige Rechte Dritter, z.B. das Copyright, verletzt werden.

Art. 8 Zitieren von Archivalien

1 Archivalien, die für eine Publikation verwendet werden, sind unter dem Archivkürzel GAUAe und der zugeordneten Signatur zu zitieren. Bei noch nicht signierten Archivalien gibt das Gemeindearchiv Empfehlungen ab.

Art. 9 Belegexemplar

1 Wird ein Werk publiziert, das ganz oder teilweise auf der Benutzung der Archivbestände beruht, erhält das Gemeindearchiv ein kostenloses Belegexemplar.

Art. 10 Sanktionen

1 Personen, die gegen diese Benutzungsordnung verstossen, können von der Benutzung des Archivs ausgeschlossen werden.

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