Art. 3
Verfügbare Mittel 1 Bis zu einem Bestand von 60'000 Franken dürfen jährlich höchstens die Hälfte und bis zu einem Bestand von 100'000 Franken drei Viertel des Zinsertrages verwendet werden; bei Bestand von über 100'000 Franken darf der ganze Zinsertrag verwendet werden. * 2 Nicht verwendete Zinserträge sind zum Kapital zu schlagen; dieses darf