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Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern

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Contents: 46 provisions
  1. § 1 Anwendungsbereich der Verordnung
  2. § 2 Vermittlungsabsprachen
  3. § 2a Anerkennungspartnerschaft
  4. § 3 Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten
  5. § 5 Wissenschaft, Forschung und Entwicklung
  6. § 6 Beschäftigung bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung
  7. § 8 Betriebliche Aus- und Weiterbildung; Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
  8. § 9 Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt
  9. § 10 Internationaler Personalaustausch, Auslandsprojekte
  10. § 10a Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
  11. § 11 Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche
  12. § 12 Au-pair-Beschäftigungen
  13. § 13 Hausangestellte von Entsandten
  14. § 14 Sonstige Beschäftigungen
  15. § 15 Praktika zu Weiterbildungszwecken
  16. § 15a Saisonabhängige Beschäftigung
  17. § 15b Schaustellergehilfen
  18. § 15c Haushaltshilfen
  19. § 15d Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung
  20. § 16 Geschäftsreisende
  21. § 17 Betriebliche Weiterbildung
  22. § 18 Journalistinnen und Journalisten
  23. § 19 Werklieferungsverträge
  24. § 20 Internationaler Straßen- und Schienenverkehr
  25. § 21 Dienstleistungserbringung
  26. § 22 Besondere Berufsgruppen
  27. § 22a Beschäftigung von Pflegehilfskräften
  28. § 23 Internationale Sportveranstaltungen
  29. § 24 Schifffahrt- und Luftverkehr
  30. § 24a Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer
  31. § 24b Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen
  32. § 25 Kultur und Unterhaltung
  33. § 26 Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger
  34. § 27 Grenzgängerbeschäftigung
  35. § 28 Deutsche Volkszugehörige
  36. § 29 Internationale Abkommen
  37. § 30 Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel
  38. § 31 Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
  39. § 32 Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung
  40. § 34 Beschränkung der Zustimmung
  41. § 35 Reichweite der Zustimmung
  42. § 36 Erteilung der Zustimmung
  43. § 37 Härtefallregelung
  44. § 38 Anwerbung und Vermittlung
  45. § 39 Ordnungswidrigkeiten
  46. Anlage (zu § 38)

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

46 provisions

§ 35 Reichweite der Zustimmung

(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung wird jeweils zu einem bestimmten Aufenthaltstitel erteilt. (2) Ist die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel erteilt worden, so gilt die Zustimmung im Rahmen ihrer zeitlichen Begrenzung auch für jeden weiteren Aufenthaltstitel fort. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung an Personen, die eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung besitzen. (4) Ist die Zustimmung für ein bestimmtes Beschäftigungsverhältnis erteilt worden, so erlischt sie mit der Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses. Dies gilt nicht, wenn sich der Arbeitgeber auf Grund eines Betriebsübergangs nach § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ändert oder auf Grund eines Formwechsels eine andere Rechtsform erhält. (5) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Vorrangprüfung erteilt werden, wenn die Beschäftigung nach Ablauf der Geltungsdauer einer für mindestens ein Jahr erteilten Zustimmung bei demselben Arbeitgeber fortgesetzt wird. Dies gilt nicht für Beschäftigungen, die nach dieser Verordnung oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zeitlich begrenzt sind.

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§ 36 Erteilung der Zustimmung

(1) Die Bundesagentur für Arbeit teilt der zuständigen Stelle die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Grenzgängerkarte, deren Versagung nach § 40 des Aufenthaltsgesetzes, den Widerruf nach § 41 des Aufenthaltsgesetzes und die Rücknahme einer Zustimmung mit. (2) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung gilt als erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit der zuständigen Stelle nicht innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung der Zustimmungsanfrage mitteilt, dass die übermittelten Informationen für die Entscheidung über die Zustimmung nicht ausreichen oder dass der Arbeitgeber die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt hat. In den Fällen des § 18g Absatz 4 und des § 81a des Aufenthaltsgesetzes verkürzt sich die Frist nach Satz 1 auf eine Woche. (3) Die Bundesagentur für Arbeit soll bereits vor der Übermittlung der Zustimmungsanfrage der Ausübung der Beschäftigung gegenüber der zuständigen Stelle zustimmen oder prüfen, ob die arbeitsmarktbezogenen Voraussetzungen für eine spätere Zustimmung vorliegen, wenn der Arbeitgeber die hierzu erforderlichen Auskünfte erteilt hat und das Verfahren dadurch beschleunigt wird. (4) Ein Arbeitgeber kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren von der Möglichkeit ausgeschlossen werden, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Zustimmung oder eine Arbeitserlaubnis für die Beschäftigung einer Ausländerin oder eines Ausländers bei diesem Arbeitgeber erteilt, wenn 1. der Arbeitgeber eine oder mehrere Ausländerinnen oder einen oder mehrere Ausländer wiederholt zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, 2. der Arbeitgeber seinen sozialversicherungsrechtlichen, steuerrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Pflichten in schwerwiegender Weise nicht nachgekommen ist, 3. der Arbeitgeber oder sein nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen eines Verstoßes gegen § 404 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt oder wegen eines Verstoßes gegen die §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder 16 Absatz 1 Nummer 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes rechtskräftig zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, 4. der Arbeitgeber durch die Präsenz der Ausländerin oder des Ausländers in schwerwiegender Weise eine Einflussnahme auf arbeitsrechtliche oder betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt oder bezweckt hat oder bewirkt hat oder 5. der Arbeitgeber in der Vergangenheit Arbeitsverhältnisse mit einer Ausländerin oder mehreren Ausländerinnen oder einem Ausländer oder mehreren Ausländern hauptsächlich zu dem Zweck begründet hat, die Einreise und den Aufenthalt von Ausländerinnen oder Ausländern zu anderen Zwecken als der Beschäftigung zu erleichtern, für die eine Zustimmung oder Arbeitserlaubnis erteilt wurde. Satz 1 Nummer 5 gilt auch, wenn sich der Ausländer oder die Ausländerin zustimmungs- oder arbeitserlaubnisfrei aufhielt und eine andere Beschäftigung ausgeübt hat, als die, die der Befreiung zugrunde gelegen hat. Der Ausschluss gilt auch für Vermittlungen nach § 14 Absatz 2 oder für Einvernehmen nach § 15 Nummer 4 und 6.

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§ 37 Härtefallregelung

Ausländerinnen und Ausländern kann die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung erteilt werden, wenn deren Versagung eine besondere Härte bedeuten würde.

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§ 38 Anwerbung und Vermittlung

Die Anwerbung in Staaten und die Arbeitsvermittlung aus Staaten, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind, darf für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen nur von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden.

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§ 39 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 404 Absatz 2 Nummer 9 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 38 eine Anwerbung oder Arbeitsvermittlung durchführt.

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Anlage (zu § 38)

(Fundstelle: BGBl I 2023, Nr. 353) 1. Afghanistan (Islamische Republik Afghanistan), 2. Angola (Republik), 3. Äquatorialguinea (Republik), 4. Äthiopien (Demokratische Bundesrepublik), 5. Bangladesch (Volksrepublik), 6. Benin (Republik), 7. Burkina Faso, 8. Burundi (Republik), 9. Dschibuti (Republik), 10. Elfenbeinküste (Republik Côte d'Ivoire), 11. Eritrea, 12. Gabun (Gabunische Republik), 13. Gambia (Republik), 14. Ghana (Republik), 15. Guinea (Republik), 16. Guinea-Bissau (Republik), 17. Haiti (Republik), 18. Jemen (Republik), 19. Kamerun (Republik), 20. Kiribati (Republik), 21. Komoren (Union der Komoren), 22. Kongo (Demokratische Republik), 23. Kongo (Republik), 24. Laos (Demokratische Volksrepublik Laos), 25. Lesotho (Königreich Lesotho), 26. Liberia (Republik), 27. Madagaskar (Republik), 28. Malawi (Republik), 29. Mali (Republik), 30. Mauretanien (Islamische Republik Mauretanien), 31. Mikronesien (Föderierte Staaten von Mikronesien), 32. Mosambik (Republik), 33. Nepal, 34. Niger (Republik), 35. Nigeria (Bundesrepublik), 36. Pakistan (Islamische Republik Pakistan), 37. Papua-Neuguinea (Unabhängiger Staat Papua-Neuguinea), 38. Ruanda (Republik), 39. Salomonen, 40. Sambia (Republik), 41. Samoa (Unabhängiger Staat Samoa), 42. Senegal (Republik), 43. Sierra Leone (Republik), 44. Simbabwe (Republik), 45. Somalia (Bundesrepublik), 46. Sudan (Republik), 47. Südsudan (Republik), 48. Tansania (Vereinigte Republik Tansania), 49. Timor-Leste (Demokratische Republik Timor-Leste), 50. Togo (Republik), 51. Tschad (Republik), 52. Tuvalu, 53. Uganda (Republik), 54. Vanuatu (Republik), 55. Zentralafrikanische Republik.

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