§ 1 vom 13. März 1990 (Stand 13. März 1990)
1 Die Regierungen der Kantone Thurgau und Solothurn verpflichten sich, Zuwendungen aus letztwilliger Verfügung oder aus Schenkung zugunsten a. des andern Kantons, b. seiner Gemeinden, c. und von Institutionen mit Sitz im andern Kanton, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu befreien.