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18 provisions
§ 1
Zweck
1 Die Vereinbarung bezweckt:
a. die Kantone an der Finanzierung ausseruniversitärer Bildungsanstalten
(Schulen) zu beteiligen
b. den Zugang zu diesen Schulen nach Möglichkeit sicherzustellen
c. die Gleichstellung der Studierenden und der Studienbewerberinnen und
Studienbewerber der Vereinbarungskantone zu gewährleisten.
§ 2
Grundsätze
1 Die Vereinbarungskantone leisten den Standortkantonen, soweit diese der
Vereinbarung beigetreten sind, jährliche Beiträge an die Betriebsaufwendungen der Schulen.
2 Die Vereinbarungskantone streben an, Zulassungsbeschränkungen zu vermeiden.
3 Die Kantone gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen
die gleiche Rechtsstellung, wie den Studierenden aus dem eigenen Kanton.
§ 3
Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für Schulen in den Bereichen Technik, Wirtschaft, Verwaltung, Kunst, Soziales, Tourismus und Gastronomie.
2 Die Standortkantone bezeichnen im Anhang1), welche Schulen sie dieser Vereinbarung unterstellen. Die Partnerkantone bestimmen aus diesen Listen, auf
welche Schulen für sie die vorliegende Vereinbarung anwendbar ist.
3 Der Besuch von Nachdiplomstudien mit einer Dauer von weniger als 600 Lektionen sowie von Meisterkursen und Fortbildungskursen fällt nicht in den Geltungsbereich dieser Vereinbarung.
1) Wird in der Gesetzessammlung nicht publiziert. Er kann bei der Erziehungs- und Kulturdirektion BL bezogen werden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.492
2 649.6
§ 4
Regionale Abkommen
1 Dieser Vereinbarung gehen regionale Abkommen vor. Der Beitritt zur Interregionalen Fachschulvereinbarung setzt die Mitgliedschaft bei den entsprechenden regionalen Abkommen voraus.
2 Regionale Abkommen sind insbesondere:
a. das Regionale Schulabkommen 19812) der Kantone Bern, Luzern, Solothurn, Freiburg, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau
b. die Vereinbarung betreffend die Übernahme der Betriebsdefizite von
Sonderschulen zwischen den Kantonen Zürich, Glarus, Schaffhausen,
Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden
und Thurgau (Teilabkommen 1)
c. die Vereinbarung über Schulbeiträge an die Träger der Höheren Technischen Lehranstalten zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus, St.
Gallen und Graubünden sowie dem Fürstentum Liechtenstein und den
Kantonen Schaffhausen, Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden und Thurgau (Teilabkommen 2)
d. die Vereinbarung über Schulbeiträge an weiterführende Schulen der
Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden und Thurgau (Teilabkommen 3)
e. das Konkordat zwischen dem Kanton Luzern und den Kantonen Uri,
Schwyz, Unterwalden ob dem Wald, Unterwalden nid dem Wald, Wallis
und Zug betreffend den Besuch des Zentralschweizerischen Technikums
Luzern und die Beitragsleistungen von Uri, Schwyz, Unterwalden ob dem
Wald, Unterwalden nid dem Wald, Wallis und Zug an das Zentralschweizerische Technikum Luzern
f. die Vereinbarung zwischen dem Kanton Luzern und den Kantonen Uri,
Schwyz, Unterwalden ob dem Wald, Unterwalden nid dem Wald und Zug
betreffend den Besuch der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule
Luzern und der kantonalen Kunstgewerbeschule (Schule für Gestaltung)
Luzern
g. die Vereinbarung über die Aufnahme von Musikstudierenden aus den Innerschweizer Kantonen an das Konservatorium Luzern
h. die Vereinbarung über die Aufnahme von Musikstudierenden aus den Innerschweizer Kantonen an die Akademie für Schul- und Kirchenmusik Luzern
i. Vereinbarung über Beiträge an Höhere Fachschulen im Sozialbereich,
Luzern.
§ 5
Beiträge
1 Für den Besuch von Vollzeitausbildungen entrichten die Kantone einen festen
Beitrag je Studierende und Studierender von 3'000 Fr. je Semester.
2) Ersetzt durch das Regionale Schulabkommen vom 22. Juni 1993 (GS 31.510, SGS 649.2)
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.492
3 649.6
2 Für Teilzeit- und berufsbegleitende Ausbildungen wird ein Beitrag von 200 Fr.
je Jahreswochenstunde festgelegt.
3 Diese Beiträge entsprechen dem ausgeglichenen Indexstand vom Mai 1992
von 133,7 Punkten (Landesindex der Konsumentenpreise Dezember 1982 =
100 Punkte).
4 Die Beiträge werden per Schuljahr (1. August – 31. Juli) dem Landesindex
der Konsumentenpreise angepasst. Für die Berechnung massgebend ist der
Stand vom Mai des dem Rechnungsjahr vorausgehenden Jahres (Beispiel: Der
Landesindex vom Mai 1992 ist massgebend für die Festsetzung der Beiträge
für das Schuljahr 1993/94).
§ 6
Schulgelder
1 Die Schulen können von den Studierenden Schulgelder erheben.
2 Die Schulgelder sind für die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen
gleich hoch.
§ 7
Zahlungspflichtiger Kanton
1 Zahlungspflichtig für Beiträge gemäss § 5 ist der Kanton, in dem die Studierende oder der Studierende zum Zeitpunkt des Entscheids über die Zulassung
zur Schule den stipendienrechtlichen Wohnsitz hat.
2 Studierende, die in eine Schule aufgenommen worden sind, dürfen wegen
Kündigung der Vereinbarung nicht von der Schule gewiesen werden. Der
Wohnsitzkanton bleibt zahlungspflichtig bis zum Abschluss der begonnenen
Ausbildung.
§ 8
Anmeldeverfahren
1 Jede Schule erstellt zu Beginn des Semesters je eine Liste der Studierenden
zuhanden der zahlungspflichtigen Kantone. Diese treffen den Entscheid über
die Kostengutsprache innert 30 Tagen und informieren darüber die aufnehmende Schule und den Standortkanton. Absprachen über einen andern Aufnahmemodus zwischen einzelnen Vereinbarungskantonen sind möglich.
§ 9
Rechnungsstellung
1 Die Vereinbarungskantone stellen semesterweise oder jährlich bis spätestens
Ende Schuljahr Rechnung für die gemäss Vereinbarung aufgenommenen Studierenden. Die Rechnung ist innert 30 Tagen zu begleichen. Die Kantone können die Rechnungsstellung an die Schulen delegieren.
2 Der Rechnung sind die mit den Stichdaten vom 15. November und 15. März
ermittelten Schülerzahlen beizulegen. Der Beitrag ist immer für ein volles Semester geschuldet.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.492
4 649.6
§ 10
Koordination
1 Das Sekretariat der Schweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK)
sorgt, in Zusammenarbeit mit den Sekretariaten der Regionalkonferenzen der
Ostschweiz (EDK-Ost), der Innerschweiz (IEDK) und der Nordwestschweiz
(NW EDK), für die Koordination.
§ 11
Studierende aus Nicht-Vereinbarungskantonen
1 Studierende aus Kantonen, die der Vereinbarung nicht beigetreten sind, werden nur zugelassen, wenn die Studierenden aus Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
2 Den Studierenden aus Kantonen, die der Vereinbarung nicht beigetreten sind
oder die eine im Anhang3) aufgeführte Schule nicht anerkennen, wird zusätzlich
zum Schulgeld wenigstens ein Beitrag gemäss § 5 in Rechnung gestellt.
§ 12
Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein mit allen Rechten
und Pflichten beitreten.
§ 13
Schiedsinstanz
1 Eine von den Vereinbarungskantonen eingesetzte Schiedsinstanz entscheidet über strittige Fragen. Das Verfahren richtet sich nach dem Konkordat über
die Schiedsgerichtsbarkeit.
§ 14
Bundesgericht
1 Über Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen Kantonen ergeben können, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht; vorbehalten
bleibt § 13.
§ 15
Geschäftsstelle
1 Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Vereinbarung.
2 Der Beitritt zur Vereinbarung ist der Geschäftsstelle mitzuteilen.
3 Anträge auf Revision der Vereinbarung oder Änderung des Geltungsbereichs
sind an die Geschäftsstelle zu richten.
§ 16
Revision
1 Die Vereinbarung kann mit Zustimmung aller beteiligten Kantone revidiert
werden.
3) Wird in der Gesetzessammlung nicht publiziert. Er kann bei der Erziehungs- und Kulturdirektion BL bezogen werden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.492
5 649.6
2 Die Anhänge können durch Zustimmung der an der Änderung beteiligten
Kantone revidiert werden.
3 Auf eine schriftliche Erklärung des antragstellenden Kantons treten einseitige
Änderungen der Anhänge – soweit diese Streichungen betreffen – nach einer
Frist von zwei Jahren, jeweils auf Beginn des Schuljahres des Standortkantons, in Kraft.
§ 17
Kündigung
1 Jeder Kanton kann unter Beachtung einer dreijährigen Kündigungsfrist auf
Ende eines Schuljahres durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle und
unter Mitteilung an die Vereinbarungskantone von der Vereinbarung zurücktreten.
§ 18
Inkrafttreten
1 Wenn zehn Kantone4) der Vereinbarung beigetreten sind5), tritt diese auf Beginn des folgenden Schuljahres in Kraft6).
4) Bis 1. Juni 1996 sind beigetreten die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SO, SH, SZ, TG, TI,
UR, ZG, ZH sowie das Fürstentum Liechtenstein.
5) Vom Landrat genehmigt am 3. Mai 1993.
6) In Kraft seit 1. August 1994.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.492
6 649.6
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.09.1992 01.08.1994 Erlass Erstfassung GS 32.492
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.492
7 649.6
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 17.09.1992 01.08.1994 Erstfassung GS 32.492
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.492