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Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe

Glarus · IX B/25/8 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 über die erteilten Bewilligungen die betroffenen Gemeinden. *

6 provisions

Art. 1

Departement Sicherheit und Justiz 1 Zuständiges Departement im Sinne der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe ist das Departement Sicherheit und Justiz. Es informiert über die ihm von den Justizbehörden zur Kenntnis gebrachten Strafurteile die im betreffenden Sachbereich zuständige Verwaltungsbehörde.

Art. 2

Hauptabteilung Justiz 1 Die Hauptabteilung Justiz hat folgende Zuständigkeiten: a. sie erteilt Bewilligungen für den Handel mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen zu land- und forstwirtschaftlichen, technischen und industriellen Zwecken; b. sie legt die Standorte der Sprengmittelverkaufslager fest; c. sie ist zuständige Instanz im Sinne von Artikel 35 des Sprengstoffgesetzes und widerruft oder entzieht Bewilligungen gemäss Artikel 41 der eidgenössischen Sprengstoffverordnung; d. sie entzieht Sprengausweise gemäss Artikel 60 der eidgenössischen Sprengstoffverordnung.

Art. 3

Kantonspolizei 1 Die Kantonspolizei hat folgende Zuständigkeiten: a. sie stellt Zuverlässigkeitsbescheinigungen für die Zulassung zu Sprengkursen und -prüfungen aus; b. sie führt Prüfungen für den Erwerb von Sprengausweisen durch, sofern dafür nicht geeignete Organisationen der Wirtschaft zur Verfügung stehen; c. sie gibt Erwerbsscheine für Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände für land- und forstwirtschaftliche, technische und industrielle Zwecke ab; 1) GS I A/1/1 2) GS IX B/25/7 SBE IX/7 403 1 IX B/25/8 d. sie überwacht insbesondere Herstellung, Verkauf, Lagerung, Verwendung, Sicherung und Vernichtung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen zu land- und forstwirtschaftlichen, technischen und industriellen Zwecken; e. sie führt unangemeldete Kontrollen der Baustellen sowie der Buchführung von Verkäufern und Grossverbrauchern durch.

Art. 4

Gesuche 1 Bewilligungsgesuche für den Handel mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen zu land- und forstwirtschaftlichen, technischen und industriellen Zwecken sind schriftlich an die Hauptabteilung Justiz zu richten. 2 Gesuche zum Erwerb von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen sind vierfach mit besonderem Formular «Erwerbsschein für Sprengmittel» bzw. «Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände» an die Kantonspolizei zu senden, bei der die Formulare bezogen werden können. 3 Gesuche um Abgabe einer Zuverlässigkeitsbescheinigung für den Besuch von Sprengkursen und -prüfungen sind frühzeitig mittels amtlichen Formulars an die Kantonspolizei zu richten, bei der die Formulare bezogen werden können.

Art. 5

Glarnersach * 1 Die Glarnersach ist zuständig zur Bewilligung und Überwachung von Verkauf und Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken im Sinne von Artikel 44 des Sprengstoffgesetzes. Sie informiert

Art. 6 über die erteilten Bewilligungen die betroffenen Gemeinden. *

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft. IX B/25/8 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 05.11.2013 01.01.2014 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE 2013 42 22.04.2014 01.09.2014 Erlasstitel geändert SBE 2014 27 22.04.2014 01.09.2014 Art. 5 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 27 22.04.2014 01.09.2014 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE 2014 27 IX B/25/8 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 27 Art. 5 22.04.2014 01.09.2014 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 27 Art. 5 Abs. 1 05.11.2013 01.01.2014 geändert SBE 2013 42 Art. 5 Abs. 1 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 27

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