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Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs

Confederation · 0.312.1 · treaty

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Contents: 131 provisions
  1. Art. 1 Der Gerichtshof
  2. Art. 2 Verhältnis des Gerichtshofs zu den Vereinten Nationen
  3. Art. 3 Sitz des Gerichtshofs
  4. Art. 4 Rechtsstellung und Befugnisse des Gerichtshofs
  5. Art. 5 Der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen
  6. Art. 6 Völkermord
  7. Art. 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit
  8. Art. 8 Kriegsverbrechen
  9. Art. 8bis Verbrechen der Aggression
  10. Art. 9 «Verbrechenselemente»
  11. Art. 10
  12. Art. 11 Gerichtsbarkeit ratione temporis
  13. Art. 12 Voraussetzungen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit
  14. Art. 13 Ausübung der Gerichtsbarkeit
  15. Art. 14 Unterbreitung einer Situation durch einen Vertragsstaat
  16. Art. 15 Ankläger
  17. Art. 15bis Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression (Unterbreitung durch einen Staat oder aus eigener Initiative)
  18. Art. 15ter Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression (Unterbreitung durch den Sicherheitsrat)
  19. Art. 16 Aufschub der Ermittlungen oder der Strafverfolgung
  20. Art. 17 Fragen der Zulässigkeit
  21. Art. 18 Vorläufige Entscheidungen betreffend die Zulässigkeit
  22. Art. 19 Anfechtung der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs oder der Zulässigkeit einer Sache
  23. Art. 20 Ne bis in idem
  24. Art. 21 Anwendbares Recht
  25. Art. 22 Nullum crimen sine lege
  26. Art. 23 Nulla poena sine lege
  27. Art. 24 Rückwirkungsverbot ratione personae
  28. Art. 25 Individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit
  29. Art. 26 Ausschluss der Gerichtsbarkeit über Personen unter 18 Jahren
  30. Art. 27 Unerheblichkeit der amtlichen Eigenschaft
  31. Art. 28 Verantwortlichkeit militärischer Befehlshaber und anderer Vorgesetzter
  32. Art. 29 Nichtanwendbarkeit von Verjährungsvorschriften
  33. Art. 30 Subjektive Tatbestandsmerkmale
  34. Art. 31 Gründe für den Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortlichkeit
  35. Art. 32 Tat‑ oder Rechtsirrtum
  36. Art. 33 Anordnungen Vorgesetzter und gesetzliche Vorschriften
  37. Art. 34 Organe des Gerichtshofs
  38. Art. 35 Richteramt
  39. Art. 36 Befähigung, Benennung und Wahl der Richter
  40. Art. 37 Frei gewordene Sitze
  41. Art. 38 Präsidium
  42. Art. 39 Kammern
  43. Art. 40 Unabhängigkeit der Richter
  44. Art. 41 Freistellung und Ausschluss von Richtern
  45. Art. 42 Anklagebehörde
  46. Art. 43 Kanzlei
  47. Art. 44 Personal
  48. Art. 45 Feierliches Versprechen
  49. Art. 46 Amtsenthebung
  50. Art. 47 Disziplinarmassnahmen
  51. Art. 48 Vorrechte und Immunitäten
  52. Art. 49 Gehälter, Zulagen und Aufwandsentschädigung
  53. Art. 50 Amts- und Arbeitssprachen
  54. Art. 51 Verfahrens‑ und Beweisordnung
  55. Art. 52 Geschäftsordnung des Gerichtshofs
  56. Art. 53 Einleitung von Ermittlungen
  57. Art. 54 Pflichten und Befugnisse des Anklägers bei Ermittlungen
  58. Art. 55 Rechte der Personen während der Ermittlungen
  59. Art. 56 Rolle der Vorverfahrenskammer bei einer einmaligen Gelegenheit zu Ermittlungsmassnahmen
  60. Art. 57 Aufgaben und Befugnisse der Vorverfahrenskammer
  61. Art. 58 Erlass eines Haftbefehls oder einer Vorladung durch die Vorverfahrenskammer
  62. Art. 59 Festnahmeverfahren im Gewahrsamsstaat
  63. Art. 60 Einleitende Verfahrensschritte vor dem Gerichtshof
  64. Art. 61 Bestätigung der Anklage vor dem Hauptverfahren
  65. Art. 62 Ort des Hauptverfahrens
  66. Art. 63 Verhandlung in Anwesenheit des Angeklagten
  67. Art. 64 Aufgaben und Befugnisse der Hauptverfahrenskammer
  68. Art. 65 Verfahren nach einem Geständnis
  69. Art. 66 Unschuldsvermutung
  70. Art. 67 Rechte des Angeklagten
  71. Art. 68 Schutz der Opfer und Zeugen und ihre Teilnahme am Verfahren
  72. Art. 69 Beweismittel
  73. Art. 70 Straftaten gegen die Rechtspflege
  74. Art. 71 Strafmassnahmen wegen ordnungswidrigen Verhaltens vor Gericht
  75. Art. 72 Schutz von Informationen betreffend die nationale Sicherheit
  76. Art. 73 Informationen oder Unterlagen von Dritten
  77. Art. 74 Anforderungen an das Urteil
  78. Art. 75 Wiedergutmachung für die Opfer
  79. Art. 76 Strafspruch
  80. Art. 77 Anwendbare Strafen
  81. Art. 78 Festsetzung der Strafe
  82. Art. 79 Treuhandfonds
  83. Art. 80 Unberührtheit der einzelstaatlichen Anwendung von Strafen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
  84. Art. 81 Berufung gegen Frei‑ oder Schuldspruch oder gegen den Strafspruch
  85. Art. 82 Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen
  86. Art. 83 Berufungsverfahren
  87. Art. 84 Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des Schuldspruchs oder des Strafspruchs
  88. Art. 85 Entschädigung an Festgenommene oder Verurteilte
  89. Art. 86 Allgemeine Verpflichtung zur Zusammenarbeit
  90. Art. 87 Ersuchen um Zusammenarbeit: Allgemeine Bestimmungen
  91. Art. 88 Nach innerstaatlichem Recht zur Verfügung stehende Verfahren
  92. Art. 89 Überstellung von Personen an den Gerichtshof
  93. Art. 90 Konkurrierende Ersuchen
  94. Art. 91 Inhalt des Festnahme- und Überstellungsersuchens
  95. Art. 92 Vorläufige Festnahme
  96. Art. 93 Andere Formen der Zusammenarbeit
  97. Art. 94 Aufschub der Erledigung eines Ersuchens wegen laufender Ermittlungen oder laufender Strafverfolgung
  98. Art. 95 Aufschub der Erledigung eines Ersuchens wegen Anfechtung der Zulässigkeit
  99. Art. 96 Inhalt eines Ersuchens um andere Formen der Rechtshilfe nach Artikel 93
  100. Art. 97 Konsultationen
  101. Art. 98 Zusammenarbeit im Hinblick auf den Verzicht auf Immunität und die Zustimmung zur Überstellung
  102. Art. 99 Erledigung von Ersuchen nach den Artikeln 93 und 96
  103. Art. 100 Kosten
  104. Art. 101 Grundsatz der Spezialität
  105. Art. 102 Begriffsbestimmungen
  106. Art. 103 Rolle der Staaten bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen
  107. Art. 104 Wechsel der Bestimmung des Vollstreckungsstaats
  108. Art. 105 Vollstreckung der Strafe
  109. Art. 106 Aufsicht über die Strafvollstreckung und Haftbedingungen
  110. Art. 107 Verbringung einer Person nach verbüsster Strafe
  111. Art. 108 Einschränkung der Strafverfolgung oder Bestrafung wegen anderer Straftaten
  112. Art. 109 Vollstreckung von Geldstrafen und Einziehungsanordnungen
  113. Art. 110 Überprüfung einer Herabsetzung des Strafmasses durch den Gerichtshof
  114. Art. 111 Flucht
  115. Art. 112 Versammlung der Vertragsstaaten
  116. Art. 113 Finanzvorschriften
  117. Art. 114 Kostenregelung
  118. Art. 115 Finanzielle Mittel des Gerichtshofs und der Versammlung der Vertragsstaaten
  119. Art. 116 Freiwillige Beiträge
  120. Art. 117 Beitragsberechnung
  121. Art. 118 Jährliche Rechnungsprüfung
  122. Art. 119 Beilegung von Streitigkeiten
  123. Art. 120 Vorbehalte
  124. Art. 121 Änderungen
  125. Art. 122 Änderungen der institutionellen Bestimmungen
  126. Art. 123 Überprüfung des Statuts
  127. Art. 124 Übergangsbestimmung
  128. Art. 125 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt
  129. Art. 126 Inkrafttreten
  130. Art. 127 Rücktritt
  131. Art. 128 Verbindliche Wortlaute

131 provisions

Art. 118 Jährliche Rechnungsprüfung

Die Unterlagen, Bücher und Konten des Gerichtshofs, einschliesslich seiner Jahresabschlüsse, werden alljährlich von einem unabhängigen Rechnungsprüfer geprüft.

Art. 119 Beilegung von Streitigkeiten

1. Streitigkeiten über die richterlichen Aufgaben des Gerichtshofs werden durch eine Entscheidung des Gerichtshofs beigelegt. 2. Jede andere Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Statuts, die nicht binnen drei Monaten nach ihrem Beginn durch Verhandlung beigelegt wird, wird der Versammlung der Vertragsstaaten vorgelegt. Die Versammlung selbst kann die Streitigkeit beizulegen versuchen oder weitere Mittel der Streitbeilegung empfehlen, einschliesslich der Vorlage an den Internationalen Gerichtshof in Übereinstimmung mit dessen Statut.

Art. 120 Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Statut sind nicht zulässig.

Art. 121 Änderungen

1. Nach Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Statuts kann jeder Vertragsstaat Änderungen des Statuts vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen unterbreitet, der ihn umgehend an alle Vertragsstaaten weiterleitet. 2. Frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifikation beschliesst die nächste Versammlung der Vertragsstaaten auf ihrer nächsten Sitzung mit der Mehrheit der Anwesenden und Abstimmenden, ob der Vorschlag behandelt werden soll. Die Versammlung kann sich mit dem Vorschlag unmittelbar befassen oder eine Überprüfungskonferenz einberufen, wenn die Angelegenheit dies rechtfertigt. 3. Die Annahme einer Änderung, über die auf einer Sitzung der Versammlung der Vertragsstaaten oder auf einer Überprüfungskonferenz kein Konsens erzielt werden kann, bedarf der Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten. 4. Soweit in Absatz 5 nichts anderes vorgesehen ist, tritt eine Änderung für alle Vertragsstaaten ein Jahr nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sieben Achtel der Vertragsstaaten ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden beim Generalsekretär der Vereinen Nationen hinterlegt haben. 5. Eine Änderung der Artikel 5, 6, 7 und 8 dieses Statuts tritt für die Vertragsstaaten, welche die Änderung angenommen haben, ein Jahr nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft. Hinsichtlich eines Vertragsstaats, der die Änderung nicht angenommen hat, übt der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit über ein von der Änderung erfasstes Verbrechen nicht aus, wenn das Verbrechen von Staatsangehörigen des betreffenden Vertragsstaats oder in dessen Hoheitsgebiet begangen wurde. 6. Ist eine Änderung in Übereinstimmung mit Absatz 4 von sieben Achteln der Vertragsstaaten angenommen worden, so kann ein Vertragsstaat, der die Änderung nicht angenommen hat, ungeachtet des Artikels 127 Absatz 1, jedoch vorbehaltlich des Artikels 127 Absatz 2 durch Kündigung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung mit sofortiger Wirkung von dem Statut zurücktreten. 7. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen leitet eine auf einer Sitzung der Versammlung der Vertragsstaaten oder einer Überprüfungskonferenz angenommene Änderung an alle Vertragsstaaten weiter.

Art. 122 Änderungen der institutionellen Bestimmungen

1. Änderungen der Bestimmungen des Statuts, die ausschliesslich institutioneller Art sind, nämlich Artikel 35, Artikel 36 Absätze 8 und 9, Artikel 37, Artikel 38, Artikel 39 Absätze 1 (Sätze 1 und 2), 2 und 4, Artikel 42 Absätze 4 bis 9, Artikel 43 Absätze 2 und 3 und die Artikel 44, 46, 47 und 49 können ungeachtet des Artikels 121 Absatz 1 jederzeit von einem Vertragsstaat vorgeschlagen werden. Der Wortlaut eines Änderungsvorschlags wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen oder einer von der Versammlung der Vertragsstaaten bestimmten anderen Person unterbreitet; diese oder der Generalsekretär leitet sie umgehend an alle Vertragsstaaten und die anderen Teilnehmer der Versammlung weiter. 2. Änderungen auf Grund dieses Artikels, über die kein Konsens erzielt werden kann, werden von der Versammlung der Vertragsstaaten oder von einer Überprüfungskonferenz mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen. Die Änderungen treten für alle Vertragsstaaten sechs Monate nach ihrer Annahme durch die Versammlung oder durch die Konferenz in Kraft.

Art. 123 Überprüfung des Statuts

1. Sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Statuts beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Überprüfungskonferenz zur Prüfung etwaiger Änderungen des Statuts ein. Eine solche Überprüfung kann insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich, die in Artikel 5 enthaltene Liste der Verbrechen umfassen. Die Konferenz steht allen Teilnehmern der Versammlung der Vertragsstaaten zu denselben Bedingungen offen. 2. Jederzeit danach beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen eines Vertragsstaats und für den in Absatz 1 genannten Zweck nach Genehmigung der Mehrheit der Vertragsstaaten eine Überprüfungskonferenz ein. 3. Artikel 121 Absätze 3 bis 7 findet auf die Annahme und das Inkrafttreten jeder auf einer Überprüfungskonferenz behandelten Änderung des Statuts Anwendung.

Art. 124 Übergangsbestimmung

Ungeachtet des Artikels 12 Absätze 1 und 2 kann ein Staat, wenn er Vertragspartei dieses Statuts wird, erklären, dass er für einen Zeitraum von sieben Jahren, nachdem das Statut für ihn in Kraft getreten ist, die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs für die Kategorie der in Artikel 8 bezeichneten Verbrechen nicht anerkennt, wenn angeblich ein Verbrechen von seinen Staatsangehörigen oder in seinem Hoheitsgebiet begangen worden ist. Eine Erklärung nach diesem Artikel kann jederzeit zurückgenommen werden. Dieser Artikel wird auf der in Übereinstimmung mit Artikel 123 Absatz 1 einberufenen Überprüfungskonferenz überprüft.

Art. 125 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

1. Dieses Statut liegt am 17. Juli 1998 für alle Staaten am Sitz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen in Rom zur Unterzeichnung auf. Danach liegt es bis zum 17. Oktober 1998 im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten Italiens in Rom zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Zeitpunkt liegt es bis zum 31. Dezember 2000 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf. 2. Dieses Statut bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. 3. Dieses Statut steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Art. 126 Inkrafttreten

1. Dieses Statut tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den sechzigsten Tag nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen folgt. 2. Für jeden Staat, der das Statut nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den sechzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt.

Art. 127 Rücktritt

1. Ein Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation von diesem Statut zurücktreten. Der Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. 2. Der Rücktritt entbindet einen Staat nicht von den Verpflichtungen, einschliesslich etwaiger finanzieller Verpflichtungen, die ihm als Vertragspartei dieses Statuts erwachsen sind. Sein Rücktritt berührt nicht eine etwaige Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen und Verfahren, bei denen der zurücktretende Staat zur Zusammenarbeit verpflichtet war und die begonnen wurden, bevor der Rücktritt wirksam wurde; er berührt auch nicht die weitere Behandlung einer Angelegenheit, mit welcher der Gerichtshof bereits befasst war, bevor der Rücktritt wirksam wurde.

Art. 128 Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Statuts, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser leitet allen Staaten beglaubigte Abschriften zu.

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