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21 provisions
Art. 1 I. Allgemeines
Zweck
1 Die Kantone Basel-Stadt und Zug errichten und betreiben gemeinsam eine geschlossene Strafanstalt
für rückfällige Gefängnis- und Zuchthausgefangene im Bostadel (Kanton Zug). Diese Anstalt soll
Plätze für mindestens 80 Insassen aufweisen.
2 Die Anstalt Bostadel ist eine Konkordatsanstalt im Sinne des Konkordates der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz. Sie wird nach den Erkenntnissen des modernen Strafvollzuges und nach den
Richtlinien und Empfehlungen der Konkordatskonferenz geführt.
Art. 2
Rechtsnatur
1 Die Strafanstalt Bostadel erhält das Statut einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt beider
Kantone mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Art. 3
Sitz
1 Die Strafanstalt Bostadel hat Sitz in der Gemeinde Menzingen (Kanton Zug).
Art. 4 II. Verhältnis der beiden Kantone zur Strafanstalt
Parlamente
1 Die Parlamente beider Kantone genehmigen den jährlichen Kostenvoranschlag, die Jahresrechnung
und den Jahresbericht; sie beschliessen über bauliche Erweiterungen. *
2 Beschlüsse kommen nur bei Übereinstimmung beider Parlamente zustande. Bei Differenzen ist die
entsprechende Vorlage an eine interparlamentarische Kommission zur Ausarbeitung eines neuen Antrages zu überweisen. Jedes Parlament delegiert fünf Mitglieder.
Art. 5
Regierungen
1 Die Regierungen üben gemeinsam die Oberaufsicht über die Strafanstalt aus. Beschlüsse kommen
nur bei Übereinstimmung beider Regierungen zustande. Sie genehmigen die von der Paritätischen
Aufsichtskommission erlassenen generellen Vorschriften über Verwaltung und Betrieb sowie die
Wahl des Direktors und des Verwalters (Art. 12).
1) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt durch GRB vom 9. 3. 1972.
2) Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum: 27. 2. / 19. 3. 1973. Aus softwaretechnischen Gründen kann hier nur ein Datum wiedergegeben werden.
3) Ein zweiter, hier nicht abgedruckter GRB vom 9. 3. 1972 bezieht sich auf die Bewilligung des Kredites für die Errichtung der Strafanstalt und
auf den mit dem Kanton Zug abgeschlossenen Vertrag über den Erwerb des Baulandes (Chronologische Gesetzessammlung Bd. 50 S. 70).
4) Ebenso genehmigt vom Kantonsrat des Kantons Zug am 21. 12. 1972 und vom Bundesrat am 7. 8. 1973.
5) SR 311.0.
6) Dieses Konkordat ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. 5. 2006 (SG 258.300).
Art. 6 Strafanstalt Bostadel: Vertrag 258.500
Verwaltung
1 Die Verwaltung der Strafanstalt ist von der allgemeinen Verwaltung der beiden Kantone getrennt.
Art. 7 III. Finanzielles
Finanzielle Beteiligung der Kantone
1 Die beiden Kantone tragen die Errichtungskosten gemeinsam. Von den Errichtungskosten, abzüglich
des Bundesbeitrages, übernimmt der Kanton Zug 1/4, der Kanton Basel-Stadt 3/4; die Betriebskosten
werden von den beiden Kantonen im Verhältnis von 1/5 zu 4/5 getragen.
2 Sie statten die Strafanstalt mit dem erforderlichen Betriebskapital aus.
Art. 8
Kontrollstelle
1 Je ein von der Regierung jedes Kantons ernannter Beamter der Finanzkontrolle bilden zusammen die
Kontrollstelle.
Art. 9
Steuerbefreiung
1 In steuerrechtlicher Beziehung ist die Strafanstalt den öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons
Zug gleichgestellt.
Art. 10 IV. Organe der Strafanstalt
Gliederung
1 Die Organe der Strafanstalt sind: 7)
a) die Paritätische Aufsichtskommission,
b) die Direktion,
c) die Beamtenkonferenz.
Art. 11
Die Paritätische Aufsichtskommission
1 Die Paritätische Aufsichtskommission besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und sechs
weiteren Mitgliedern. Jede Regierung wählt vier Mitglieder.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
3 Die Aufsichtskommission konstituiert sich selbst. Der Präsident und der Vizepräsident dürfen nicht
Delegierte ein und desselben Kantons sein. Diese Funktionen sollen für jede nachfolgende Amtsdauer
auf Delegierte des andern Kantons übertragen werden. Die Aufsichtskommission zieht in der Regel
den Direktor zu ihren Sitzungen bei. Dieser hat beratende Stimme.
Art. 12
Kompetenzen der Paritätischen Kommission
1 Die Aufsichtskommission hat folgende Befugnisse:
a) Wahl des Direktors, des Verwalters und des übrigen Personals;
b) unmittelbare Aufsicht über die Führung und die Verwaltung der Anstalt;
c) Erlass der Hausordnung und der zur Führung und Verwaltung notwendigen Reglemente,
soweit diese Vereinbarung nicht ausdrücklich eine andere Instanz vorsieht;
d) Aufstellung des Kostenvoranschlages und Prüfung der Jahresrechnung;
e) Abfassung des Jahresberichtes;
f) Begutachtung aller wichtigen, die Führung und die Verwaltung betreffenden Geschäfte,
die von den Regierungen oder den Parlamenten zu beschliessen sind;
g) Erledigung von Rekursen gegen Verfügungen des Direktors;
h) Erledigung von Disziplinarfällen gemäss den Vorschriften der Personalverordnung (Art.
15) und der Hausordnung.
7) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern und -buchstaben.
Art. 13 Strafanstalt Bostadel: Vertrag 258.500
Die Direktion
1 Die Anstalt steht unter der Führung des Direktors, dem ein Verwalter zur Seite steht.
2 Der Direktor, der Verwalter und das übrige Personal werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren
gewählt.
Art. 14
Die Beamtenkonferenz
1 Zur Beamtenkonferenz gehören der Direktor, der Verwalter und der Oberaufseher. Die Beamtenkonferenz kann weitere Mitarbeiter zuziehen. Sie wird vom Direktor präsidiert. Die Rechte und Pflichten
der Beamtenkonferenz werden in der Personalverordnung festgelegt. Es kommen ihr nur begutachtende Funktionen zu.
Art. 15 * Dienstverhältnisse des Personals
1 Die Anstellungsbedingungen, Besoldungen, Pensions- und Versicherungsfragen, die Rechte und
Pflichten sowie das Disziplinarrecht werden in einer von den beiden Regierungen zu erlassenden Personalverordnung geregelt.
2 Bei Differenzen ist das Geschäft der Paritätischen Aufsichtskommission (Art. 11) zur Ausarbeitung
eines neuen Antrages an die Regierung zu überweisen.
Art. 16 V. Haftung
Haftung der Anstalt gegenüber Dritten
1 Die Anstalt haftet für den Schaden, den das Personal in Ausübung einer dienstlichen Verrichtung ei -
nem Privaten widerrechtlich zufügt. Gegenüber dem Verursacher steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
2 Hat die Anstalt Ersatz geleistet, so steht ihr gegenüber dem vorsätzlich oder grobfahrlässig handeln -
den Beamten das Rückgriffsrecht zu.
3 Für die Beurteilung von Schadenersatzforderungen sind die zugerischen Gerichte zuständig.
Art. 17 VI. Rekurskommission
Zusammensetzung und Amtsdauer
1 Die Rekurskommission setzt sich aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern zusammen,
wovon je zwei aus dem Kreise des Disziplinargerichtes Basel-Stadt bzw. des Kantonsgerichts Zug von
jedem Gericht bestimmt werden.
2 Die Rekurskommission konstituiert sich selbst. Sie wählt ihren Vorsitzenden jeweils auf die Dauer
von sechs Jahren. Nach Ablauf der Amtsdauer geht der Vorsitz ordentlicherweise von einem Kanton
zum andern über.
Art. 18
Zuständigkeit
1 Die Rekurskommission entscheidet über angefochtene Verfügungen der Paritätischen Aufsichtskommission (Art. 12 lit. g und h).
Art. 19
Verfahren
1 Das Verfahren wird von der Rekurskommission in einem Reglement festgelegt. Dieses bedarf der
Genehmigung der beiden Regierungen.
Strafanstalt Bostadel: Vertrag 258.500
Art. 20 VII. Kündigung
Kündigung
1 Der Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Zug kann nur im gegenseitigen Ein -
vernehmen aufgelöst werden. Eine einseitige Kündigung ist ausgeschlossen.
Art. 21
Baukommission
1 Für die Vorbereitung und die Überwachung der Bauarbeiten und der Einrichtung der Anstalt wird ei -
ne paritätische Baukommission eingesetzt. Sie besteht aus je fünf von den beiden Regierungen
gewählten Mitgliedern. Sie konstituiert sich selbst und wird von einem der von der Zuger Regierung
gewählten Mitglieder präsidiert.
Art. 22
Inkrafttreten
1 Der Vertrag tritt in Kraft nach Genehmigung durch die beiden Parlamente.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der beiden Kantone über das Referendum.
Basel, den 27. Februar 1973
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt
Der Präsident: F. Hauser
Der Staatsschreiber: Dr. R. Frei
Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 9. März 1972.
Zug, den 19. März 1973
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Zug
Der Landammann: B. Iten
Der Landschreiber: Dr. G. Meyer
Vom Kantonsrat des Kantons Zug genehmigt am 21. Dezember 1972.
Strafanstalt Bostadel: Vertrag 258.500
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.02.1973 21.12.1973 Erlass Erstfassung KB 11.03.1972
30.11.1990 01.12.1990 Art. 4 Abs. 1 geändert -
30.11.1990 01.12.1990 Art. 15 totalrevidiert -
Strafanstalt Bostadel: Vertrag 258.500
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.02.1973 21.12.1973 Erstfassung KB 11.03.1972
Art. 4 Abs. 1 30.11.1990 01.12.1990 geändert -
Art. 15 30.11.1990 01.12.1990 totalrevidiert -