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13 provisions
Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
Zweck und Inhalt
1 Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen,
technische Handelshemmnisse, die zwischen der Schweiz und dem Ausland
oder zwischen den Kantonen bestehen, abzubauen.
2 Die Vereinbarung regelt:
a) die Zusammenarbeit der Kantone;
b) die Organisation des Interkantonalen Organs Technische
Handelshemmnisse (Interkantonales Organ) sowie dessen Aufgaben
und Kompetenzen;
c) die Finanzierung der Tätigkeit des Interkantonalen Organs.
Art. 2
Begriffe
Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als:
a) Technische Handelshemmnisse: Behinderungen des
grenzüberschreitenden Verkehrs von Produkten aufgrund
unterschiedlicher technischer Vorschriften oder Normen, aufgrund der
unterschiedlichen Anwendung solcher Vorschriften oder Normen oder
aufgrund der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen,
Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen *.
b) Technische Vorschriften: Rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung
die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr
gebracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden
dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich:
1. der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der
Beschriftung oder des Konformitätszeichens von Produkten;
2. der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten;
Abbau technischer Handelshemmnisse – Vereinbarung 940.8
3. der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der
Zulassung oder des Verfahrens zur Erlangung des
Konformitätszeichens ** ;
c) Technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende
Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, die
insbesondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften,
der Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung
oder die Konformitätsbewertungen betreffen ***.
Art. 3 *
Bst. a des Bundesgesetzes vom 6.10.1995 über technische
Handelshemmnisse (THG), in Kraft seit 1. Juli 1996; SR 946.51
** Art. 3 Bst. b THG.
*** Art. 3 Bst. c THG.
2. ABSCHNITT
Interkantonales Organ
Art. 3 Organisation
1 Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Interkantonales
Organ Technische Handelshemmnisse gebildet, das sich mittels einer
Geschäftsordnung selbst organisiert.
2 Jede Kantonsregierung der an der Vereinbarung teilnehmenden Kantone
delegiert aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses Interkantonale Organ.
3 Das Interkantonale Organ kann für die Vorbereitung und den Vollzug
seiner Geschäfte
a) einen leitenden Ausschuss,
b) ein ständiges oder nichtständiges Sekretariat,
c) ständige oder nichtständige Fachkommissionen
bezeichnen. Es regelt deren Aufgaben und Kompetenzen in einem
Organisationsreglement.
Art. 4
Aufgaben und Kompetenzen
Das Interkantonale Organ ist insbesondere zuständig für:
a) den Erlass von Vorschriften bezüglich Anforderungen an Bauwerke
(Art. 6);
b) den Erlass von Richtlinien zum Vollzug von Vorschriften über das
Inverkehrbringen von Produkten (Art. 7 und 8);
c) den Erlass von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten
(Art. 9);
Abbau technischer Handelshemmnisse – Vereinbarung 940.8
d) die Koordination seiner Tätigkeit mit dem Bund.
Art. 5
Beschlussfassung
1 Das Interkantonale Organ fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von
18 Stimmen.
2 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3 Das Weitere regelt das Interkantonale Organ in seiner Geschäftsordnung.
3. ABSCHNITT
Art. 6 Interkantonale Vorschriften betreffend Anforderungen an Bauwerke
Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über Anforderungen an
Bauwerke, soweit der Erlass dieser Vorschriften nicht in den
Kompetenzbereich des Bundes fällt und es sich zum Abbau technischer
Handelshemmnisse als notwendig erweist.
2 Es berücksichtigt international harmonisierte Normen. Unterschiedlichen
Bedingungen der Kantone und Gemeinden geographischer, klimatischer
oder lebensgewohnheitlicher Art sowie unterschiedlichen Schutzniveaus
kann jedoch Rechnung getragen werden.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
4 Vorbehalten bleiben die kantonalen oder kommunalen Vorschriften über
den Orts- und Landschaftsschutz sowie die Denkmalpflege.
4. ABSCHNITT
Richtlinien zum kantonalen Vollzug von Bundesvorschriften über das
Art. 7 Inverkehrbringen von Produkten
Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt auf Antrag eines Kantons oder des
leitenden Ausschusses Richtlinien zur Harmonisierung des Vollzugs von
Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund
diese den Kantonen übertragen hat.
2 Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich.
Art. 8 Abbau technischer Handelshemmnisse – Vereinbarung 940.8
Richtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von
Bauprodukten
1 Das Interkantonale Organ kann Vollzugsrichtlinien im Bereich des
Inverkehrbringens von Bauprodukten erlassen, insbesondere hinsichtlich:
a) der Produkte, die in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit nur eine
untergeordnete Rolle spielen * ;
b) Produkten, die nur für einen einzelnen spezifischen Anwendungsfall
vorgesehen sind **.
2 Diese Vollzugsrichtlinien sind für die Kantone verbindlich.
* Art. 4 Ziff. 5 der Bauprodukterichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG des Rates
vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der EU über Bauprodukte
[Abl. Nr. L 40 vom 12. Februar 1989, S. 12], geändert durch die Richtlinie
93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 [Abl. Nr. L 220 vom 30. August
1993, S. 1]. Der Text der Richtlinie kann bei der Eidgenössischen
Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, oder beim Schweizerischen
Informationszentrum für technische Regeln, switec, Mühlebachstrasse 54,
8008 Zürich, bezogen werden.
** Protokollerklärung Nr. 2 zur Bauprodukterichtlinie.
5. ABSCHNITT
Interkantonale Vorschriften über das Inverkehrbringen von
Art. 9 Produkten
Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über das Inverkehrbringen
von Produkten, soweit der Bund nicht zuständig ist oder er keine
Regelungen erlassen hat und es sich zum Abbau technischer
Handelshemmnisse zwischen den Kantonen oder zwischen den Kantonen
und dem Ausland als notwendig erweist.
2 Es kann dabei auf international harmonisierte technische Normen
verweisen.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
Abbau technischer Handelshemmnisse – Vereinbarung 940.8
6. ABSCHNITT
Art. 10 Finanzen
Verteilung der Kosten
Die Kosten der Tätigkeit des Interkantonalen Organs, seines Sekretariats
und der Fachkommissionen werden von den an der Vereinbarung
teilnehmenden Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig
getragen.
7. ABSCHNITT
Art. 11 Schlussbestimmungen
Publikation der Vorschriften und Richtlinien
Die Kantone sorgen für die Publikation der vom Interkantonalen Organ
erlassenen Vorschriften und Richtlinien gemäss ihren Bestimmungen.
Art. 12
Beitritt und Austritt
1 Der Beitritt zur Vereinbarung oder der Austritt aus dieser ist dem
Interkantonalen Organ gegenüber zu erklären, das diesen dem Bund
mitteilt.
2 Bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung hat die Mitteilung an die
Konferenz der Kantonsregierung zu erfolgen.
3 Der Austritt tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung
folgenden Kalenderjahres.
Art. 13
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind und
sie in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze veröffentlicht ist; für
später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Veröffentlichung
ihres Beitritts im gleichen Organ in Kraft.
Beitritt durch Dekret vom 17.11.1999
Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 4.2.2003
Abbau technischer Handelshemmnisse – Vereinbarung 940.8
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
23.10.1998 Erlass Grunderlass 04.02.2003 BL/AGS 1999 f 478 / d 489
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 23.10.1998 04.02.2003 BL/AGS 1999 f 478 / d 489