Law

Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung

Aargau · 251.300 · statute

Ask the law about thisMore laws of AargauFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 1ab5e4d2265c76948fd4a53b0099955539a3f6c06c346c17a4227d3d00a27457

Contents: 19 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19

19 provisions

§ 1

Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt insbesondere Wahl, Zusammensetzung, Organisation, Aufsicht und Befugnisse der Jugendstrafbehörden. Vorbehalten sind Bestimmungen anderer kantonaler Erlasse. 2 Die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) vom 16. März 2010 1) gelten sinngemäss, wenn dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält. 3 Die Bestimmungen der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO) vom 20. März 2009 2) und dieses Gesetzes gelten auch für die Verfolgung und die Beurteilung kantonaler Straftatbestände. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen im kantonalen Ordnungsbussenverfahren und Steuerstrafverfahren. 1) SAR 251.200 2) SR 312.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2. Strafbehörden 2.1. Strafverfolgungsbehörden

§ 2

Polizei 1 Die strafprozessualen Aufgaben der Polizei werden von der Kantonspolizei wahrgenommen. 2 Sie kann nach den Bestimmungen der Polizeigesetzgebung zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Polizeikorps der Gemeinden beiziehen.

§ 3

Jugendanwaltschaft 1 Die Jugendanwaltschaft amtet als Untersuchungsbehörde.

§ 4

Leitung 1 Der Jugendanwaltschaft steht eine leitende Jugendanwältin oder ein leitender Jugendanwalt vor. 2 Der Grosse Rat wählt auf Antrag des Regierungsrats die Leitung. 3 Wählbar ist, wer stimmberechtigt ist, ein juristisches Studium mit dem Lizentiat oder dem Master abgeschlossen hat und mindestens fünf Jahre in Strafverfolgung, Verwaltung, Rechtsprechung oder Advokatur tätig gewesen ist. 4 Die Leitung beaufsichtigt die Jugendanwaltschaft und sorgt für die einheitliche Gesetzesanwendung sowie die sachgerechte Aufgabenerfüllung der Jugendanwaltschaft. 5 Der Leitung obliegen neben den ordentlichen Tätigkeiten einer Jugendanwältin oder eines Jugendanwalts die Besorgung der nicht fallbezogenen Geschäfte, die Geschäftszuteilung und die Geschäftskontrolle. 6 Sie erlässt in Absprache mit der Leitung der Oberstaatsanwaltschaft generelle Weisungen für die Zusammenarbeit mit der Polizei. 7 Sie ist Meldebehörde gemäss Art. 13 Abs. 3 der interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat) vom 2. April 2009 3). Die Meldungen erfolgen an die für die Koordination zuständige Person bei der Kantonspolizei.

§ 5

Jugendanwältinnen und Jugendanwälte 1 Der Regierungsrat stellt die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte an. 2 Angestellt werden kann, wer über ein mit dem Lizentiat oder dem Master abgeschlossenes juristisches Studium verfügt und stimmberechtigt ist. 3) SAR 253.050 3 Die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte führen die einzelnen Strafverfahren im Rahmen der generellen Weisungen der Leitung.

§ 6

Mitarbeitende 1 Die Leitung der Jugendanwaltschaft stellt die Mitarbeitenden mit einer Ausbildung oder mit ausreichender Erfahrung im Bereich der Pädagogik oder Jugendsozialarbeit an. 2.2. Strafrichterliche Behörden

§ 7

Zwangsmassnahmengericht 1 … * 2 Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für die Verlängerung der Löschungsfrist gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b des ViCLAS-Konkordats.

§ 8

Jugendgericht 1 Das Jugendgericht entscheidet als erstinstanzliches Gericht. 2 … * 3 … *

§ 9

Obergericht 1 Das Obergericht ist Beschwerdeinstanz und Berufungsgericht in Jugendstrafsachen. 2 … * 2.3. Aufsichtsbehörde

§ 10

Grundsatz 1 Der Regierungsrat beaufsichtigt die Jugendstrafverfolgungsbehörden.

§ 11

Jugendanwaltschaft 1 Die Aufsicht des Regierungsrats über die Jugendanwaltschaft umfasst insbesondere folgende Aufgaben: a) Erlass administrativer Weisungen betreffend die Amtsführung der Jugendanwaltschaft, b) Vorgaben betreffend Schwerpunkte der Tätigkeiten der Jugendanwaltschaft, c) Kontrolle des Geschäftsgangs, d) Entgegennahme des Jahresberichts, e) Behandeln von Aufsichtsbeschwerden betreffend die Amtsführung, f) Durchführung von Disziplinarverfahren gegen die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte. 2 Für die Behandlung von Aufsichtsbeschwerden und die Durchführung von Disziplinarverfahren kann der Regierungsrat Einsicht in die Verfahrensakten nehmen. 3 Er kann eine in der Strafrechtspflege erfahrene Person mit der Instruktion des Auf - sichtsbeschwerdeverfahrens oder des Disziplinarverfahrens beauftragen. Diese erstattet dem Regierungsrat Bericht und gibt eine Empfehlung ab. 4 Anordnungen oder Weisungen betreffend die Führung einzelner Strafverfahren sind unzulässig. 3. Verfahren

§ 12

Zustellung 1 Vorladungen und Verfügungen werden der oder dem urteilsfähigen Jugendlichen und der gesetzlichen Vertretung zugestellt.

§ 13

Information an sorgeberechtigte Personen 1 Die sorgeberechtigten Personen sind über die Eröffnung von Strafverfahren und wichtige Massnahmen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 2 Die Jugendlichen können jederzeit verlangen, dass die sorgeberechtigten Personen umgehend über ihren Aufenthaltsort und – soweit es die Ermittlungen zulassen – die an sie gerichteten Vorhaltungen informiert werden.

§ 14

Information an Zivilbehörden 1 … * 2 Erscheinen zivilrechtliche Schutzmassnahmen geboten, beantragen die Untersuchungsbehörden und die Gerichtsbehörden den zuständigen Behörden deren Anordnung beziehungsweise die Änderung oder Aufhebung bestehender Schutzmassnahmen. Aus wichtigen Gründen können die Zivilbehörden auch mit der Anordnung strafrechtlicher Schutzmassnahmen beauftragt werden. 3 Den Zivilbehörden wird Einsicht in die Akten gewährt, soweit es zu ihrer Aufgabenerfüllung notwendig ist.

§ 15

Information an Schulbehörden 1 Wird gegen eine Schülerin oder einen Schüler ein Jugendstrafverfahren wegen Verbrechen oder Vergehen eingeleitet, informiert die Jugendanwaltschaft die zuständige Schulleitung, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Die Schulleitung ist über Verfahrenseröffnung, ambulante oder stationäre Abklärungen, Anordnung vorsorglicher Schutzmassnahmen und sämtliche verfahrensabschliessende Entscheide in Kenntnis zu setzen. 2 Die Schulleitung bestimmt aufgrund der Umstände des Einzelfalls, in welchem Umfang die ihr bekannt gegebenen Daten an Lehrpersonen weiterzugeben sind. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zu Aufbewahrung und Vernichtung der Daten durch Verordnung.

§ 16

Information an weitere Behörden 1 Weitere Behörden können auf Verlangen oder von Amtes wegen über das Ergebnis der Untersuchung informiert werden, wenn es das öffentliche Interesse oder die Interessen der Jugendlichen erfordern.

§ 17

Mediationsverfahren 1 Die zuständige Behörde bestimmt die mit der Mediation beauftragte Organisation oder Person nach vorheriger Anhörung der Beteiligten. 2 Sie erteilt den Auftrag zur Durchführung der Mediation schriftlich und setzt eine Frist bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Mediation. Diese Frist beträgt in der Regel sechs Monate und kann auf begründeten Antrag der beauftragten Organisation oder Person hin auf längstens zwei Jahre verlängert werden. 3 Die mit der Mediation beauftragte Organisation oder Person erstattet regelmässig schriftlich Bericht über ihre Bemühungen. Sie übermittelt der auftraggebenden Behörde das Ergebnis der Mediation in einem Protokoll zusammen mit der Kopie der allenfalls getroffenen Vereinbarung. 4 Nimmt die oder der Jugendliche unentschuldigt nicht an den Gesprächen teil, verweigert sie oder er trotz Mahnung auf andere Weise die Mitarbeit oder begeht sie oder er während der Dauer der Mediation weitere Straftaten, wird die Mediation abgebrochen und das Strafverfahren fortgesetzt. Die mit der Mediation beauftragte Organisation oder Person orientiert die auftraggebende Behörde unverzüglich über die Verweigerung der Mitarbeit. 5 Die Mediation ist gelungen, sobald die zustande gekommene Vereinbarung vollständig erfüllt worden ist. 6 Keine der beteiligten Personen kann sich im späteren Straf- oder Zivilverfahren auf Äusserungen berufen, die vor der Mediatorin oder dem Mediator gemacht worden sind, wie auch immer die Mediation ausgegangen ist. 4. Vollzug

§ 18

Disziplinierung in der Unterbringung, Untersuchungs- oder Sicherheitshaft und im Freiheitsentzug 1 Schuldhafte Pflichtverletzungen von Jugendlichen, die zum Vollzug der Unterbringung, der Untersuchungshaft oder der Sicherheitshaft oder des Freiheitsentzugs in eine Einrichtung oder eine Anstalt eingewiesen worden sind, können mit bis zu sieben Tagen Arrest oder anderen durch Verordnung festgelegten Disziplinarstrafen oder -massnahmen geahndet werden. * 1bis Als Sicherungsmassnahme, namentlich bei Verdunklungsgefahr, kann vor Erlass des Disziplinarentscheids die Unterbringung in einem Einschliessungszimmer bis höchstens 24 Stunden angeordnet werden. * 2 Arrest und Sicherungsmassnahme dürfen nur von der Leitung der Einrichtung oder der Anstalt beziehungsweise deren Stellvertretung angeordnet werden. Die Anordnung anderer Disziplinarstrafen oder -massnahmen kann an andere Mitarbeitende der Einrichtung oder der Anstalt delegiert werden. * 4bis Bearbeitung von Personendaten * § 18a * Datenbearbeitungs- und Informationssysteme 1 § 55d EG StPO gilt auch für die Jugendanwaltschaft. 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 19

Publikation und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 16. März 2010 Präsident des Grossen Rats SCHOLL Protokollführer SCHMID Datum der Veröffentlichung: 26. April 2010 Ablauf der Referendumgsfrist: 26. Juli 2010 Inkrafttreten: 1. Januar 2011 4) 4) RRB vom 23. Juni 2010 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 16.03.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 2010/5-04 06.12.2011 01.01.2013 § 7 Abs. 1 aufgehoben 2012/5-02 06.12.2011 01.01.2013 § 8 Abs. 2 aufgehoben 2012/5-02 06.12.2011 01.01.2013 § 8 Abs. 3 aufgehoben 2012/5-02 06.12.2011 01.01.2013 § 9 Abs. 2 aufgehoben 2012/5-02 02.06.2015 01.07.2015 § 14 Abs. 1 aufgehoben 2015/3-19 13.12.2016 01.03.2017 § 18 Abs. 1 geändert 2017/1-06 13.12.2016 01.03.2017 § 18 Abs. 1bis eingefügt 2017/1-06 13.12.2016 01.03.2017 § 18 Abs. 2 geändert 2017/1-06 08.12.2020 01.07.2021 Titel 4bis eingefügt 2021/07-03 08.12.2020 01.07.2021 § 18a eingefügt 2021/07-03 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 16.03.2010 01.01.2011 Erstfassung 2010/5-04 § 7 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5-02 § 8 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5-02 § 8 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5-02 § 9 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5-02 § 14 Abs. 1 02.06.2015 01.07.2015 aufgehoben 2015/3-19 § 18 Abs. 1 13.12.2016 01.03.2017 geändert 2017/1-06 § 18 Abs. 1bis 13.12.2016 01.03.2017 eingefügt 2017/1-06 § 18 Abs. 2 13.12.2016 01.03.2017 geändert 2017/1-06 Titel 4bis 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03 § 18a 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03

← Find another law