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28 provisions
Art. 1
Kantonale Dienststelle für Bevölkerung und Migration
1 Die für die Bevölkerung und Migration zuständige Dienststelle (nachfolgend: Dienststelle) ist namentlich dafür zuständig:
a) die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Anhörungen zu verlangen;
b) Folgendes zu erteilen:
1. Einreisebewilligungen für einen dauerhaften Aufenthalt in der
Schweiz,
2. Kurzaufenthaltsbewilligungen,
3. Aufenthaltsbewilligungen,
4. Niederlassungsbewilligungen,
5. Grenzgängerbewilligungen,
6. Erneuerungen und Verlängerungen von Bewilligungen;
c) Folgendes zu verfügen:
1. Verweigerung der unter Buchstabe b Ziffern 1 bis 5 genannten
Bewilligungen,
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2. Verweigerung der Verlängerung oder den Widerruf von Kurzaufenthalts-, Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Grenzgängerbewilligungen,
3. Wegweisungen aus der Schweiz;
d) Ausschaffungen gemäss den Artikeln 69 und 70 des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) durchzuführen;
e) die in den Artikeln 73 bis 81 AuG festgehaltenen Zwangsmassnahmen
zu verfügen, umzusetzen oder aufzuheben;
f) Verwarnungen zu verfügen;
g) die in den Artikeln 115 Absatz 3 und 120 AuG festgehaltenen Strafbestimmungen gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung zu
verfolgen und zu beurteilen;
h) die für die Fremdenkontrolle zuständigen kommunalen Ämter zu beaufsichtigen;
i) Ausbildungskurse zu organisieren.
2 Die Dienststelle ist für die Koordination und Umsetzung der Integration der
Ausländer zuständig.
Art. 2
Gemeinden
1 Über ihre Fremdenkontrolle hat die Gemeinde folgende Zuständigkeiten:
a) sie stellt sicher, dass jeder auf ihrem Gemeindegebiet wohnhafte Ausländer:
1. innerhalb der gesetzlichen Frist seine Ankunft meldet,
2. ein gültiges Ausweispapier und gegebenenfalls seine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung vorweist,
3. alle nötigen Schritte unternimmt, um die erforderliche Bewilligung
zu erhalten,
4. innerhalb der vorgegebenen Frist das Gesuch um Verlängerung
seiner Bewilligung einreicht;
b) sie sendet der Dienststelle die Stellungnahmen zu Bewilligungs- oder
Verlängerungsgesuchen sowie die für die Bewilligungsbeurteilung notwendigen Dokumente zu;
c) sie führt die von der Dienststelle verlangten und für die Bearbeitung
der Gesuche nötigen Anhörungen durch;
d) sie kontrolliert die Ausländer auf ihrem Gemeindegebiet, gegebenenfalls auf Verlangen der Dienststelle, und meldet ihr festgestellte Verstösse;
e) sie teilt der Dienststelle jede Änderung des Aufenthaltsverhältnisses
eines Ausländers mit und achtet darauf, dass die erteilten Anweisungen eingehalten werden;
f) sie ist für die Einziehung der im Fremdenkontrollwesen vorgesehenen
Gebühren zuständig. Die Höhe der Gebühren und die Modalitäten ihrer Einziehung werden in einem Reglement des Staatsrates festgelegt;
g) sie achtet darauf, dass die Meldepflicht für die gewerbsmässige Beherbergung von Ausländern gemäss Artikel 16 AuG eingehalten wird.
2 Bei der Ausübung der oben genannten Aufgaben kann die kommunale
Fremdenkontrolle auf die Gemeindepolizei oder eine interkommunale Polizei
zurückgreifen. Hat die Gemeinde keine Gemeindepolizei oder interkommunale Polizei, so kann sie sich an die Kantonspolizei wenden.
3 Die Gemeinde ist für die Umsetzung der Integrationsmassnahmen auf lokaler oder regionaler Ebene zuständig.
2 Integration von Ausländern
Art. 3
Rolle der Dienststelle
1 Die Dienststelle ist in Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Dienststellen und Organen für die Integration der Ausländer (nachfolgend: Integration) zuständig.
2 Die Dienststelle ist für die Bundes-, Kantons- und Gemeindeorgane der Ansprechpartner in Integrationsfragen.
3 Um diese Rolle zu erfüllen, verfügt die Dienststelle über eine kantonale
Fachstelle Integration.
Art. 4
Aufgaben der Dienststelle
1 Die Dienststelle ist über ihre Fachstelle namentlich dafür zuständig:
a) sie achtet auf den Zusammenhalt der kantonalen Massnahmen, die
Koordination und die interinstitutionelle Zusammenarbeit innerhalb der
kantonalen Dienststellen, der Institutionen, der Gemeinden, der Vereine und der im Integrationsbereich tätigen Personen;
b) Integrationsaktivitäten zu fördern und zu entwickeln;
c) die Anbieter im Integrationsbereich zu unterstützen, zu beraten und ihnen die nötigen Informationen zur Verfügung zu stellen;
d) die Budgetrubrik Integration zu verwalten und die Bundes- und
Kantonssubventionen aufzuteilen;
e) sich zu Vernehmlassung zu äussern sowie Berichte, Evaluationen und
alle nützlichen Dokumente im Bereich der Integration zu erstellen.
Art. 5
Konsultative Kommission für die Integration von Migranten
1 Der Staatsrat bezeichnet eine konsultative Kommission für die Integration
von Migranten.
2 Diese Kommission setzt sich aus maximal 19 Mitgliedern, Schweizern und
Ausländern in Vertretung breiter Kreise, zusammen.
3 Der Staatsrat ernennt den Präsidenten der Kommission.
4 Das Sekretariat der Kommission wird von der Dienststelle sichergestellt.
Ansonsten bestimmt die Kommission ihre Organisationsweise selber.
Art. 6
Aufgaben der Kommission
1 Die Kommission:
a) befasst sich mit allen Fragen, die durch die Anwesenheit von Ausländern im Wallis aufgeworfen werden;
b) analysiert, bespricht, gibt ihre Meinung ab, macht Vorschläge und
berät das Departement und den Staatsrat in Fragen der Integration
von Migranten;
c) erstellt auf Anfrage des Departements oder des Staatsrates Mitteilungen und Publikationen über Integrations-, Präventions- und Ausbildungsmassnahmen oder betreffend anderer Massnahmen, die sie für
die verschiedenen Bereiche der Migration und Integration als wichtig
erachtet;
d) gibt ihre Meinung zur Finanzierung von Integrationsprojekten, Subventionsvergaben und zu Gesetzesprojekten betreffend der Integration ab;
e) koordiniert ihre Aktivitäten mit denen anderer kantonaler Kommissionen;
f) erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht zuhanden des Staatsrates
durch das Departement.
Art. 7
Rolle der Gemeinden
1 Die Gemeinden fördern die Integration. Hierzu bezeichnen sie einen Verantwortlichen, welcher der Ansprechpartner der Dienststelle ist.
Art. 8
Modalitäten zur Gewährung von Subventionen
1 Die Gewährung von Subventionen wird grundsätzlich nach folgenden Kriterien bewertet: Einhalten des kantonalen Integrationsprogramm, Anzahl Gesuche, betroffener Bereich, Prioritätenordnung des Bundes, kantonale Prioritätenordnung, kantonale Zielsetzungen, kommunale Zielsetzungen, gerechte
Mittelzuweisung, Budget-Verfügbarkeit.
2 Allfällige vom Bund berücksichtigte Prioritätenordnungen oder Kriterien
sind im Allgemeinen richtungsweisend.
3 Die Subventionen bilden eine gesonderte Budgetrubrik.
Art. 9
Verfahren zur Gewährung von Subventionen
1 Die Subventionsgesuche sind an die Dienststelle zu richten. Sie beinhalten:
a) einen genauen Beschrieb des Projekts;
b) ein Budget;
c) einen Finanzierungsplan.
2 Die Projektinitianten unterbreiten der Dienststelle sämtliche sachdienlichen
Unterlagen und geben ihr die nötigen ergänzenden Erläuterungen ab.
3 Der Vorsteher des Departements, dem die Dienststelle angegliedert ist,
entscheidet auf Vormeinung der Kommission im Rahmen der ordentlichen
Kompetenzen über die Gewährung von Subventionen.
Art. 10
Kontrollen
1 Der Subventionsempfänger übermittelt der Dienststelle einen ausführlichen
Schlussbericht sowie eine detaillierte Schlussabrechnung.
2 Die Dienststelle führt die erforderlichen Kontrollen durch, insbesondere in
Bezug auf die finanziellen, pädagogischen und organisatorischen Aspekte
sowie in Bezug auf die Erreichung der Ziele.
3 Die Dienststelle beziehungsweise der Departementsvorsteher kann für die
Durchführung der Kontrollen Dritte beauftragen.
4 Sie koordiniert ihre Kontrollen mit denjenigen der verschiedenen Fonds des
Bundes.
3 Zwangsmassnahmen
Art. 11
Entscheidungsbehörde
1 Die Dienststelle entscheidet als einzige administrative Instanz.
Art. 12
Angliederung und Direktion
1 Die Anstalten der Administrativhaft bei Zwangsmassnahmen (nachfolgend:
AZM) sind der Dienstelle für Straf- und Massnahmenvollzug angegliedert.
Art. 13
Vollzug der Administrativhaft
1 Die rechtlichen Regelungen und die Modalitäten der Administrativhaft werden in einer Spezialverordnung beschrieben.
Art. 14
Konsultative Kommission für Zwangsmassnahmen
1 Der Staatsrat bezeichnet eine konsultative Kommission für Zwangsmassnahmen.
2 Diese Kommission setzt sich namentlich aus Vertretern der betroffenen
Dienststellen der Kantonsverwaltung und der Gerichtsbehörden sowie der
im Bereich der Aufnahme und Unterstützung von Ausländern tätigen Hilfswerke zusammen.
3 Der Staatsrat ernennt den Präsidenten der Kommission. Die Kommission
legt ihre Vorgehensweise fest.
Art. 15
Aufgaben der konsultativen Kommission für Zwangsmassnahmen
1 Die Kommission hat folgende Aufgaben:
a) alle vom betroffenen Departement oder von der Regierung in Bezug
auf Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht verlangten Studien durchführen;
b) dem betroffenen Departement oder der Regierung alle Vorschläge zu
unterbreiten, die sie in diesem Bereich als nützlich erachtet;
c) dem Staatsrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit erstatten.
Art. 16
Besucherkomitee
1 Die Mitglieder des Besucherkomitees werden auf Vorschlag des betroffenen Departements vom Staatsrat gewählt.
2 Das Komitee setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, die aufgrund ihrer
beruflichen Kompetenzen im Bereich der Haft und ihrer Unabhängigkeit
gewählt werden. Sie werden für die Dauer einer Amtsperiode ernannt. Ihr
Mandat kann erneuert werden.
3 Das Komitee legt seine Vorgehensweise fest.
Art. 17
Aufgaben des Besucherkomitees
1 Das Komitee hat folgende Aufgaben:
a) die Aufsicht über die Bedingungen der Administrativhaft in den kantonalen Anstalten ausüben;
b) dem betroffenen Departement oder der Regierung sämtliche Vorschläge und Empfehlungen, die es in diesem Bereich als angebracht erachtet, sowie gegebenenfalls Spezialberichte unterbreiten;
c) dem Staatsrat jährlich Bericht über seine Tätigkeit erstatten.
Art. 18
Aufsichtsmodalitäten
1 Das Komitee übt seine Aufsicht aus durch:
a) Besuche der administrativen Haftanstalten;
b) Besuche bei den administrativ Inhaftierten, mit denen sich das Komitee ohne Zeugen unterhalten kann;
c) Kontakte mit dem Verantwortlichen und dem Personal der Anstalten
der Administrativhaft bei Zwangsmassnahmen;
d) Anhörung von Personen, deren Aussage nützlich erscheint.
2 Das Komitee kann für eine zeitlich beschränkte oder besondere Aufgabe
Experten beiziehen. Ihr Auftrag ist dem Staatsrat bekannt zu geben.
3 Das Komitee und jedes seiner Mitglieder sowie die von Fall zu Fall bezeichneten Experten haben freien Zugang zu allen inhaftierten Personen
und zu allen Lokalen.
4 Konsultative Kommission für Härtefälle
Art. 19
Bezeichnung und Zusammensetzung
1 Der Staatsrat bezeichnet eine konsultative Kommission für Härtefälle.
2 Diese Kommission setzt sich aus sieben bis neun Mitgliedern aus den verschiedenen verfassungsmässigen Regionen zusammen.
3 Die Kommissionsmitglieder dürfen weder selbst die Rechtsvertretung von
Personen, deren Fall von der Kommission behandelt werden könnte, übernehmen, noch Vereinigungen zur Verteidigung des Asylrechts angehören.
4 Das Büro der Kommission setzt sich aus dem Präsidenten und zwei Mitgliedern zusammen.
5 Der Staatsrat ernennt den Präsidenten, das Büro und die Mitglieder der
Kommission ad personam für die Dauer einer Legislaturperiode.
6 Die Kommission legt ihre Organisationsweise fest.
Art. 20
Aufgaben der Kommission
1 Die Kommission gibt ihre Vormeinung zu den schriftlichen Gesuchen zur
Regelung der Aufenthaltsbedingungen ab, die von folgenden Personen eingereicht werden:
a) abgewiesene oder nicht abgewiesene Asylsuchende in Anwendung
von Artikel 14 Absatz 2 des eidgenössischen Asylgesetzes (AsylG);
b) vorläufig aufgenommene Personen in Anwendung von Artikel 84 Absatz 5 AuG;
c) Ausländer, die seit mehreren Jahren ohne Aufenthaltsbewilligung in
der Schweiz leben (Sans-Papiers) im Sinne von Artikel 30 Absatz 1
Buchstabe b AuG.
2 Die Gesuche werden in Anwendung der Bestimmungen der Bundesgesetzgebung und der Rechtsprechung geprüft.
Art. 21
Aufgabe des Büros
1 Das Büro der Kommission hat die Aufgabe, die auf die Tagesordnung zu
setzenden Dossiers auszuwählen und diese der Kommission anlässlich der
Plenarsitzungen vorzustellen.
Art. 22
Organisation der Kommission
1 Die Kommissionsmitglieder treten in den Ausstand, wenn sie ein Dossier
behandeln sollen, in das sie gemäss Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes über
das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege persönlich involviert sind.
2 Das Sekretariat der Kommission wird durch die Dienststelle sichergestellt.
Art. 23
Verfahren
1 Die Dienststelle stellt dem Büro der Kommission das gesamte Dossier und
den Mitgliedern eine Zusammenfassung zur Verfügung.
2 Die Kommission gibt auf der Grundlage des unterbreiteten Dossiers und
der vorgelegten Zusammenfassung ihre Vormeinung ab. Die Vormeinungen
der Kommission sind von beratender Bedeutung.
3 Der Chef der für Bevölkerung und Migration zuständigen Dienststelle
nimmt an den Sitzungen des Büros und der Kommission mit beratender
Stimme teil.
Art. 24
Weiterverfolgung des Dossiers
1 Die Vormeinung der Kommission wird in einem Protokoll festgehalten und
der Dienststelle übermittelt.
2 Bei einer positiven Vormeinung der Kommission übermittelt die Dienststelle
das Dossier an das Bundesamt für Migration (BFM), das in Sachen Aufenthaltsbedingungen für Härtefälle über die alleinige Entscheidungskompetenz
verfügt.
3 Bei einer negativen Vormeinung der Kommission informiert die Dienststelle
den abgewiesenen Asylsuchenden mittels eines begründeten Schreibens
oder erlässt für die vorläufig Aufgenommenen und die nicht aufenthaltsberechtigten Personen einen Entscheid. Gegebenenfalls verfolgt die Dienststelle das Vorgehen hinsichtlich einer Wegweisung weiter.
4 Bei divergierenden Meinungen der Dienststelle und der Kommission fällt
der Entscheid, das Gesuch dem BFM zu unterbreiten oder nicht, dem Vorsteher des Departements, dem die Dienststelle angegliedert ist, zu.
Art. 25
Rechte des Ausländers während des Verfahrens
1 Die Person, die um Regelung ihres Aufenthalts ersucht, kann auf der
Grundlage einer ordnungsgemäss unterzeichneten Vollmacht von einem
Rechtsvertreter vertreten werden.
2 Im Falle einer negativen Vormeinung der Kommission gilt:
a) die vorläufig aufgenommene Person kann innert nützlicher Frist und
bei Vorliegen neuer Fakten, die zu einer dauerhaften und günstigen
Änderung ihrer Situation geführt haben, eine erneute Prüfung ihres
Dossiers verlangen;
b) das Dossier eines abgewiesenen Asylsuchenden oder einer nicht aufenthaltsberechtigten Person kann der Kommission grundsätzlich nicht
erneut unterbreitet werden.
5 Schlussbestimmungen
Art. 26
Übergangsrecht
1 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung hängigen Verfahren unterstehen dem neuen Recht.
Art. 27
Übergangsbestimmungen bei der Administrativhaft
1 Bis zum Inkrafttreten der Verordnung über das Regime und die Modalitäten
der Administrativhaft bleibt die Ausführungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom
26. Februar 1997 (VEGBGZ) in Kraft, soweit sie den nachfolgenden Bestimmungen nicht widerspricht.
2 Im Übrigen wird, unter Vorbehalt von Artikel 13 des vorliegenden Gesetzes, das rechtliche Regime der Administrativhaft durch folgende Bestimmungen geregelt:
a) Kontakt mit der Aussenwelt:
1. in der Regel bewirkt die administrative Haft keine besondere Beschränkungen der Rechte des Inhaftierten auf Kontakt mit der
Aussenwelt. Einschränkungen können sich hingegen aus den
Anforderungen an den Betrieb der Anstalt oder aus Gründen der
Sicherheit ergeben,
2. der Inhaftierte kann grundsätzlich frei korrespondieren,
3. er kann unter menschlich zumutbaren Bedingungen den Besuch
von Personen erhalten, mit denen ihn ein legitimes Interesse an
Kontakt verbindet; allerdings unter Vorbehalt der nötigen Einschränkungen, welche die Behandlung des Falls sowie die Sicherheit und die Ordnung der Anstalt auferlegen. Die persönlichen Sachen eines Besuchers dürfen aus Gründen der Sicherheit durchsucht werden,
4. die Kontakte des Inhaftierten mit seinem Verteidiger erfolgen frei
und ohne Aufsicht;
b) Spaziergang: Ab dem ersten Tag der Haft, hat der Inhaftierte das
Recht auf einen Spaziergang in frischer Luft und während mindestens
einer Stunde;
c) Trennung der Geschlechter:
1. die Inhaftierten müssen im Rahmen des Möglichen nach Geschlecht getrennt werden, zumindest während der nächtlichen
Ruhe,
2. jeder Inhaftierte kann für sich eine vollständige Trennung der Geschlechter während der ganzen Haft verlangen,
3. das Zusammenleben von Paaren darf nur bewilligt werden, wenn
es dem Betrieb der Anstalt nicht abträglich ist;
d) Recht auf Aussprache und Beanstandung:
1. der Inhaftierte hat das Recht, jederzeit eine Aussprache mit der
Anstaltsdirektion zu erhalten,
2. er kann eine Beanstandung an das Departement richten und so
dessen Aufmerksamkeit auf eine tatsächliche oder rechtliche Situation lenken, bei der ihm eine Intervention gerechtfertigt erscheint; dieses Mittel steht immer dann zur Verfügung, wenn der
Weg einer Beschwerde unzulässig ist. Der Inhaftierte ist im Verfahren nicht Partei und hat grundsätzlich kein Recht auf Prüfung
seiner Intervention oder auf einen Entscheid zu Sache;
e) Disziplinarsanktionen:
1. die Direktion der AZM ist zuständig zur Ergreifung folgender Disziplinarmassnahmen:
1.1. formeller Verweis,
1.2. Entzug eines Vorteils während höchstens 10 Tagen,
1.3. Isolierung in einer Zelle bis höchstens 5 Tage. Ausserhalb dieser
Dauer ist die Dienststelle zuständig;
2. die Disziplinarsanktionen können Gegenstand einer Einsprache
im Sinne und unter den Bedingungen der Art. 34a und folgende
des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) sein,
3. der Inhaftierte kann Einspracheentscheide mittels Beschwerde
beim Staatsrat anfechten,
4. der Staatsrat entscheidet als letzte kantonale Instanz, ausser
wenn das Bundesrecht dem Inhaftierten das Recht gibt, vor ein
Gericht zu gelangen,
5. der Inhaftierte darf nicht durch einen anderen Inhaftierten vertreten oder verbeiständet werden;
f) Inspektion, Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung:
1. die Inhaftierten, ihre persönliche Ausstattung und deren Räumlichkeiten können inspiziert werden, wenn ernsthafte Indizien diese Massnahme als nötig erscheinen lassen,
2. die Durchsuchung muss durch eine Person gleichen Geschlechts
oder einen Arzt in einem geeigneten Lokal erfolgen; eine gründliche körperliche Durchsuchung darf nur von einem Arzt vorgenommen werden,
3. die Direktion der Anstalt kann gefährliche Gegenstände beschlagnahmen, die zur Vorbereitung der Flucht dienen können
oder geeignet sind, die innere Ordnung ernsthaft zu stören. Das
betreffende Departement kann die Einziehung anordnen; sein
Entscheid kann mit Beschwerde an den Staatsrat und dann beim
Kantonsgericht angefochten werden.
Art. 28
Inkrafttreten
1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
19.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung BO/Abl. 2/2013, 43/2012
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 19.12.2012 01.01.2013 Erstfassung BO/Abl. 2/2013, 43/2012