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4 provisions
Art. 1
In Anhang XIX des Abkommens wird unter Nummer 2 (Richtlinie 84/450/EWG des Rates) folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 397 L 0055: Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 (ABl. Nr. L 290 vom 23.10.1997, S. 18)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 29. Mai 1998
(Es folgen die Unterschriften)