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8 provisions
§ 1 vom 15. Dezember 2009 (Stand 1. Januar 2015)
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Rechtsstellung der sonderpädagogischen Fachpersonen an den Volksschulen, namentlich der Fachpersonen für Logopädie und Psychomotoriktherapie (Fachpersonen).
§ 2
Anstellungsvoraussetzungen
1 Fachpersonen müssen in der Regel über eine von der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) anerkannte Ausbildung verfügen.
2 Das Amt für Volksschule (Amt) kann ausnahmsweise Fachpersonen mit anderen
Ausbildungen zulassen.
§ 3
Einreihung
1 Fachpersonen mit einer von der EDK anerkannten Ausbildung werden ins Lohnband 5 eingereiht.
2 Fachpersonen mit einer kantonal anerkannten Ausbildung werden ins Lohnband 4
eingereiht.
§ 4
Aufgaben
1 Die Therapie beinhaltet die Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung,
Administration, das Verfassen der notwendigen Berichte und die Zusammenarbeit
mit Eltern, Lehrpersonen und weiteren Fachpersonen.
2 Die Schulbehörde oder die Schulleitung können weitere Aufgaben zuweisen, wie
Reihenerfassungen, Prävention, Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen, Beratung von Eltern und Lehrpersonen.
3 Die Fachpersonen arbeiten in Arbeitsgruppen zur Team- oder Organisationsentwicklung und in Schulprojekten mit.
§ 5
Fachberatung und Aufsicht
1 Fachberatung und Aufsicht obliegen dem Amt.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
411.116 RRV Rechtsstellung Fachpersonen (RSV SFVS)
§ 6
Weitere Anstellungsbedingungen
1 Die weiteren Anstellungsbedingungen richten sich nach der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung des Staatspersonals1), mit Ausnahme von § 52 bis
§ 54, dem Berufsauftrag und der Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung
des Staatspersonals2); für die Einstufung und Besoldungsanpassungen gelten die
Vorschriften für Lehrpersonen.
§ 7
Übergangsbestimmung
1 Führen die Anwendung der Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung der
Lehrpersonen3) sowie die Änderung dieser Verordnung zu einer tieferen Besoldung
als im Vormonat, wird in diejenige Lohnposition des massgebenden Lohnbandes
eingestuft, welche mindestens der bisherigen Besoldung entspricht. Der Stufenanstieg wird solange ausgesetzt, bis die ordentliche Anrechnung der Berufserfahrung
erreicht ist. Liegt die bisherige Einstufung über dem Maximum des Lohnbandes,
wird die bisherige Besoldung als eine separate, nicht veränderbare Lohnposition
weitergeführt. *
2 Die Besitzstandswahrung nach Abs. 1 gilt nur bei gleicher Tätigkeit und ununterbrochener Anstellung im thurgauischen Schuldienst. *
§ 8 ...4)
§ 10 § 9 ...5)
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
1) RB 177.112
2) RB 177.22
3) RB 177.250
4) Änderung und Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 2009, Seite 3357.
5) Änderung und Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 2009, Seite 3357.
RRV Rechtsstellung Fachpersonen (RSV SFVS) 411.116
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 15.12.2009 01.01.2010 Erstfassung ABl. 51/2009
§ 7 Abs. 1 02.12.2014 01.01.2015 geändert 49/2014
§ 7 Abs. 2 02.12.2014 01.01.2015 geändert 49/2014