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21 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand und Zweck
1 Die interkantonale Vereinbarung (nachstehend: Vereinbarung) bezweckt die
effiziente Bekämpfung der (seriellen) Gewalt- und Sexualkriminalität durch
interkantonale Zusammenarbeit, indem insbesondere:
a) die rechtliche Grundlage für den kantonsübergreifenden Einsatz des Analyseinstruments ViCLAS zur Verhinderung und Aufklärung von Delikten gegen die
physische und sexuelle Integrität geschaffen und
b) die überkantonale Zusammenführung und Auswertung kantonaler Ermittlungsergebnisse und Strafverfahren ermöglicht wird.
2 Diese Vereinbarung regelt, unter welchen Voraussetzungen ViCLAS durch die
der Vereinbarung angeschlossenen Kantone sowie dem Fürstentum Liechtenstein eingesetzt wird.
Art. 2
Begriff
ViCLAS (Violent Crime Linkage Analysis System) ist ein auf bestehenden Ermittlungsergebnissen basierendes Analysesystem für Gewalt- und Sexualdelikte, das
die Grundlage für neue Ermittlungsansätze (Tat-Täter-Zusammenhänge beziehungsweise Tat-Tat-Zusammenhänge) bildet. Es dient dazu, deliktsspezifische
Informationen sprachunabhängig auswertbar zu machen.
Art. 3
Anwendungsbereich
1 ViCLAS kommt zur Anwendung in Verfahren gegen eine bekannte oder unbekannte Täterschaft mit lokalen, regionalen, nationalen oder internationalen
Ermittlungen.
2 Mit ViCLAS werden Verhaltensweisen und/oder Umstände erfasst, welche in
Zusammenhang mit Delikten gegen die physische bzw. sexuelle Integrität stehen
bzw. darauf hindeuten oder sexuell motiviert sind und sich für eine Analyse und
Recherche in ViCLAS eignen. Dies beinhaltet insbesondere:
a) Tötungsdelikte (inkl. Versuche),
b) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (inklusive Versuche und
Antragsdelikte),
c) Vermisstenfälle, wenn die Gesamtumstände auf ein Verbrechen hindeuten,
d) verdächtiges Ansprechen von Kindern und Jugendlichen, wenn aufgrund der
Gesamtumstände von einem Gewalt- oder Sexualmotiv auszugehen ist,SRSZ 1.1.2015
520.240.1
e) Entführungen (ohne elterliche Kindesentführung und ohne Entziehen von
Unmündigen durch Inhaber der elterlichen Gewalt),
f) Tierquälerei im Sinn von Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a und b des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (Stand 1. September 2008;
TSchG2), wenn auf Grund der Gesamtumstände von einem Gewalt- oder Sexualmotiv auszugehen ist.
Art. 4 II. Organisation, Zuständigkeiten
Grundsatz
1 Mit dem Betrieb von ViCLAS werden ausschliesslich bestehende Ermittlungsdaten aus kommunalen beziehungsweise kantonalen polizeilichen Untersuchungen
kantonsübergreifend verarbeitet und analysiert.
2 In ViCLAS werden standardmässig alle verfügbaren ermittlungsrelevanten Informationen zu den nachfolgenden Bereichen aufgenommen:
a) Angaben über die Täterschaft und ihre Lebenssituation,
b) Angaben über die Opfer und deren Lebenssituation,
c) Angaben über Täter-Opferbeziehung,
d) Angaben zur Tat und zur Vorgehensweise der Täterschaft,
e) Angaben zu Verletzungen und Todesursachen,
f) Angaben über die Tatorte,
g) Art der verwendeten Waffen und Gegenstände,
h) Angaben zu Fahrzeugen, die in einem Zusammenhang mit der Tat und/oder
der Täterschaft stehen.
3 Absatz 2 ist ebenso anwendbar auf polizeilich ermittelte, jedoch nicht oder
noch nicht gerichtlich beurteilte Daten.
Art. 5
Organisation
1 Der Betrieb des Analysesystems ViCLAS wird durch die Kantonspolizei Bern als
Zentralstelle und als verantwortliche Lizenznehmerin der Royal Canadian Mounted Police (RCMP) gewährleistet.
2 Die Zentralstelle ViCLAS wird im Betrieb durch fünf regionale Aussenstellen
unterstützt. Diese Aussenstellen werden durch je einen Vertreterkanton der
bestehenden vier Polizeikonkordate sowie die Kantons- oder Stadtpolizei Zürich
besetzt. Die Aussenstellen sind für die Bearbeitung und Analyse der Fälle der
Kantone ihres Konkordates zuständig.
3 Jeder Kanton bezeichnet zwei Koordinatoren, welche für den Informationsaustausch mit den Aussenstellen beziehungsweise der Zentralstelle zuständig sind.
4 Die strategische Leitung von ViCLAS wird durch den Lenkungsausschuss ViC-
LAS wahrgenommen. Diesem gehören der Chef bzw. Chefin Kriminalabteilung
der Zentralstelle (Vorsitz) und die Chefs bzw. Chefinnen der Kriminalpolizeien
der fünf Aussenstellen an. Der Lenkungsausschuss ist der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten (KKPKS) rechenschaftspflichtig. Diese übt die
Aufsicht über die Einhaltung der Vereinbarung aus.
520.240.1
Art. 6 III. Betrieb und Datenschutz
Informationsaustausch
1 Die beteiligten Kantone sind ermächtigt, die unter Artikel 3 und 4 bezeichneten Daten gemäss den Grundsätzen von Artikel 8 gegenseitig auszutauschen, in
einem zentralen System zu speichern sowie elektronisch auszuwerten.
2 Die Vereinbarungspartner haben sämtliche ViCLAS-relevanten Daten der gemäss Artikel 5 zuständigen Aussenstelle mitzuteilen.
Art. 7
Betriebsbewilligung
Das Datenbearbeitungssystem wird von der Kantonspolizei Bern für die ganze
Schweiz betrieben. Der Betrieb des Analysesystems ViCLAS wird mit der Betriebsbewilligung des Regierungsrates des Kantons Bern gemäss Artikel 52
Absatz 5 des Polizeigesetzes des Kantons Bern vom 8. Juni 1997 (PolG3) geregelt.
Art. 8
Speicherung und Datenpflege
1 Die physische Speicherung der ViCLAS-Daten erfolgt ausschliesslich bei der
Zentralstelle.
2 Bezüglich der Datenpflege in ViCLAS gelten die folgenden Grundsätze:
a) Die Aussenstellen können ihre eigenen Daten mutieren und haben ein Leserecht für die Daten der anderen Aussenstellen sowie der Zentralstelle.
b) Das Recht, den ganzen Datensatz, d.h. auch die Daten der fünf ViCLAS-
Aussenstellen zu mutieren, kommt ausschliesslich der Zentralstelle zu.
c) Die Löschung erfolgt durch die Zentralstelle.
Art. 9
Verantwortlichkeit
Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung
der Datensicherheit liegt beim Polizeikommandanten beziehungsweise bei der
Polizeikommandantin des Kantons Bern. Die ViCLAS-Mitarbeiter und -Mitarbeiterinnen der Zentralstelle sowie der Aussenstellen sind daneben auch persönlich für die Einhaltung der Anliegen und Vorgaben des Datenschutzes verantwortlich.
Art. 10
Akteneinsichtsrecht
1 Verlangt eine Person nach Massgabe des anwendbaren kantonalen Datenschutzrechts Auskunft oder Einsicht in die von der Polizei über sie bearbeiteten
Daten, ist die zuständige kantonale Polizeibehörde zur Weiterleitung des Gesuchs als Teilgesuch an die zuständige Aussenstelle verpflichtet, wenn
a) sich aus den bearbeiteten Daten Anhaltspunkte für einen ViCLAS-Eintrag
ergeben oder
b) der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dies verlangt.SRSZ 1.1.2015
520.240.1
2 Es ist zulässig, Gesuche um Auskunft und Einsicht unmittelbar an die Aussenstelle oder die Zentralstelle zu richten.
3 Die Aussenstelle hat das Gesuch stets an die Zentralstelle weiterzuleiten.
4 Die Zentralstelle behandelt das Gesuch und gibt dem Gesuchsteller oder der
Gesuchstellerin Auskunft oder Einsicht. Bestehen für das Auskunfts- und Einsichtsrecht vor der zuständigen kantonalen Polizeibehörde Einschränkungen, hat
die Zentralstelle diese zu beachten.
Art. 11
Berichtigung von Daten
1 Jede Person hat Anspruch darauf, dass Personendaten, die über sie in ViCLAS
unrichtig erfasst worden sind oder nicht notwendig sind, berichtigt oder vernichtet werden.
2 Zur Vornahme der Berichtigung zuständig ist die Zentralstelle.
Art. 12
Verfahren und Rechtsschutz
1 Die im Zusammenhang mit ViCLAS stehenden Auskunfts- und Berichtigungsgesuche sowie alle anderen im Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung stehenden datenschutzrechtlichen Ansprüche richten sich - soweit diese
Vereinbarung keine abweichenden Regelungen enthält - nach dem Datenschutzgesetz des Kantons Bern vom 19. Februar 1986 (KDSG4).
2 Zuständige Datenaufsichtsstelle ist die Datenaufsichtsstelle des Kantons Bern.
Art. 13
Löschung von Daten
1 Die in ViCLAS erfassten Datensätze werden gemäss den nachfolgenden Fristen
gelöscht:
a) Die Datensätze werden im Analysesystem grundsätzlich 40 Jahre ab Eingabe
gespeichert. Die Daten werden nach dieser Frist oder nach Ableben der Tatbeteiligten gelöscht.
b) Die Frist kann in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr und in Absprache
mit der betroffenen Polizei auf Antrag der Zentralstelle durch die zuständige
richterliche Behörde des betreffenden Kantons um jeweils fünf Jahre verlängert werden.
c) Bei Wiederholungstätern ist für den Beginn des Fristenlaufs das letzte im
Analysesystem erfasste Delikt massgebend.
d) Der Fristenlauf steht still während dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder
einer stationären Massnahme.
e) Die gespeicherten Datensätze über die (mutmassliche) Täterschaft sind von
Amtes wegen zu löschen:
– unter Vorbehalt von Buchstabe f nach einem Freispruch bezüglich der Daten, welche diesen Freispruch betreffen, oder
– sobald gegen einen (mutmasslich) Tatbeteiligten ein Verdacht definitiv
ausgeräumt ist.
f) Erfolgte ein Freispruch oder die Verfahrenseinstellung wegen Schuldunfähigkeit des Täters, so wird bezüglich der Datenlöschung gemäss den Grundsätzen von Buchstaben a bis d vorgegangen.
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2 Für Daten von Opfern und bei Registrierungen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d überprüft die Zentralstelle auf Gesuch hin unabhängig von den festgelegten Fristen, ob die vorhandenen Daten noch benötigt werden. Alle nicht mehr
benötigten Daten werden im Analysesystem gelöscht. Daten von Opfern können
auf Gesuch anonymisiert werden.
3 Die Behörden, die für die Meldung der löschungspflichtigen Daten beziehungsweise des Friststillstands während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder
einer Massnahme zuständig sind, werden durch das kantonale Recht bestimmt.
Art. 14 IV. Finanzierung
Kostenregelung
1 Die Kantonspolizei Bern trägt sämtliche aus dem Betrieb der Zentralstelle
resultierenden Personal- und Infrastrukturkosten.
2 Die Betriebs- und Investitionskosten der Aussenstellen werden durch die an der
jeweiligen Aussenstelle angeschlossenen Kantone oder durch das Polizeikonkordat des entsprechenden Aussenstellenstandorts getragen.
3 Anfallende Lizenzkosten sowie vom Lenkungsausschuss beschlossene Ausgaben für systembedingte Erneuerungen und Anschaffungen werden auf die Vereinbarungspartner proportional zur Einwohnerzahl aufgeteilt.
Art. 15 V. Schlussbestimmungen
Beitritt und Kündigung
1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung jederzeit beitreten. Der Beitritt wird sofort
wirksam.
2 Jeder Vertragspartner kann seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist
von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. Ein Austritt hat
keinen Einfluss auf den bis dahin eingegebenen Datenbestand.
3 Das Beitrittsgesuch sowie die Kündigung sind an die KKJPD zu richten.
Art. 16
Vollzug
1 Die Kantone erlassen die zum Vollzug dieser Vereinbarung erforderlichen Bestimmungen.
2 Die Polizeikonkordate bestimmen die für sie zuständige Aussenstelle gemäss
Artikel 5 Absatz 2.
Art. 17
Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihm der Kanton Bern sowie mindestens
zwei weitere Kantone beigetreten sind.5
2 Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vertragspartner.SRSZ 1.1.2015
520.240.1
Art. 18
Notifikation an den Bund
Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über die vorliegende Vereinbarung. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 27o der Regierungs-
Art. 19 und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV).6
Fürstentum Liechtenstein
Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage
seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten
der anderen Vereinbarungspartner zu.
Art. 20
Rechtspflege
1 Für allfällige, sich aus der Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung
ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Schiedsgerichtsinstanz ist der Vorstand der KKJPD.
3 Die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27.
März 19697 finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
5 Für besondere Fälle kann es ein unabhängiges Schiedsgericht einsetzen.
Art. 21
Übergangsbestimmungen
1 Auf die seit der operativen Inbetriebnahme von ViCLAS per Mai 2003 im Analysesystem erfassten Daten findet die vorliegende Vereinbarung sinngemässe
Anwendung. Die entsprechenden Daten bleiben gespeichert und dürfen unter
Einhaltung der in dieser Vereinbarung aufgestellten Grundsätze verwendet werden.
2 Eine Neuerfassung von Daten für Vorkommnisse nach Artikel 3, welche sich vor
Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung ereignet haben, ist für Tötungsdelikte bis 1978 und für Sexualdelikte bis 1993 möglich, sofern eine ViCLAS-
Relevanz gegeben ist und die Daten in einer verwertbaren Qualität vorliegen.
3 Daten, welche nach dem massgeblichen kantonalen Recht bereits gelöscht sein
müssten, dürfen in ViCLAS nicht erfasst werden.
4 Vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung bereits erfasste Daten sind zu löschen,
wenn sie gemäss den in dieser Vereinbarung aufgestellten Grundsätzen nicht
neu erfasst werden dürfen.
5 Daten von Vorkommnissen nach Artikel 3, welche sich vor Inkrafttreten dieser
Vereinbarung ereignet haben, dürften nur dann neu erfasst werden, sofern diese
den in dieser Vereinbarung aufgestellten Grundsätzen nicht widersprechen.
1 GS 22-122.
2 SR 455.
3 BSG 551.5.
4 BSG 152.04.
5 1. Januar 2011 (Abl 2010 2778).
6 SR 172.010.1.
7 SRSZ 232.220.1.