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23 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Zweck
1 Die Vereinbarung regelt den interkantonalen Zugang zu den
Fachhochschulen und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der
Studierenden den Trägern von Fachhochschulen leisten.
2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Freizügigkeit für Studierende sowie die Optimierung des Fachhochschulangebots. Sie trägt zu einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik bei.
Art. 2
Subsidiarität zu anderen Vereinbarungen
Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder
Mitfinanzierung einer oder mehrerer Fachhochschulen regeln, gehen
dieser Vereinbarung vor. Vorausgesetzt wird, dass die finanziellen Abgeltungen gesamthaft mindestens so hoch sind, wie sie der Abschnitt II
der vorliegenden Vereinbarung vorsieht und dass die Gleichberechtigung der Studierenden (Art. 3 Abs. 2, Art. 6 und 7) gewährleistet ist.
Art. 3
Grundsätze
1 Der Wohnsitzkanton der Studierenden leistet den Trägern von
Fachhochschulen Beiträge an die Ausbildungskosten.
2 Die Fachhochschulträger gewähren den Studierenden aus allen
Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung. Soweit die Kantone nicht selber Träger der Fachhochschulen sind, verpflichten sie die
ihnen verbundenen Schulen zur Gleichbehandlung.
Art. 4
Beitragsberechtigte Studiengänge
1 Als beitragsberechtigt gelten anerkannte Diplomstudiengänge
kantonaler oder interkantonaler Fachhochschulen. Die Anerkennung
richtet sich nach dem Fachhochschulgesetz des Bundes4 oder der Interkantonalen Diplomvereinbarung. Bei zweistufig geführten Diplomstudiengängen (Bachelor- und Masterstudien) sind beide Studienstufen beitragsberechtigt.
Interkantonale Fachhochschulvereinbarung 414.12
2 Anerkannte Studiengänge, die von einem privaten Träger geführt
werden, aber von einem Kanton oder einer Gruppe von Kantonen mitfinanziert werden, sind beitragsberechtigt, sofern sie von der Kommission FHV als beitragsberechtigt erklärt werden. Voraussetzung dazu
ist, dass der mitfinanzierende Kanton oder die mitfinanzierenden Kantone für ihre Studierenden mindestens dieselben Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht.
3 Andere anerkannte Studiengänge können auf Gesuch des Standortkantons von der Kommission FHV als beitragsberechtigt anerkannt
werden. In diesem Fall werden nur jene Kantone zahlungspflichtig, die
sich dazu ausdrücklich verpflichten.
Art. 5
Wohnsitzkanton
Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:
a. der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern
im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,
b. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose,
die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Bst. d,
c. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Bst. d,
d. der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre
ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von Militärdienst,
e. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn
der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der
zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.
Art. 6
Umleitung von Studierenden
Wenn in einem Studiengang die Studienplatzkapazitäten einer
Schule ausgeschöpft sind, können Studienanwärterinnen und Studienanwärter sowie Studierende an andere Schulen umgeleitet werden, sofern diese freie Studienplätze zur Verfügung stellen. Die Kommission
FHV bestimmt das Verfahren und die für die Umleitung zuständige
Stelle.
414.12 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung
Art. 7
Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
1 Studierende und Studienanwärterinnen und Studienanwärter aus
Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben
keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie werden an eine Schule
zugelassen, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen
Aufnahme gefunden haben.
2 Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht
beigetreten sind, wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auferlegt, welche mindestens dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht.
Art. 8 II. Beiträge
Bemessungsgrundlage
1 Die Beiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen pro Studierenden festgelegt.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann auf Antrag der
Kommission FHV beschliessen, für einzelne oder alle Studiengänge
ein anderes Abgeltungsmodell anzuwenden. Ein entsprechender Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
Art. 9
Höhe der Beiträge
1 Die Studiengänge werden nach Studienbereichen in Gruppen
zusammengefasst.
2 Massgebend für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Gruppe, d. h. die Betriebskosten, abzüglich der individuellen Studiengebühren, der Infrastrukturkosten und
allfälliger Bundesbeiträge.
3 Die Beiträge werden so festgelegt, dass sie pro Gruppe 85% der
Ausbildungskosten decken. Zuständig für die Festlegung der Beiträge
ist die Konferenz der Vereinbarungskantone. Der Beschluss bedarf der
Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
Art. 10
Abzug bei hohen Studiengebühren
Die Schulen können angemessene individuelle Studiengebühren
erheben. Die Kommission FHV legt die anrechenbaren Mindest- und
Höchstbeträge je Studiengang fest. Übersteigen diese Gebühren die
von der Kommission FHV festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den entsprechenden Studiengang gekürzt.
Interkantonale Fachhochschulvereinbarung 414.12
Art. 11 III. Vollzug
Die Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer
Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten
sind. Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen.
2 Ihr obliegen folgende Aufgaben:
a. die Wahl der Mitglieder und des bzw. der Vorsitzenden der Kommission FHV,
b. die Wahl der Mitglieder der Schiedsinstanz,
c. die Festlegung der Beiträge gemäss Art. 9,
d. die Festlegung eines abweichenden Abgeltungsmodells gemäss
Art. 8,
e. die Abnahme der Berichterstattung der Kommission FHV.
3 Sie erlässt Vorschriften über die Dauer der Zahlungspflicht für
die einzelnen Studiengänge.
Art. 12
Kommission FHV
1 Für den Vollzug setzt die Konferenz der Vereinbarungskantone
eine Kommission Fachhochschulvereinbarung (Kommission FHV) ein.
2 Sie setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, welche für eine
Amtsdauer von vier Jahren gewählt sind. Zwei Mitglieder werden von
der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren vorgeschlagen.
3 Der Kommission FHV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a. die Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäftsstelle,
b. die jährliche Berichterstattung an die Konferenz der Vereinbarungskantone,
c. die Antragsstellung für die Festlegung der Beiträge und der Dauer
der Zahlungspflicht für die einzelnen Studiengänge,
d. die Antragsstellung für die Festlegung eines abweichenden Abgeltungsmodells gemäss Art. 8,
e. die Festlegung der Mindest- und Höchstgrenze für die individuellen Studiengebühren,
f. die Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termine und Stichdaten sowie der Verzugszinse,
g. die Einteilung neu anerkannter bzw. im Anerkennungsverfahren
befindlicher Studiengänge nach Art. 9 Abs. 1 und Art. 21.
414.12 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung
Art. 13
Geschäftsstelle
Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.
Art. 14
Liste der beitragsberechtigten Studiengänge
Die beitragsberechtigten Studiengänge und die Beitragshöhe werden in einem Anhang aufgeführt.
Art. 15
Ermittlung der Studierendenzahl
1 Die Studierendenzahl wird nach den Kriterien des Schweizerischen Hochschulinformationssystems des Bundesamtes für Statistik
ermittelt.
2 Jede Schule erstellt eine Namensliste der Studierenden zuhanden
des zahlungspflichtigen Kantons. Diese enthält den massgeblichen
Wohnsitzkanton gemäss Art. 5 und führt die Studierenden gemäss den
Gruppen getrennt auf.
Art. 16
Vollzugskosten
Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu
tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere
Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können, auf Beschluss der Kommission FHV, die Kosten auf die
betroffenen Kantone abgewälzt werden.
Art. 17 IV. Rechtspflege
Schiedsinstanz
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt eine Schiedsinstanz mit sieben Mitgliedern ein. Sie bestimmt deren Präsidentin
oder Präsidenten.
2 Die Schiedsinstanz entscheidet in einer Besetzung von drei Mitgliedern, von denen sich keines aus den direkt betroffenen Kantonen
befinden darf.
3 Die Schiedsinstanz entscheidet endgültig über strittige Fragen
betreffend
a. die Zahl der Studierenden,
b. den massgebenden Wohnsitz,
c. die Zahlungspflicht der Kantone.
Interkantonale Fachhochschulvereinbarung 414.12
4 Die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 finden Anwendung.
Art. 18
Bundesgericht
Vorbehältlich von Art. 17 entscheidet das Bundesgericht über Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen den Kantonen ergeben, auf staatsrechtliche Klage hin gemäss Art. 83 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 19433.
Art. 19 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Beitritt
Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der
EDK mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die
für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.
Art. 20
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt auf den Beginn des Studienjahres 2005/
2006 in Kraft. Bedingung für das Inkrafttreten ist, dass mindestens
fünfzehn Kantone den Beitritt erklärt haben.
Art. 21
Fachhochschulen im Anerkennungsverfahren
Die Kommission FHV bestimmt diejenigen Studiengänge, für die
bereits im Anerkennungsverfahren Beiträge geleistet werden und teilt
sie in die Gruppen ein. Massgeblich ist, ob der Studiengang Aussicht
auf Anerkennung hat (Art. 4 Abs. 1). Es ist eine Stellungnahme der
zuständigen Anerkennungskommission einzuholen.
Art. 22
Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die
Kommission FHV gekündigt werden; erstmals auf den 30. September
2008.
2 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austrittes eingeschriebenen Studierenden bis zum Ende ihres Studiums weiter bestehen. Ebenso bleibt der Anspruch der betreffenden Studierenden
auf Gleichbehandlung gemäss Art. 3 weiter bestehen.
414.12 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung
Art. 23
Fürstentum Liechtenstein
Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der
Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle
Rechte und Pflichten der andern Vereinbarungspartner zu. Nach liechtensteinischem Recht anerkannte Fachhochschulen oder Fachhochschul-
Studiengänge sind wie die entsprechenden nach schweizerischem Recht
anerkannten Fachhochschulen oder Fachhochschul-Studiengänge zu
behandeln.