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Gesetz über die Wirtschaftspflege im Kanton Zug

Zug · 915.1 · statute

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Contents: 4 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4

4 provisions

§ 1

Zweck 1 Der Kanton Zug positioniert sich national und international als attraktiver und wettbewerbsfähiger Wirtschaftsstandort. 2 Kanton und Gemeinden erhalten bzw. schaffen gute Rahmenbedingungen für im Kanton Zug ansässige Unternehmen, deren Mitarbeitende, Kundinnen und Kunden sowie für Unternehmen, die beabsichtigen, sich im Kanton Zug anzusiedeln. 3 Der Kanton setzt sich insbesondere für die Innovations- und Technologieförderung sowie die Förderung von Neuunternehmen ein.

§ 2

Zusammenarbeit und Koordination 1 Behörden und Verwaltung vernetzen den Wirtschaftsstandort Zug aktiv nach innen und aussen. * 2 Der Kanton kann zu diesem Zweck regionalen oder nationalen Trägerschaften, Plattformen und/oder Institutionen im Wirtschaftsbereich beitreten. 3 Der Kanton koordiniert seine innerkantonalen Aktivitäten mit jenen der Gemeinden, der Wirtschaftsverbände und der Arbeitnehmendenverbände sowie weiterer Institutionen im Wirtschaftsbereich. Die Gemeinden stimmen ihrerseits ihre Aktivitäten auf jene des Kantons ab. 1) BGS 111.1 GS 2013/058 1 915.1

§ 3

Kontaktstelle Wirtschaft 1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit führt als Anlaufstelle für ansässige und neu zuziehende Unternehmen eine Kontaktstelle Wirtschaft. 2 Die Volkswirtschaftsdirektion erlässt das Pflichtenheft. 3 Die Kontaktstelle kann im Rahmen ihrer Netzwerkaktivitäten unterstützend Dritte beiziehen.

§ 4

Zuständigkeiten und Vollzug 1 Der Kantonsrat entscheidet mit einfachem Beschluss über den Beitritt zu regionalen, nationalen und internationalen Trägerschaften, Plattformen und Institutionen im Wirtschaftsbereich, der jährliche Kosten von mehr als 100'000 Franken zur Folge hat. 2 Der Regierungsrat entscheidet über den Beitritt zu regionalen, nationalen und internationalen Trägerschaften, Plattformen und Institutionen im Wirtschaftsbereich, der jährliche Kosten von bis zu 100'000 Franken zur Folge hat. 915.1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 04.07.2013 01.10.2013 Erlass Erstfassung GS 2013/058 28.11.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/075 28.11.2017 01.01.2018 § 2 Abs. 1 geändert GS 2017/075 915.1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 04.07.2013 01.10.2013 Erstfassung GS 2013/058 Ingress 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075 § 2 Abs. 1 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075

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