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7 provisions
Art. 1
Die Regierung des Königreichs Württemberg und die Regierungen
derjenigen Kantone der schweizerischen Eidgenossenschaft, welche dem
gegenwärtigen Staatsvertrag beigetreten sind, erkennen gegenseitig die
Allgemeinheit des Konkursgerichtsstandes in dem Wohnorte des
Gemeinschuldners an.
Art. 2
In den sich ergebenden Konkursfällen werden, rücksichtlich aller und jeder
hypothekarischen und nicht hypothekarischen, privilegierten und nicht
privilegierten Forderungen, die Einwohner des Königreichs Württemberg
und die Einwohner der genannten Kantone, nach gleichen Rechten, d. h.
also behandelt und kolloziert, dass je die Angehörigen des einen Staats den
Einheimischen im andern Staate gleich und - je nach Beschaffenheit ihrer
Schuldforderungen - so gehalten werden sollen, wie es die Gesetze des
Landes für die Einheimischen selbst vorschreiben.
Art. 3
Nach Ausbruch eines Konkurses sollen wechselseitig keine andern Arreste
auf das Vermögen des Gemeinschuldners angelegt werden, als zu Gunsten
der ganzen Masse.
28.82
Art. 4
Alle beweglichen und unbeweglichen Güter eines Gemeinschuldners, auf
welchem Staatsgebiete sich dieselben immer befinden mögen, sollen in die
allgemeine Konkursmasse fallen.
Art. 5
1 Wenn jedoch ein Gläubiger ein spezielles gerichtliches Unterpfand oder
ein noch vorzüglicheres Recht auf ein unbewegliches Gut hat, welches
ausserhalb desjenigen Staatsgebiets liegt, wo der Konkurs eröffnet wird,
oder wenn ein bewegliches Vermögensstück sich als Pfand in den Händen
eines Gläubigers befindet, so soll derselbe befugt sein, sein Recht an dem
ihm verhafteten Gegenstande vor dem Richter und nach den Gesetzen
desjenigen Staates, wo dieser Gegenstand sich befindet, geltend zu machen.
2 Ergibt sich nach Befriedigung des Gläubigers ein Mehrwert, so fliesst der
Überschuss in die Konkursmasse, um nach den Gesetzen des Orts, wo die
allgemeine Konkursverhandlung statt hat, unter die Gläubiger verteilt zu
werden.
3 Reicht hingegen der Erlös des verhafteten, beweglichen oder
unbeweglichen Gegenstandes, zu voller Befriedigung des betreffenden
Gläubigers nicht hin, so wird dieser für den Rest seiner Forderung an das
allgemeine Konkursgericht gewiesen, um nach den dortigen Gesetzen mit
den übrigen Gläubigern zu konkurrieren.
Art. 6
Die gegenwärtige Übereinkunft hat auf der einen Seite für den ganzen
Umfang der Königlich Württembergischen Lande und auf der andern für
die im Eingang namentlich erwähnten Eidgenössischen Stände verbindliche
Kraft, und zwar von dem Tage an, wo die darüber ausgefertigten
Erklärungen beider Teile gegenseitig ausgewechselt sein werden.
Art. 7
Gegen diejenigen Kantone der schweizerischen Eidgenossenschaft, welche
dem gegenwärtigen Vertrage noch nicht beigetreten sind, wird die
Anwendung der obigen Artikel von demjenigen Zeitpunkt an stattfinden,
wo sie ihren Beitritt, zu welchem sie von den kontrahierenden Teilen noch
werden eingeladen werden, gegen die Königlich Württembergische
Regierung werden erklärt haben.
Zu dessen Urkunde und Bestätigung, ist diese Erklärung von dem
Amtsschultheissen der Stadt und Republik Luzern, Präsidenten der
Tagsatzung und des Vororts, sowie von dem Eidgenössischen Kanzler
unterzeichnet, mit dem Eidgenössischen Siegel versehen und gegen eine
28.82
gleichlautende Erklärung des Königlich Württembergischen Ministers der
auswärtigen Angelegenheiten ausgewechselt worden.
Zu dessen Urkund und Bestätigung ist diese Erklärung von dem
Königlichen Minister der auswärtigen Angelegenheiten unterzeichnet und
besiegelt und gegen eine gleichlautende Erklärung des Eidgenössischen
Vororts ausgewechselt worden.
28.82
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.12.1825 Erlass Grunderlass 13.05.1826 BL/AGS 1822-1826 f 231 / d
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 12.12.1825 13.05.1826 BL/AGS 1822-1826 f 231 / d