§ 1
1 Der Kanton Zug tritt mit Wirkung ab 1. Juli 2009 der Stiftung Greater Zurich Area Standortmarketing als Mitglied bei.
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1 Der Kanton Zug tritt mit Wirkung ab 1. Juli 2009 der Stiftung Greater Zurich Area Standortmarketing als Mitglied bei.
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, den Beitritt formell zu erklären. 2 Er bezeichnet die Vertretung des Kantons Zug im Stiftungsrat. 3 Die Volkswirtschaftsdirektion bezeichnet allfällige Vertretungen des Kantons Zug in weiteren organisatorischen Einheiten der Stiftung und der ihr angeschlossenen Standortmarketingorganisation.
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, für die Mitwirkung des Kantons Zug bei Zusammenarbeitsprojekten und/oder -massnahmen im Rahmen der Aktivitäten der Stiftung bzw. deren Standortmarketingorganisation, welche nicht mit den ordentlichen Beiträgen der Mitglieder finanziert werden, im Rahmen eines Maximums von 50’000 Franken pro Jahr, höchstens 25’000 Franken pro Projekt bzw. Massnahme abschliessend zu sprechen.
1 Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung am 1. Juli 2009 in Kraft. 1) BGS 111.1 GS 30, 243 1 916.22 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 28.05.2009 01.07.2009 Erlass Erstfassung GS 30, 243 916.22 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 28.05.2009 01.07.2009 Erstfassung GS 30, 243