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6 provisions
Art. 1
Anschlussgebühr
Abs. 1 Anschlussgebühr
Für den Anschluss an die Abwasseranlagen wird eine einmalige Anschlussgebühr eingehoben.
Die Anschlussgebühr ist die eigentliche Einkaufssumme in die Abwasserentsorgungsanlagen
und dient zur teilweisen Abdeckung der Bau -, Betriebs-, Unterhalts- und Erneuerungskosten.
In der Anschlussgebühr sind auch die administrativen Aufwendungen (Abnahmen und Kontrollen, das Einmessen an die Abwasseranlagen der Gemeinde sowie die Datenbearbeitung für das
GDI) enthalten.
In Sonderfällen (z.B. Tiefbauten) wird die Anschlussgebühr nach Aufwand ermittelt und dem
Grundeigentümer entsprechend belastet.
Abs. 2 Anschlussgebührenpflicht 1
a) Anschlussgebührenpflichtig sind grundsätzlich sämtliche Bauten und Anlagen mit einer
Abwasserentsorgung, die der Baubewilligungspflicht gem. Art. 72 BauG und/oder der
Anzeigepflicht gem. Art. 73 BauG unterstehen.
b) Abwasserentsorgung ist jegliche direkte oder indirekte Einleitung von Abwasser in die
Kanalisation, in Versickerungsanlagen oder in Vorfluter.
1 Art. 1 Abs. 2 lit. a und b abgeändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 19. Dezember 2018 mit Wirkung
per 1. Januar 2019
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c) Erweiterungsbauten, die dem Wohnen, Arbeiten und dem Gewerbe dienen oder hierfür
verwendbar sind, sind anschlussgebührenpflichtig für das Bauvolumen der Erweiterung.
d) Bei Nutzungsänderungen besteht eine Anschlussgebührenpflicht für das Bauvolumen der
Nutzungsänderung respektive des Ausbaus, sofern bisher noch keine Anschlussgebühr eingehoben wurde.
e) Beim Wiederaufbau einer Baute infolge Brand oder Abbruch gelangt der Tarif für Neubauten zur Anwendung. Eine bereits bezahlte Anschlussgebühr für früher bestandene Bauten
wird nicht in Anrechnung gebracht.
f) Nicht anschlussgebührenpflichtig sind freistehende Kleinbauten im Sinne von Art. 73 lit. a
BauG ohne Abwasseranschluss, deren Grundfläche 25 m² nicht übersteigt.
g) Von der Anschlussgebühr befreit sind sämtliche öffentliche Bauten und Brunnen der Gemeinde.
Abs. 3 Bemessung, Höhe, Fälligkeit
a) Die Anschlussgebühr beträgt CHF 3.50 pro Kubikmeter (m3) umbauten Raum und bemisst
sich nach dem Bauvolumen gemäss SIA Normen.
b) Die Anschlussgebühr wird nach erfolgter Bauschlussabnahme gemäss Baugesetz in Rechnung gestellt.
Propose a changeArt. 2
Grundgebühr 2
1) Der Gebührenpflicht für die jährlich wiederkehrende Grundgebühr unterliegen:
a) Bauten und Anlagen mit Abwasserentsorgung i.S.v. Art. 1 Abs. 2 lit. b, die der Bewilligungspflicht nach Art. 72 BauG oder der Anzeigepflicht nach Art. 73 BauG unterstehen. Ausgenommen davon bleiben Kleinbauten gemäss Art. 73 lit. a BauG, deren Grundfläche 25 m2
nicht übersteigt und die über keinen Abwasseranschluss verfügen.
b) Einzelne Objekte oder Objekte, die baulich mit einem oder mehreren anderen Objekten
verbunden sind, mit oder ohne eigene Hausnummer, die eine Abwasserentsorgung haben.
2 Art. 2 Abs. 1 lit. a bis d und Abs. 2 lit. a bis c abgeändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 19. Dezember
2018 mit Wirkung per 1. Januar 2019
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c) Wiederaufgebaute Bauten und Anlagen gem. Art. 71 BauG mit Abwasserentsorgung i.S.v.
Art. 1 Abs. 2 lit. b.
d) Überbaute Liegenschaften mit einer Fläche von grösser als 2'000 m², unabhängig von der
Abwasserentsorgung.
2) Die jährliche Grundgebühr beträgt:
a) Für Liegenschaften mit einer überbauten Fläche bis einschliesslich 2'000 m2 bestimmt sich
die Grundgebühr nach der Grösse der Wasserzähler und zwar wie folgt:
Zähler DN 20 mm CHF 50.-
Zähler DN 25 mm CHF 80.-
Zähler DN 32 mm CHF 140.-
Zähler DN 40 mm CHF 160.-
Zähler DN 50 mm CHF 180.-
Zähler DN 65 mm CHF 200.-
Zähler DN 80 mm CHF 220.-
Zähler DN 100 mm CHF 240.-
Zähler DN 125 mm CHF 260.-
Zähler DN 150 mm CHF 300.-
Für einzelne Objekte, die über keinen separaten Wasserzähler verfügen, bestimmt sich die
jährliche Grundgebühr nach der Grösse des Wasserzählers jenes Objekts, das über den separaten Wasserzähler verfügt.
b) Bei Liegenschaften, deren überbaute Fläche grösser als 2'000 m2 ist, beträgt die Grundgebühr unabhängig von der Abwasserentsorgung CHF 0.12 pro m2 überbauter Fläche.
c) Als überbaute Flächen gelten sämtliche von Bauten, Anlagen, Bauteilen und Objekten belegte Flächen. Ausserdem fallen darunter sämtlich Dach-, Weg-, Park- und Lagerflächen und
alle sonstigen befestigten Flächen mit Abwasserentsorgung.
Propose a changeArt. 3
Entsorgungsgebühr
1) Die Entsorgungsgebühr richtet sich nach dem jährlichen Wasserverbrauch und wird in der
Regel durch die Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland (WLU) anhand des Wasserzählers ermittelt. Als Ablesetermin gilt der für den Jahresabschluss der WLU massgebende
Monat.
2) Die Entsorgungsgebühr beträgt CHF 0.95 pro m3 bezogenes Trinkwasser.
Propose a changeArt. 4 www.mauren.li
Spezielle Regelungen zur Entsorgungsgebühr
1) Für landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien wird, nebst der Grundgebühr, pro Hausbewohner 50 m3 pro Jahr verrechnet. Wenn diese kein Abwasser in die Kanalisation leiten,
werden sie mit keiner Entsorgungsgebühr belastet.
2) Liegenschaften mit eigener Wasserversorgung werden gleich behandelt wie Bezüger von
Wasser aus dem Gemeindenetz. Die jährliche Bezugsmenge wird ermittelt. Fehlt eine zuverlässige Messeinrichtung, erfolgt die Einschätzung durch die Gemeinde unter Beizug des
Abwasserzweckverbandes.
3) Der Wasserverbrauch von Industrie- und Gewerbebetrieben wird in der Regel über den
Wasserzähler erfasst. In Ausnahmefällen kann die Abwassermenge gemessen werden.
4) Vom gesamten, jährlichen Wasserverbrauch in Abzug gebracht wird Wasser,
- das zu Kühlzwecken verwendet worden ist und nachweisbar (separater, kostenpflichtiger Zähler) dem Vorfluter zugeleitet wurde.
- das nachweislich (separater, kostenpflichtiger Zähler) in Produkten verbleibt.
- das in einer betriebseigenen Abwasserreinigungsanlage aufbereitet wird und mit dem
Einverständnis des Amtes für Umweltschutz direkt in den Vorfluter abgeleitet wird.
5) Betriebe mit sehr unregelmässigem Abwasseranfall oder extremen Schmutzstoffkonzentrationen werden separat behandelt. Als Richtlinie gilt die "Wegleitung für die Finanzierung
kommunaler Abwasseranlagen" des Verbandes Schweizerischer AbwasserfachIeute.
Propose a changeArt. 5
Einhebung der Gebühren
1) Die Gemeinde stellt den Kunden für die Anschluss-, Grund- und Entsorgungsgebühr gemäss
vorliegendem Tarifblatt Rechnung. Diese Rechnung ist innert 30 Tagen zur Zahlung fällig.
Die im Tarifblatt aufgeführten Gebühren verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer (MwSt).
2) Die Rechnungsstellung kann an Dritte delegiert werden (z.B. WLU).
3) Für jede notwendige Mahnung wird eine Mahngebühr erhoben. Bei Verzug werden Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe belastet.
Propose a changeArt. 6 www.mauren.li
Schlussbestimmungen
Dieses Tarifblatt zum Abwasserreglement wurde vom Gemeinderat in der Sitzung vom 11. September 2013 genehmigt und auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt. Es ersetzt das bisherige
Tarifblatt.
Das Tarifblatt wurde vom Gemeinderat mit Änderungen zur Art. 1 und Art. 2 in seiner Sitzung
vom 19. Dezember 2018 genehmigt und auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt.
Mauren, 20. Dezember 2018
Gemeinde Mauren
gez. Freddy Kaiser, Gemeindevorsteher
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