§ 1
1 Der Beitrag beträgt in allen Zonen pro Hektare und Jahr für Dauerweiden
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1 Der Beitrag beträgt in allen Zonen pro Hektare und Jahr für Dauerweiden
1 Das Beitragsbegehren ist zusammen mit der jährlichen Strukturerhebung für die Bundesmassnahmen beim Landwirtschaftsamt einzureichen.
1 Das Landwirtschaftsamt kann das Vorhandensein der Beitragsvoraussetzungen jederzeit überprüfen, wobei es Dritte mit Kontrollaufgaben und Abklärungen beauftragen kann. Auf Verlangen ist Einblick in die betrieblichen Unterlagen zu gewähren.
1 Beiträge und Vorschüsse sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten, soweit sie zu Unrecht bezogen wurden. Das Landwirtschaftsamt verfügt die Rückerstattungsbeträge und kann sie mit allfälligen Guthaben für Direktzahlungen oder Strukturhilfen verrechnen. Es kann in Härtefällen ganz oder teilweise auf eine Rückforderung verzichten. 1) BGS 921.1 GS 2015/009 1 924.113 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 30.03.2015 01.01.2015 Erlass Erstfassung GS 2015/009 16.12.2016 01.01.2017 § 1 Abs. 1 geändert GS 2016/056 24.10.2017 01.01.2018 § 1 Abs. 1 geändert GS 2017/037 24.06.2019 01.01.2019 § 1 Abs. 1 geändert GS 2019/038 924.113 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 30.03.2015 01.01.2015 Erstfassung GS 2015/009 § 1 Abs. 1 16.12.2016 01.01.2017 geändert GS 2016/056 § 1 Abs. 1 24.10.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/037 § 1 Abs. 1 24.06.2019 01.01.2019 geändert GS 2019/038