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30 provisions
Art. 1
Grundsatz und Ziele
1 Die Ausbildung der Jugend ist ein grundlegender Auftrag jeder Gesellschaft. Es ist deshalb wichtig, dass die Walliser Kantonsverwaltung in diesem Bereich beispielhaft vorgeht.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Da die berufliche Grundbildung eine Investition zur Sicherung einer optimalen Nachfolge in der kantonalen Wirtschaft wie in der Gesellschaft im Allgemeinen ist, will der Staat eine qualitativ hochstehende Ausbildung mit Lehrstellen in einem breiten und aktuellen Ausbildungsangebot im Einklang mit
dem Arbeitsmarkt anbieten.
3 Die bildungspolitische Dimension des Staates Wallis als öffentliche Institution muss sich ganzheitlich in ihren politischen und wirtschaftlichen Auftrag integrieren, um den Erwartungen des Bürgers und des Marktes zu entsprechen.
Art. 2
Anwendungsbereich
1 Das vorliegende Reglement ist anwendbar für Personen in der beruflichen
Grundbildung der Kantonsverwaltung, der staatlichen Anstalten, der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (nachstehend: Personen in BGB).
2 Vom vorliegenden Reglement ausgeschlossen sind alle beruflichen Grundbildungen, welche spezifischen Bestimmungen unterstellt sind. Die
administrative Verwaltung dieser Ausbildungen wird durch diesbezügliche
Bestimmungen des Staatsrates geregelt.
Art. 3
Gleichstellung von Mann und Frau
1 Die Bezeichnungen für Personen, Status, Funktion oder Beruf im vorliegenden Reglement beziehen sich gleichermassen auf beide Geschlechter.
Art. 4
Definitionen
1 Zu den Personen in BGB gehören:
a) Lernende, welche eine betrieblich organisierte Grundbildung absolvieren;
b) KBM Praktikanten, die ein Langzeitpraktikum im Rahmen einer schulisch organisierten Grundbildung absolvieren, entsprechend der Verordnung des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) über die berufliche Grundbildung zur Kauffrau/zum Kaufmann mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 26. September 2011;
c) EMVs Praktikanten, die ein Langzeitpraktikum im Rahmen der BGB
durch die Berufsfachschule Wallis absolvieren.
2 Die berufliche Grundbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb der Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Ausübung einer Tätigkeit in
einem Beruf oder in einem Berufs- oder Tätigkeitsfeld erforderlich sind. Die
erworbenen Diplome während dieser Ausbildung sind entweder ein Eidgenössisches Berufsattest oder ein Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis. Zusätzlich zum Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis kann die Berufsmaturität
erworben werden, gemäss den entsprechenden bundes- und kantonsrechtlichen Bestimmungen.
2 Anstellungs- und Auflösungsbedingungen
Art. 5
Kompetenzen
1 Der Staatsrat delegiert die Kompetenz zur Anstellung und Auflösung an die
Dienststelle für Personalmanagement (DPM), mit Vormeinung der betroffenen Dienststellen.
Art. 6
Ausschreibung - Anstellungsanforderungen
1 Alle Lehrstellen und KBM Praktikumsplätze werden durch die DPM öffentlich im Amtsblatt, falls notwendig in Zeitungen, Fachzeitschriften, Internet
und/oder anderen Kommunikationsplattformen ausgeschrieben. Die EMVs
Praktikumsplätze werden in den entsprechenden Schulen ausgeschrieben.
2 Sollte das Ergebnis dieser Ausschreibung ungenügend sein, so kann eine
Stelle auch aufgrund einer verspäteten oder spontanen Bewerbung besetzt
werden, vorausgesetzt der Bewerber erfüllt die Bedingungen der ausgeschriebenen Stelle.
3 Personen in BGB dürfen nicht für eine Stelle angestellt werden, wenn der
direkte Vorgesetzte ein Elternteil oder ersten oder zweiten Grades verwandt
oder verschwägert ist.
4 Vor Vertragsabschluss kann der Staat Wallis vom Kandidaten ein Arztzeugnis oder ein anderes Dokument verlangen, welches seine Eignung für
die beabsichtigte Ausbildung bezeugt. Die Anstellungsbehörde kann zu jeder Zeit eine Aktualisierung dieser Dokumente verlangen.
Art. 7
Auswahlverfahren
1 Die DPM legt den systematischen und standardisierten Selektionsprozess
fest. Dieser ist für alle anzustellenden Personen in BGB anzuwenden.
Art. 8
Ablauf der Ausbildung
1 Der Staatsrat kann, auf Vorschlag der DPM, spezifisch organisatorische
Massnahmen vorsehen, um die Erreichung der festgelegten Ziele in der
Bundesverordnung zur beruflichen Grundbildung zu erleichtern.
Art. 9
Öffentlich-rechtliche Lehr- und Praktikumsverträge
1 Die Lehr- und Praktikumsversträge sind nur in schriftlicher Form gültig.
2 Der Vertrag legt insbesondere die Art, die Dauer der Berufsbildung, den
vereinbarten Lohn für die gesamte Ausbildungszeit, die Dauer der Probezeit,
die Arbeitsdauer und den Ferienanspruch gemäss den Rechtsvorschriften
fest.
3 Die geltenden Bestimmungen für die Mitarbeitenden des Staates Wallis
bleiben anwendbar.
Art. 10
Probezeit
1 Die Probezeit dauert drei Monate.
2 Nach Übereinkunft beider Parteien und mit der Zustimmung der Dienststelle für Berufsbildung kann die Probezeit vor ihrem Ablauf ausnahmsweise
maximal um drei weitere Monate, bis auf sechs Monate verlängert werden.
3 Während der Probezeit kann jede der beiden Parteien den Lehr- beziehungsweise Praktikumsvertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen auflösen.
Art. 11
Dauer der Anstellung
1 Die Dauer der Anstellung wird in den Bedingungen des Lehr- beziehungsweise Praktikumsvertrages definiert, der zwischen der Person in BGB, deren
gesetzlichen Vertreter und dem Staat Wallis abgeschlossen wird.
2 Die Anstellung der Person in BGB endet ohne Auflösung mit der im Lehrbeziehungsweise Praktikumsvertrag festgelegten Dauer, vorbehalten einer
allfälligen Verlängerung.
3 Die Dauer der beruflichen Grundbildung kann für besonders befähigte oder
vorgebildete Personen sowie Personen mit Lernschwierigkeiten oder Behinderungen angemessen verlängert oder verkürzt werden.
4 Im Falle einer Wiederholung des Schuljahres, Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens oder anderen wichtigen Gründen, kann die Anstellungsbehörde mit der Vormeinung der Dienststelle für Berufsbildung die Anstellung
verlängern.
5 Vorbehalten bleibt die Auflösung, welche jederzeit aus wichtigen Gründen
durch die Anstellungsbehörde vorgenommen werden kann.
Art. 12
Beendigung nach der Probezeit
1 Nach der Probezeit kann der Lehr- beziehungsweise Praktikumsvertrag in
gegenseitigem Einverständnis aufgelöst werden.
2 Der Lehr- beziehungsweise Praktikumsvertrag kann vom Arbeitgeber oder
von der Person in BGB aus wichtigen Gründen vorzeitig und fristlos gekündigt werden, insbesondere:
a) wenn die Person in BGB nicht über die für die Bildung unentbehrlichen
körperlichen oder geistigen Fähigkeiten verfügt oder gesundheitlich
oder sittlich gefährdet ist; die lernende Person und gegebenenfalls deren gesetzliche Vertretung sind vorgängig anzuhören;
b) wenn die Ausbildung nicht oder nur unter wesentlich veränderten Verhältnissen als zu Beginn vorgesehen, zu Ende geführt werden kann;
c) nach einer Verwarnung, wenn die Person in BGB nicht die Kurse absolviert, zu denen sie verpflichtet ist.
3 Im Fall einer Auflösung des Lehr- beziehungsweise Praktikumsvertrages
muss die DPM unverzüglich die DB informieren.
4 Ein Prozess der DPM legt die Bedingungen im Falle einer Vertragsauflösung fest.
3 Verpflichtungen und Rechte der Person in BGB
Art. 13
Verpflichtungen
1 Die Person in BGB muss alles unternehmen, um das Ziel ihrer Ausbildung
zu erreichen.
2 Sie muss Arbeitsleistung erbringen, praktische Kenntnisse erwerben, überbetriebliche Kurse sowie gegebenenfalls den Unterricht der Berufsfachschule besuchen.
Art. 14
Besoldungsanspruch
1 Die Person in BGB hat Anspruch auf eine Besoldung. Diese wird, ausgenommen der dreizehnte Monatslohn, am Monatsende ausbezahlt und setzt
sich zusammen aus:
a) Grundbesoldung;
b) Dreizehnter Monatslohn.
Art. 15
Besoldung
1 Alle Löhne der Personen in BGB werden auf der Basis der vom Staatsrat
festgelegten Lohntabelle ausbezahlt.
2 Diese Beträge werden im gleichen Masse wie die Löhne der restlichen
Angestellten der Kantonsverwaltung der Teuerung angepasst.
Art. 16
Besoldung bei Wiederholung eines Lehrjahres
1 Im Falle einer Wiederholung des Lehrjahres wird der Lohn ausbezahlt, der
dem zu wiederholenden Jahr entspricht.
Art. 17
Ärztliches Zeugnis
1 Grundsätzlich müssen Abwesenheiten infolge von Krankheit oder Unfall
nach drei aufeinander folgenden Tagen durch ein ärztliches Zeugnis bestätigt werden.
2 Der Dienstchef kann ausnahmsweise ab dem ersten Tag der Abwesenheit
ein ärztliches Zeugnis verlangen, sofern die Person in BGB darüber im Vorfeld schriftlich informiert wurde.
3 Bei Krankheit oder Unfall während den Ferien muss ein ärztliches Zeugnis
ab dem ersten Krankheits- oder Unfalltag beigebracht werden, um die Ferientage wieder gutzuschreiben.
4 Bei längerer Abwesenheit muss die Person in BGB monatlich ein neues
ärztliches Zeugnis vorlegen.
5 Ein Gutachten beim Vertrauensarzt kann jederzeit verlangt werden.
Art. 18
Besoldung bei Krankheit und Unfall und Ferienreduktion
1 Bei Abwesenheit infolge Krankheit und Unfall gelten die anwendbaren Bestimmungen für die Mitarbeitenden des Staates. Der Besoldungsanspruch
endet mit dem Ablauf des Lehr- beziehungsweise Praktikumsvertrages.
Art. 19
Unfälle
1 Die Person in BGB ist im Rahmen der Bestimmungen des Bundesgesetzes
über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) obligatorisch versichert.
2 Der Arbeitgeber versichert die Personen in BGB gegen das Risiko des
Berufs- und Nichtberufsunfalls.
3 Die Versicherungsprämien der Nichtberufsunfälle gehen zu Lasten der Person in BGB.
Art. 20
Besoldung bei Mutterschaft und Adoption
1 Anwendbar sind die Bestimmungen des Gesetzes und der Verordnung
betreffend die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis, vorausgesetzt
die Person in BGB besucht die überbetrieblichen Kurse beziehungsweise
der Lernende den Unterricht der Berufsfachschule.
2 Endet das Arbeitsverhältnis vor sechs Monaten nach der Niederkunft, erlöscht der Besoldungsanspruch mit dem Ablauf des Lehr- beziehungsweise
Praktikumsvertrages.
Art. 21
Militär- und Zivilschutzdienst
1 Während des obligatorischen oder nicht obligatorischen Militär- und Zivilschutzdienstes hat die Person in BGB keinen Besoldungsanspruch. Hingegen wird ihr von der kantonalen Ausgleichskasse die Erwerbsausfallentschädigung ausbezahlt.
2 Die Person in BGB ist innert fünf Tagen nach Erfüllung jedes obligatorischen oder nicht obligatorischen Dienstes verpflichtet, seine Soldmeldekarte
der kantonalen Finanzverwaltung zuzustellen.
Art. 22
Jugend und Sport
1 Anwendbar sind die Bestimmungen der Verordnung über die Besoldung
der Angestellten des Staates Wallis.
Art. 23
Unbezahlter Urlaub
1 Anwendbar sind die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung über
die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis.
2 Während eines unbezahlten Urlaubs bleibt die Person in BGB verpflichtet,
die überbetrieblichen Kurse sowie gegebenenfalls den Unterricht der Berufsfachschule zu besuchen.
Art. 24
Reise- und Mahlzeitenspesen
1 Der Weg vom Wohnort zum üblichen Arbeitsort wird nicht entschädigt,
auch nicht an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und arbeitsfreien Tagen.
2 Für den Weg zwischen dem Wohnort und der Berufsfachschule gelten die
Bestimmungen des Reglements über die Übernahme der Fahrkosten im öffentlichen Verkehr der Lernenden und Schüler der Sekundarstufe II vom 6.
Juni 2012.
3 Die Person in BGB kann sich die zusätzlichen Fahrkosten, welche durch
die überbetrieblichen Kurse entstehen, zum Tarif der öffentlichen Verkehrsmittel (Fahrkarte 2. Klasse) ab dem üblichem Arbeitsort, ab dem Ort der
Berufsfachschule oder ab dem Wohnort (es gilt der Ort, welcher dem Zielort
am nächsten liegt) entschädigen lassen. Die Strecke nach Absatz 1 und Absatz 2 wird keinesfalls entschädigt.
4 Bei überbetrieblichen Kursen werden den Personen in BGB die Mahlzeitenspesen entschädigt, wenn der Kursort vom üblichen Arbeitsort und/oder
dem Ort der Berufsfachschule und/oder dem Wohnort abweicht.
5 Das Spesenreglement vom 24. Juni 2010 kann für Personen in BGB bei
Tätigkeiten im Aussendienst und Teilnahmen von internen Ausbildungskursen der Kantonsverwaltung angewendet werden.
Art. 25
Ferienanspruch
1 Unabhängig vom Alter hat die Person in BGB Anspruch auf fünf Wochen
bezahlte Ferien pro Lehr- beziehungsweise Praktikumsjahr.
Art. 26
Ausbildung
1 Die berufliche Grundbildung verteilt sich auf mehreren Ebenen: die Ausbildung am Arbeitsplatz, die branchenspezifischen überbetrieblichen Kurse
und gegebenenfalls der Unterricht an der Berufsfachschule.
2 Die Person in BGB verpflichtet sich während der gesamten Ausbildungszeit
einzusetzen, um sich die notwendigen Kompetenzen zum Abschluss der
Ausbildung anzueignen.
3 Im Gegenzug verpflichten sich die verschiedenen Instanzen, die notwendigen Bedingungen für einen optimalen Ablauf der beruflichen Grundbildung
zu schaffen.
Art. 27
Qualitätsentwicklung
1 Mit dem Ziel, die Qualität der Ausbildung im Betrieb kontinuierlich zu verbessern, sind die Dienststellen ihrerseits verpflichtet, die in der eidgenössischen Verordnung für die Berufsbildung oder von den interkantonalen Organismen vorgesehenen Arbeitsinstrumente einzusetzen (Bildungspläne und
Modellehrgänge, halbjährlicher Bildungsbericht, Ausbildungshandbücher
u.a.).
2 Die Dienststellen müssen die in den eidgenössischen Verordnungen vorgesehenen betrieblichen Erfahrungsnoten am Ende jedes Semesters den Behörden zur Verfügung stellen, sowie alle weiteren Elemente, welche für das
Qualifikationsverfahren gemäss den Richtlinien der Dienststelle für Berufsbildung und/oder den Berufsbranchen vorgesehen sind.
4 Folgen der Dienstpflichtverletzung
Art. 28
Grundsatz der administrativen Verantwortlichkeit *
1 Im Falle vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung der Dienstpflicht ist die
Person in BGB haftbar.
Art. 29
Administrative Massnahmen *
1 Für die administrativen Massnahmen sind die entsprechenden Bestimmungen im Gesetz und in der Verordnung über das Personal des Staates Wallis
anwendbar. *
2 Straf- und Zivilverfahren bleiben vorbehalten.
5 Schlussbestimmungen
Art. 30
Inkrafttreten und Aufhebung des bisherigen Rechts
1 Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt des Kantons Wallis veröffentlicht und tritt am 1. August 2016 in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Reglements werden alle diesem widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere das Reglement
betreffend die Lernenden der Kantonsverwaltung vom 20. Juni 2007.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
22.06.2016 01.08.2016 Erlass Erstfassung BO/Abl. 27/2016
18.12.2019 01.01.2020 Art. 28 Titel geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 29 Titel geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 29 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-011
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 22.06.2016 01.08.2016 Erstfassung BO/Abl. 27/2016
Art. 28 18.12.2019 01.01.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-011
Art. 29 18.12.2019 01.01.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-011
Art. 29 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011