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26 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
1 Dieser Beschluss regelt:
a) die Ausübung der medizinischen Berufe in eigener fachlicher Verantwortung;
b) die Ersatzabgabe bei einer Befreiung vom Notfalldienst;
c) die Übertragung von Befugnissen auf die Kantonsärztin oder den
Kantonsarzt, die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt und die
Kantonsapothekerin oder den Kantonsapotheker.
Art. 2
Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung
1 Als Medizinalperson in eigener fachlicher Verantwortung tätig sein darf,
wer die Berufsausübungsbewilligung des Kantons besitzt.
Art. 3
Bewilligungsvoraussetzungen
1 Für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung sind die Voraussetzungen der Bundesgesetzgebung über die universitären Medizinalberufe
massgebend.
2 Zusätzlich muss der Nachweis der für die Ausübung des Berufes notwendigen Infrastruktur, wie Räumlichkeiten, Einrichtungen und Apparate gemäss
den Richtlinien der anerkannten Berufsverbände, erbracht werden.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
811.001 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 4
Sprachkenntnisse
1 Die gesuchstellende Person hat, sofern die Aus- und Weiterbildung nicht
mehrheitlich in der deutschen Sprache erfolgt sind, ein international anerkanntes Sprachdiplom in Deutsch der Niveaustufe B2 gemäss dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachzuweisen.
Art. 5
Anstellung von Mitarbeitenden
1 Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber dürfen keine Gesundheitsfachpersonen, die eine der Bewilligungspflicht unterstellte Tätigkeit ausüben, anstellen:
a) welche die bundesrechtlichen und kantonalen Bewilligungsvoraussetzungen zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung
nicht erfüllen;
b) denen die Berufsausübungsbewilligung in einem Kanton oder in einem anderen Land entzogen wurde;
c) denen gegenüber ein Berufsausübungsverbot ausgesprochen wurde.
2 Ausgenommen sind Anstellungen für die Dauer der Erlangung eines eidgenössischen oder gesamtschweizerisch anerkannten Diploms, eines eidgenössischen Weiterbildungstitels oder der eidgenössischen Anerkennung des
ausländischen Diploms oder Weiterbildungstitels.
Art. 6
Berufsausübung unter fachlicher Verantwortung
1 Medizinalpersonen ohne Berufsausübungsbewilligung dürfen bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausüben, wenn die Verantwortung für ihre Tätigkeit
wahrgenommen wird:
a) bei Human-Ärztinnen und Human-Ärzten von einer Person, die über
einen Facharzttitel in dem Fachgebiet verfügt, in dem sie die Verantwortung für die Tätigkeit für eine Ärztin oder einen Arzt übernimmt.
b) bei den übrigen Medizinalpersonen von einer Person des gleichen
Berufs.
2 Die die Verantwortung wahrnehmende Person muss über die Berufsausübungsbewilligung des Kantons verfügen. Die Verantwortungsübernahme
muss vor Tätigkeitsbeginn schriftlich festgehalten werden.
3 Art. 5 dieses Erlasses ist sinngemäss anwendbar, auch wenn kein Arbeitsverhältnis zwischen der unterstellten Person und der die Verantwortung
wahrnehmenden Person besteht. Die Verantwortung wahrnehmende Person
ist für die Einhaltung dieser Voraussetzungen verantwortlich.
Art. 7 Kanton Appenzell Innerrhoden 811.001
Besondere Berufspflicht fachverantwortlicher Personen
1 Wer die Verantwortung für die Tätigkeit von anderen Personen übernimmt,
hat dafür zu sorgen, dass die unterstellten Personen ihren Beruf sorgfältig
und gewissenhaft ausüben, sich an die Grenzen ihrer Kompetenzen halten,
die ihnen übertragenen Tätigkeiten beherrschen und die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten durch ihrem Tätigkeitsgebiet entsprechende Fortbildung vertiefen, erweitern und verbessern.
2 Es dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, zu deren Beaufsichtigung
die übertragende Person befähigt ist und die nicht durch sie persönlich verrichtet werden müssen.
3 Die verantwortliche Medizinalperson oder ihre Stellvertretung hat in der Regel während der Öffnungszeiten des Betriebes oder der Praxis anwesend zu
sein und muss auch bei ihrer Abwesenheit eine genügende Aufsicht sicherstellen.
Art. 8
Ankündigung
1 Bei der Ankündigung der Leistungserbringung durch Medizinalpersonen
dürfen keine Heilversprechen abgegeben werden.
2 Es dürfen nur die vom Bundesrecht anerkannten Berufsbezeichnungen
und Titel verwendet werden.
Art. 9
Patientendokumentation
1 Von jeder Patientin und jedem Patienten ist eine laufend nachzuführende
Dokumentation anzulegen. Daraus muss unmittelbar ersichtlich sein, welche
Person einen Eintrag vorgenommen oder veranlasst hat.
2 Die Patientendokumentation kann schriftlich oder elektronisch geführt werden. Sie gibt insbesondere Auskunft über Untersuchungen, Diagnose,
Therapie, Pflege und Behandlungsmassnahmen.
3 Die Dokumentation ist während mindestens 10 Jahren nach Abschluss der
letzten Behandlung aufzubewahren.
4 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber sorgt dafür, dass
die Dokumentation auch nach ihrem oder seinem Tod oder nach der Aufgabe des Berufs oder Betriebs für die Patientinnen und Patienten unter Wahrung des Berufsgeheimnisses zugänglich bleibt.
811.001 Kanton Appenzell Innerrhoden
5 Stirbt eine Bewilligungsinhaberin oder ein Bewilligungsinhaber oder wird
ein Betrieb geschlossen, kann die Dokumentation dem Gesundheits- und
Sozialdepartment gegen eine Gebühr zur Aufbewahrung übergeben werden.
Die Gebühr ist vom Nachlass der verstorbenen Person oder vom Betrieb zu
tragen.
Art. 10
Pflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde
1 Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber sowie ihre Hilfspersonen haben dem Departement und den von ihm beauftragten Dritten jederzeit
zwecks Durchführung von Kontrollen den Zugang zu den Räumlichkeiten,
Einrichtungen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie die notwendigen
Auskünfte zu erteilen.
Art. 11
Amtliche Verrichtungen
1 Medizinalpersonen, die über eine Berufsausübungsbewilligung des
Kantons verfügen, können verpflichtet werden, amtsärztliche und andere
amtlich angeordnete gesundheitspolizeiliche Verrichtungen vorzunehmen.
Art. 12
Mitteilungspflicht
1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung meldet
dem Departement:
a) jede Änderung einer für die Erteilung der Bewilligung massgebenden
Tatsache;
b) wesentliche Änderungen der betrieblichen Einrichtungen;
c) die Eröffnung, Verlegung und Aufgabe der Praxis oder der Apotheke.
Art. 13
Ersatzabgabe
1 Die volle Grundersatzabgabe bei einer Befreiung von der Mitwirkung am
Notfalldienst gemäss Art. 16ff. Gesundheitsgesetz darf durch die zuständige
Standesorganisation auf einen Betrag von Fr. 4'000.-- bis Fr. 6'000.-- pro
Jahr festgesetzt werden.
Kanton Appenzell Innerrhoden 811.001
Art. 14 II. Besondere Bestimmungen für Ärztinnen und Ärzte
Meldungen
1 Die Meldung von Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen gemäss Bundesgesetzgebung sowie weitere Feststellungen von besonderem gesundheitspolizeilichen Interesse müssen unverzüglich der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt gemeldet werden.
III. Besondere Bestimmungen für Apothekerinnen und
Art. 15 Apotheker
Einbezug einer Drogerie
1 Eine Apotheke kann ohne zusätzliche Bewilligung als Apotheke und Drogerie geführt werden.
Art. 16
Impfungen
1 Apothekerinnen und Apotheker dürfen ohne ärztliche Verschreibung impfen, wenn:
a) sie über eine Bewilligung zur Berufsausübung verfügen;
b) sie eine schweizerisch anerkannte spezifische Impfausbildung absolviert haben;
c) die zu impfende Personen mindestens 16 Jahre alt sind;
d) die zu impfenden Personen kein besonderes Impfrisiko aufweisen;
und
e) sie über eine Haftpflichtversicherung verfügen, die das spezifische
Risiko der Impfungen abdeckt.
2 Sie dürfen Impfungen gemäss nationalem Impfplan vornehmen. Sie sind
nicht befugt, Impfungen mit Lebendimpfstoffen und, unter Vorbehalt anderslautender Weisungen des Gesundheits- und Sozialdepartementes, Off-
Label-Use-Impfungen vorzunehmen. *
a) * …
b) * …
3 Apothekerinnen und Apotheker, die impfen möchten, müssen sich vor Aufnahme der Impftätigkeit beim Departement melden und belegen, dass sie alle Voraussetzungen hierfür erfüllen.
811.001 Kanton Appenzell Innerrhoden
3a Apothekerinnen und Apotheker können für das Aufziehen und die Injektion
des Impfstoffs Personen mit einer Berufsausbildung im Gesundheitswesen
und einer impfspezifischen Aus- oder Weiterbildung beiziehen. Die beigezogenen Personen handeln unter Aufsicht und in Verantwortung der Apothekerin oder des Apothekers. *
4 Das Departement kann ergänzende Weisungen, insbesondere zu Dokumentation, Hygiene und Infrastruktur erlassen.
Art. 17
Rezept Ausführung
1 Ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Rezepte dürfen nur von Apotheken ausgeführt werden. Besondere Bestimmungen des Tierarzneimittelrechts des Bundes bleiben vorbehalten.
2 Das Rezept bedarf folgender Angaben:
a) Name, Praxisadresse und eigenhändige Unterschrift der Ärztin oder
des Arztes oder der Zahnärztin oder des Zahnarztes;
b) Name und Jahrgang der Patientin oder des Patienten;
c) Art und Menge sowie Dosierungsvorschriften des verordneten Arzneimittels;
d) Datum.
Art. 18
Etikettierung
1 Werden Arzneimittel auf Rezept hergestellt oder auf Verlangen der Ärztin
oder des Arztes nicht in der Originalpackung abgegeben, so ist die Verpackung mit folgenden Angaben zu versehen:
a) Name und Adresse der Apotheke;
b) Name des Patienten oder der Patientin;
c) ärztliche Gebrauchsanweisung;
d) Rezeptnummer oder Chargennummer;
e) soweit notwendig Verfalldatum und Aufbewahrungshinweise;
f) Abgabedatum.
Art. 19
Wiederholung
1 Das Rezept kann wiederholt ausgeführt werden. Die Apothekerin oder der
Apotheker gibt bei jeder Ausführung an:
a) Name und Adresse der Apotheke;
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b) Menge des Arzneimittels;
c) Datum.
2 Die Wiederholung ist unzulässig, wenn:
a) die Ärztin oder der Arzt die Wiederholung durch schriftlichen Vermerk
ausschliesst;
b) Betäubungsmittel oder verschärft rezeptpflichtige Arzneimittel abgegeben werden.
3 Lassen Wiederholungen auf Missbrauch schliessen, so setzt die Apothekerin oder der Apotheker den Arzt oder die Ärztin in Kenntnis.
Art. 20
Sicherheitsmassnahme
1 Rezepte für Mittel, die der verschärften Rezeptpflicht unterstehen oder
nach Anordnung der Ärztin oder des Arztes nicht wiederholt abgegeben werden dürfen, sind zurückzubehalten oder zu entwerten.
2 Andere Rezepte dürfen zum wiederholten Gebrauch zurückgegeben werden.
Art. 21 IV. Gesundheitspolizeiliche Organe
Kantonsärztin oder Kantonsarzt
1 Der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt obliegen insbesondere:
a) die Beratung der Behörden in allen humanmedizinischen Fragen;
b) der Vollzug der durch die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung erforderlichen Massnahmen;
c) die Ergreifung und Anordnung von Massnahmen gegen übertragbare
Krankheiten.
2 Das Departement kann im Rahmen seiner Zuständigkeit der Kantonsärztin
oder dem Kantonsarzt selbstständige Befugnisse übertragen.
Art. 22
Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt
1 Der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt obliegen insbesondere:
a) die Beratung der Behörden in veterinärmedizinischen Fragen;
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b) der Vollzug der durch die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung erforderlichen Massnahmen.
2 Das Departement kann im Rahmen seiner Zuständigkeit der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt selbstständige Befugnisse übertragen.
Art. 23
Kantonsapothekerin oder Kantonsapotheker
1 Der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker obliegen insbesondere:
a) die Beratung der Behörden in Heilmittelfragen;
b) die Kontrolle von Betrieben für die Herstellung, den Verkehr und die
Abgabe von Heilmitteln;
c) weitere, ihr oder ihm aufgrund der eidgenössischen und der kantonalen Gesetzgebung übertragene, unmittelbar mit dem Vollzug des
Heilmittelrechts in Zusammenhang stehende Aufgaben.
2 Das Departement kann im Rahmen seiner Zuständigkeit der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker selbstständige Befugnisse übertragen.
Art. 24 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung
1 Für neu der Bewilligungspflicht unterstellte Tätigkeiten ist innerhalb von einem Jahr seit Inkrafttreten dieses Standeskommissionsbeschlusses ein Bewilligungsgesuch einzureichen. Wird kein Bewilligungsgesuch eingereicht
oder wird ihm nicht entsprochen, ist die weitere Ausübung der Tätigkeit untersagt.
Art. 25
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Standeskommissionsbeschluss über die medizinischen Berufe vom 27.
Juni 2000 wird aufgehoben.
Art. 26
Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 811.001
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
04.12.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung --
17.02.2026 17.02.2026 Art. 16 Abs. 2 geändert 2026-4
17.02.2026 17.02.2026 Art. 16 Abs. 2, a) aufgehoben 2026-4
17.02.2026 17.02.2026 Art. 16 Abs. 2, b) aufgehoben 2026-4
17.02.2026 17.02.2026 Art. 16 Abs. 3a eingefügt 2026-4
811.001 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 04.12.2018 01.01.2019 Erstfassung --
Art. 16 Abs. 2 17.02.2026 17.02.2026 geändert 2026-4
Art. 16 Abs. 2, a) 17.02.2026 17.02.2026 aufgehoben 2026-4
Art. 16 Abs. 2, b) 17.02.2026 17.02.2026 aufgehoben 2026-4
Art. 16 Abs. 3a 17.02.2026 17.02.2026 eingefügt 2026-4