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7 provisions
§ 1
Gegenstand
1 Dieser Vertrag regelt gestützt auf § 38 Abs. 2 des Gesetzes über die Behindertenhilfe (Behindertenhilfegesetz, BHG):
a) die Nutzung ambulanter Angebote der Behindertenhilfe durch Personen mit Behinderung
mit Wohnsitz bzw. besonderer Zuständigkeit nach Artikel 5 der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) in einem der Vertragskantone im jeweils anderen Vertragskanton;
b) die Abgeltung der bezogenen Leistungen der Behindertenhilfe und
c) die Abgeltung allfälliger Folgekosten bei einem Eintritt in eine Institution gemäss Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eigliederung von invaliden Personen
(IFEG) durch die Vertragskantone.
§ 2
Nutzung ambulanter Angebote der Behindertenhilfe
1 Personen mit Behinderung gemäss § 1 Abs. 1 Bst. a haben in Abweichung zu § 14 Abs. 5 BHG zeitlich unbeschränkten Zugang zu ambulanten Leistungen der Behindertenhilfe im Bereich Wohnen des
jeweils anderen Vertragskantons.
§ 3
Abgeltung ambulanter Angebote der Behindertenhilfe im Bereich Wohnen
1 Zieht eine Person mit Behinderung zum Bezug von ambulanten Leistungen der Behindertenhilfe in
den jeweils anderen Vertragskanton und begründet dort Wohnsitz oder zieht sie aus einer Institution
gemäss IFEG mit Standort im jeweilig anderen Vertragskanton in eine selbständige Wohnform im jeweilig anderen Vertragskanton, gilt der ursprünglich zuständige Vertragskanton die dadurch anfallenden Kantonsbeiträge der Behindertenhilfe und die nicht durch Bundesbeiträge gedeckten Kosten der
Ergänzungsleistungen dem anderen Vertragskanton vollumfänglich ab.
§ 4
Abgeltung von Folgekosten beim Bezug von ambulanten Leistungen der Behindertenhilfe
1 Leistungen der Behindertenhilfe im Bereich Tagesstruktur, die parallel zu den Leistungen der ambulanten Wohnbegleitung bezogen werden, gilt der ursprünglich zuständige Vertragskanton dem anderen
Vertragskanton vollumfänglich ab.
2 Bei einem nachträglichen Leistungsbezug im Bereich Wohnen in einer Institution gemäss IFEG gilt
der ursprünglich zuständige Vertragskanton dem anderen Vertragskanton sowohl die Kantonsbeiträge
für den Leistungsbezug im Bereich Wohnen und die nicht durch Bundesbeiträge gedeckten Kosten der
Ergänzungsleistungen wie auch die Kosten für die Leistungen im Bereich Tagesstruktur vollständig
ab.
1) Dieser Vertrag trägt ein Doppeldatum und zwar 6. / 13. 12. 2016. Systembedingt kann nur ein Datum angezeigt werden.
Ambulante Angebote der Behindertenhilfe: Vertrag 869.750
3 Die Abgeltungspflicht des ursprünglich zuständigen Vertragskantons entspricht bei einem Wechsel in
eine ausserkantonale Institution gemäss IFEG § 4 Abs. 2.
4 Die Abgeltungspflicht des ursprünglich zuständigen Vertragskantons entspricht bei einem erneuten
Wechsel in eine ambulante Wohnbegleitung den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1.
§ 5
Beendigung der Abgeltungspflicht
1 Die Abgeltungspflicht des ursprünglich zuständigen Kantons endet:
a) bei Wegfall des Status als Person mit Behinderung gemäss § 4 BHG;
b) bei Wegzug der Person mit Behinderung aus einer ambulanten Wohnbegleitung in einen
anderen Kanton, ausser beim Eintritt in eine ausserkantonale Institution gemäss IFEG;
c) bei Wegzug der Person mit Behinderung ins Ausland;
d) beim Tod der Person mit Behinderung entsprechend den zeitlichen Vorgaben der Behindertenhilfe- und der Ergänzungsleistungsgesetzgebung.
§ 6
Zuständigkeiten und Rechnungsstellung
1 Für den Kanton Basel-Landschaft stellt das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote für die
Kantonsbeiträge der Behindertenhilfe und die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft für die Ergänzungsleistungen dem Amt für Sozialbeiträge, Abteilung Behindertenhilfe Rechnung für die angefallenen Kosten.
2 Für den Kanton Basel-Stadt stellt das Amt für Sozialbeiträge für die Kantonsbeiträge der Behindertenhilfe dem Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote und für die Ergänzungsleistungen der
Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft Rechnung für die angefallenen Kosten.
3 Die Rechnungstellung erfolgt jeweils bis spätestens den 30. Juni des Folgejahres.
§ 7
Vertragsdauer und Kündigung
1 Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
2 Der Vertrag wird für unbefristete Dauer abgeschlossen.
3 Der Vertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr per 31. Dezember schriftlich gekündigt werden.
4 Für Personen mit Behinderung, für die zum Zeitpunkt des Vertragsendes eine Abgeltungspflicht besteht, gilt diese weiterhin fort bis zum Eintreten eines der Fälle gemäss § 5.
Liestal, 6. Dezember 2016
Für den Kanton Basel-Landschaft:
Der Regierungspräsident, Thomas Weber
Basel, 13. Dezember 2016
Für den Kanton Basel-Stadt:
Der Regierungspräsident, Dr. Guy Morin
Ambulante Angebote der Behindertenhilfe: Vertrag 869.750
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.12.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung KB 08.09.2018
Ambulante Angebote der Behindertenhilfe: Vertrag 869.750
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.12.2016 01.01.2017 Erstfassung KB 08.09.2018