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Gesetz über die Reklamen

Fribourg · 941.2 · statute

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Contents: 21 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Reklamen – G 941.2
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 Reklamen – G 941.2
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21 Reklamen – G 941.2

21 provisions

Art. 1

Anwendungsbereich 1 Dieses Gesetz ist bei Reklamen anwendbar, das heisst bei allen sichtbaren oder hörbaren Einrichtungen und Ankündigungen, die in Schrift, Bild, Form, Farbe, Licht, Ton oder durch andere Mittel in irgendeiner Form der Werbung dienen. 2 Es regelt insbesondere die Anwendung der Bundesgesetzgebung über die Strassenreklamen. 3 Dieses Gesetz ist bei Reklamen durch die Presse oder andere Medien nicht anwendbar. Es wird auch nicht bei Reklamen auf Motorfahrzeugen angewendet. 2 Bewilligung

Art. 2

Grundsatz 1 Unter Vorbehalt der in Artikel 3 vorgesehenen Ausnahmen bedarf es einer Bewilligung, um die von diesem Gesetz erfassten Reklamen aufzustellen, zu benützen oder zu ändern. 2 Wenn für die Reklame gleichzeitig ein Baubewilligungsgesuch gestellt wird, gilt die Baubewilligung als Bewilligung der Reklame.

Art. 3 Reklamen – G 941.2

Ausnahmen 1 Keiner Bewilligung bedürfen: a) die Reklamen auf Ständern, die an den nach Artikel 4 bezeichneten Standorten zu diesem Zwecke angebracht wurden; b) die nicht strassengebundenen Reklamen in Schaufenstern oder namentlich in Industrie- und Gewerberäumen sowie in Räumen von Gaststätten oder Sportanlagen; c) die Eigenreklamen und die unbeleuchteten Firmenschilder an einer Gebäudefassade oder an einer alleinstehenden Tafel, sofern es sich nicht um eine Strassenreklame handelt und sofern die verwendeten Buchstaben an der Fassade und die Tafelfläche das im Ausführungsreglement festgelegte Ausmass nicht übersteigen. 2 Das Ausführungsreglement bestimmt die Strassenreklamen, die aufgrund der Bundesgesetzgebung nicht bewilligungspflichtig sind.

Art. 4

Standorte für die Reklame 1 Die Gemeinde bezeichnet im Einvernehmen mit dem Tiefbauamt und auf Gutachten des Bau- und Raumplanungsamtes die Standorte für Reklamen innerorts (Anschlagtafeln, Gebäudefassaden usw.). 2 Die Gemeinde ist dafür besorgt, dass der Öffentlichkeit mindestens ein Standort zur Verfügung gestellt wird. 3 Für die Wahl des Standortes und das Ausmass der Tafeln und anderer Ständer muss die Behörde die Anforderungen der Bundesgesetzgebung berücksichtigen, namentlich in bezug auf den einzuhaltenden Abstand zwischen dem Fahrbahnrand und der Reklame. Ferner sind die Erfordernisse zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes zu beachten. 3 Unzulässige Reklamen

Art. 5

Verbot 1 Die Reklamen sind verboten: a) wenn sie für Dritte ausserhalb der in Artikel 4 bezeichneten Standorte angebracht werden; b) wenn sie ein Landschafts- oder Ortsbild verunstalten oder wenn sie ästhetisch schwer anstössig sind; c) wenn sie die öffentliche Ruhe, Sittlichkeit, Sicherheit und Ordnung beeinträchtigen. Reklamen – G 941.2 2 Es bleiben zudem die Verbote aus der Bundesgesetzgebung über die Strassenreklamen vorbehalten.

Art. 6

Ausnahmen 1 Ausnahmen zum Verbot in Artikel 5 Abs. 1 Bst. a können für kulturelle, sportliche oder wirtschaftliche Anlässe bewilligt werden. 2 Die vom Bundesrecht vorgesehenen Ausnahmen für Strassenreklamen bleiben vorbehalten. 4 Pflichten des Nutzniessers

Art. 7

Unterhaltspflicht 1 Die Anlagen, welche als Träger der Reklame dienen, und die Reklamen selbst müssen vom Nutzniesser in gutem Zustand erhalten werden. 2 Als Nutzniesser gilt der Eigentümer der Anlage oder bei Fehlen der Anlage die an der Reklame interessierte Person.

Art. 8

Zeitlich beschränkte Reklamen 1 Die für eine bestimmte Zeit betriebenen Reklamen müssen entfernt oder beseitigt werden, sobald sie belanglos geworden sind. 5 Zuständige Behörden und Verfahren

Art. 9

Befugnisse – Oberamtmann 1 Der Oberamtmann ist die zuständige Behörde, welche über Gesuche um Bewilligung von Reklamen entscheidet. Er entscheidet ebenfalls über Ausnahmegesuche. 2 Die vom Gesetz zur Ausführung der Bundesgesetzgebung vorgesehene Befugnis des Amtes für Strassenverkehr und Schifffahrt für die Erteilung der Bewilligung zur Benützung von Lautsprechern, wenn sich die Werbung in der gleichen Rundfahrt auf das Gebiet mehrerer Bezirke erstreckt, ist vorbehalten.

Art. 10

Befugnisse – Gemeinden 1 Der Oberamtmann kann die Befugnisse, welche ihm durch die Artikel 9, 13 und 18 Abs. 2 zuerkannt sind, den Gemeinden übertragen. 2 Der oberamtliche Entscheid der Befugnisübertragung ist im Amtsblatt des Kantons Freiburg zu veröffentlichen.

Art. 11 Reklamen – G 941.2

Verfahren 1 Das Gesuch ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten. 2 Bevor die Behörde entscheidet, verlangt sie das Gutachten von der interessierten Gemeinde, vom Tiefbauamt, wenn es sich um Strassenreklamen handelt, und gegebenenfalls von der Kulturgüterkommission oder von der mit dem Natur- und Landschaftsschutz beauftragten Dienststelle 1), wenn geschützte Zonen, Landschaften oder Gebäude betroffen sind.

Art. 12

Aufsicht 1 Die Gemeinde überwacht durch regelmässige Kontrollen die Einhaltung des Gesetzes auf ihrem Gebiete. 2 Die Organe, welche ein Gutachten erteilt haben, können diese Aufsicht ebenfalls ausüben.

Art. 13

Verwaltungsmassnahmen 1 Der Oberamtmann ordnet das Entfernen oder Beseitigen von Reklameeinrichtungen oder von Reklamen in schlechtem Zustande auf Kosten des Nutzniessers und nach erfolgter Mahnung an. 2 Er verordnet zudem das Entfernen oder Beseitigen: a) von Reklamen, deren Bewilligungsbedingungen nicht eingehalten wurden; b) von Reklamen, die unter die in Artikel 5 vorgesehenen Verbote fallen; c) von zeitlich beschränkten Reklamen, die belanglos geworden sind (Art. 8).

Art. 14

Gebühr 1 Für den Entscheid der Behörde wird eine Gebühr nach dem vom Staatsrat beschlossenen Tarif erhoben.

Art. 15

Beschwerden 1 Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar. 1) Heute: Amt für Wald und Natur. Reklamen – G 941.2 6 Strafbestimmungen

Art. 16

Verstösse 1 Mit einer Busse von 50 bis 2000 Franken wird bestraft, wer: a) eine Reklame ohne Bewilligung betreibt, benützt oder ändert; b) gegen ein Reklameverbot verstösst. 2 Die von der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr vorgesehenen Strafbestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 17

Verfolgung und Beurteilung 1 Die Busse wird vom Oberamtmann nach dem Justizgesetz ausgesprochen. 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 18

Übergangsrecht 1 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Reklamen, die nach Artikel 5 verboten sind und für die vorher keine erforderliche Bewilligung erteilt worden ist, müssen innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beseitigt werden. 2 Nach Ablauf dieser Frist ordnet der Oberamtmann deren Entfernen auf Kosten des Übertreters an. 3 Die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Strassensignalisation betreffend die Aufhebung oder Anpassung alter Strassenreklamen bleiben vorbehalten.

Art. 19

Aufhebungen 1 Es sind aufgehoben: a) das Gesetz vom 6. Februar 1958 über Werbung vermittelst Plakaten und Reklame; b) die Ausführungsverordnung vom 1. Juli 1958 zu diesem Gesetz; c) der Beschluss vom 10. April 1973 betreffend Reklamen im Bereich öffentlicher Strassen.

Art. 20

Änderungen 1 Das Gesetz vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr wird wie folgt geändert: ...

Art. 21 Reklamen – G 941.2

Vollzug und Inkrafttreten 1 Die für die Strassensignalisation und die Reklamen zuständige Direktion 2) ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. 2 Der Staatsrat setzt das Datum seines Inkrafttretens fest. 3) 2) Heute: Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt. 3) Datum des Inkrafttretens: 1. April 1987 (StRB 10.03.1987). Reklamen – G 941.2 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 06.11.1986 Erlass Grunderlass 01.04.1987 BL/AGS 1986 f 325 / d 334 25.09.1991 Art. 15 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455 17.02.1998 Art. 9 geändert 01.01.1999 BL/AGS 1998 f 103 / d 105 14.11.2002 Art. 4 geändert 01.01.2003 2002_120 14.11.2002 Art. 9 geändert 01.01.2003 2002_120 14.11.2002 Art. 11 geändert 01.01.2003 2002_120 14.11.2002 Art. 21 geändert 01.01.2003 2002_120 06.10.2006 Art. 16 geändert 01.01.2007 2006_120 31.05.2010 Art. 17 geändert 01.01.2011 2010_066 12.09.2012 Art. 11 geändert 01.01.2014 2012_084 05.11.2021 Art. 2 Abs. 2 eingefügt 01.01.2023 2021_147 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 06.11.1986 01.04.1987 BL/AGS 1986 f 325 / d 334 Art. 2 Abs. 2 eingefügt 05.11.2021 01.01.2023 2021_147 Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120 Art. 9 geändert 17.02.1998 01.01.1999 BL/AGS 1998 f 103 / d 105 Art. 9 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120 Art. 11 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120 Art. 11 geändert 12.09.2012 01.01.2014 2012_084 Art. 15 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455 Art. 16 geändert 06.10.2006 01.01.2007 2006_120 Art. 17 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066 Art. 21 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

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