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4 provisions
§ 1
1 Der Kanton Zug leistet an die Forschungsaufwendungen des Micro Centers Central Switzerland (MCCS) in Alpnach im Jahr 2008 einen Betrag von
maximal Fr. 175’500.–.
2 Der Regierungsrat kann den gemäss Abs. 1 festgelegten Maximalbeitrag
auch im Jahr 2009 ausrichten, sofern die Forschungsaufwendungen des
MCCS bis Ende 2008 nicht im Rahmen der Trägerschaft der Fachhochschule Zentralschweiz finanziert werden können.
§ 2
1 Der Beitrag wird ausgerichtet, sofern:
a) das MCCS mit dem Kanton Zug eine Subventionsvereinbarung
abschliesst;
b) sich die privatwirtschaftlichen Partnerinnen und Partner anteilsmässig
am MCCS beteiligen und die Zentralschweizer Kantone das MCCS
bzw. die Aufwendungen für die Grundlagenforschung in erheblichem
Ausmass mittragen;
c) das MCCS jährlich der Volkswirtschaftsdirektion den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und einen Bericht über die Forschungstätigkeit vorlegt.
1) BGS 111.1
GS 29, 573 1
913.5
§ 3
1 Die Volkswirtschaftsdirektion wird mit dem Vollzug, insbesondere mit
dem Abschluss der Subventionsvereinbarung, beauftragt.
§ 4
1 Dieser Beschluss tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in
Kraft2).
2) Inkrafttreten am 22. Dezember 2007
913.5
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
13.12.2007 22.12.2007 Erlass Erstfassung GS 29, 573
913.5
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 13.12.2007 22.12.2007 Erstfassung GS 29, 573