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Gesetz über die Freiburger Kantonalbank

Fribourg · 961.1 · statute

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Contents: 50 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50

50 provisions

Art. 1

Rechtsform 1 Die Freiburger Kantonalbank (die Bank) ist eine vom Staat getrennte juristische Person des öffentlichen Rechts.

Art. 2

Zweck 1 Die Bank hat zum Zweck: a) die Wirtschaft des Kantons zu fördern, b) die Befriedigung der Finanzbedürfnisse der Bevölkerung zu erleichtern und die sichere Anlage ihrer Ersparnisse und Kapitalien zu ermöglichen, c) dem Kanton Einnahmequellen zu erschliessen.

Art. 3

Staatsgarantie 1 Der Staat haftet für die finanziellen Verbindlichkeiten der Bank. 2 Die Bank leistet dem Staat für die Staatsgarantie jährlich eine Abgeltung, welche den Risiken und den Ergebnissen der Bank Rechnung trägt. Der Betrag dieser Abgeltung wird in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Staatsrat und dem Verwaltungsrat der Bank festgelegt. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Staatsrat.

Art. 4

Sitz 1 Die Bank hat ihren Sitz in Freiburg.

Art. 5

Dotationskapital und Partizipationsscheine 1 Der Staat stellt der Bank das Dotationskapital zur Verfügung. 2 Der Grosse Rat legt die Höhe des Dotationskapitals fest. 3 Die Bank kann Partizipationsscheine bis zur Hälfte des Dotationskapitals ausgeben; der Verwaltungsrat regelt die Einzelheiten in einem besonderen Reglement. Die Partizipationsscheine geniessen keine Staatsgarantie.

Art. 6

Gewinn- und Kapitalsteuer 1 Die Bank muss nach den für die Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuern auf dem Gewinn und dem Kapital entrichten.

Art. 7

Hinterlegungsgelder 1 Kein anderes Finanzinstitut als die Bank kann Gelder entgegennehmen, die von Gerichtsbehörden hinterlegt werden. 2 Die für die Beziehungen mit den Gerichtsbehörden zuständige Direktion 1) sorgt dafür, dass diese Vorschrift strikt eingehalten wird. 2 Tätigkeitsbereich

Art. 8

Geschäftskreis 1 Die Bank ist eine dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen und dem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel unterstellte Universalbank und Effektenhändlerin. Als solche kann sie alle üblichen Bankgeschäfte und den Effektenhandel tätigen. 2 Sie führt die Agentur der Schweizerischen Nationalbank. 3 Sie übt ihre Tätigkeit vor allem auf dem Gebiet des Kantons Freiburg aus. 4 Sie kann Geschäfte in anderen Kantonen und im Ausland tätigen, wenn damit keine besonderen Risiken verbunden sind und die Deckung des Kapital- und Kreditbedarfs der Wirtschaft des Kantons dadurch nicht beeinträchtigt wird. 5 …

Art. 9

Beteiligungen 1 Die Bank kann sich an öffentlichen oder privaten Unternehmen beteiligen, wenn dies im direkten Interesse der Bank oder der freiburgischen Wirtschaft liegt oder zur vorübergehenden Sicherung von Krediten nötig wird. 1) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.

Art. 10

Vorschüsse an den Staat 1 Die Bank kann dem Staat für die Bedürfnisse der Finanzverwaltung Vorschüsse leisten.

Art. 11

Öffentliche Anleihen 1 Die Bank kann öffentliche Anleihen auflegen.

Art. 12

Darlehen an Bankorgane und das Personal 1 Die Bank kann Kredite an die Mitglieder ihrer Organe und an ihr Personal nur im Rahmen der allgemein branchenüblichen Grundsätze gewähren. 3 Aufsicht und Verwaltung

Art. 13

Aufsicht 1 Die Bank untersteht vollumfänglich der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA). 2 Der Staatsrat gewährt seine administrative Unterstützung, um den Vollzug der Entscheide und Massnahmen der FINMA zu gewährleisten. Er sorgt ausserdem dafür, dass die Bank die kantonalen gesetzlichen Vorschriften einhält.

Art. 14

Jahresrechnung 1 Die Jahresrechnung wird zusammen mit den Berichten des Verwaltungsrats und der externen Revisionsstelle dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet.

Art. 15

Bankorgane 1 Die Organe der Bank sind: a) der Verwaltungsrat; b) die Generaldirektion; c) die externe Revisionsstelle.

Art. 16

Unvereinbarkeit 1 Bei offenkundigen Interessenkonflikten dürfen den Organen der Bank nicht angehören: a) Mitglieder von Steuerkommissionen und andere Personen, die einer Steuerbehörde angehören; b) die Mitglieder der Verwaltungsräte und Ausschüsse, die Direktoren, Kader und Mitarbeiter anderer Banken oder Finanzinstitute sowie die Mitglieder deren Revisionsstellen. 2 …

Art. 17

Bankgeheimnis und Amtsgeheimnis 1 Die Mitglieder der Organe und das Personal unterstehen dem Bankgeheimnis; ausserdem gelten für sie sinngemäss die Vorschriften der Staatspersonalgesetzgebung über das Amtsgeheimnis.

Art. 18

Entschädigung 1 Der Präsident und die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten eine feste Entschädigung sowie Sitzungsgelder, deren Höhe vom Verwaltungsrat festgelegt wird.

Art. 19

Haftung 1 Die Haftung der Bank, der Mitglieder der Bankorgane und des Bankpersonals richtet sich nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung. 3.1 Verwaltungsrat

Art. 20

Zusammensetzung 1 Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Drei Mitglieder werden vom Grossen Rat, drei vom Staatsrat und ein Mitglied vom Verwaltungsrat selber ernannt. Der Staatsrat und der Grosse Rat ernennen die von ihnen bezeichneten Mitglieder auf Vorschlag eines Wahlausschusses nach den Artikeln 27 und 28 dieses Gesetzes. 2 Die Verwaltungsratsmitglieder müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Als Gremium müssen sie über die erforderlichen Fachkenntnisse, die von der FINMA verlangt werden, verfügen, insbesondere im Bank-, im Steuer- und im Rechtswesen sowie im Risikomanagement. 3 Ein Mitglied des Staatsrats kann nicht den Verwaltungsratsvorsitz übernehmen. 4 Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden für eine Amtsperiode von höchstens vier Jahren ernannt, die normalerweise am 1. Juni eines Jahres beginnt. Sie sind wieder wählbar, aber die Gesamtdauer ihres Mandats ist in jedem Fall auf zwölf Jahre begrenzt. 5 Die Bestimmungen über die Mandatsdauer nach Absatz 4 gelten auch für den Verwaltungsratspräsidenten. Die Grenze für die Gesamtdauer seines Mandats wird jedoch auf sechzehn Jahre festgesetzt, wenn er während mindestens den ersten vier Jahren seines Mandats lediglich Mitglied des Verwaltungsrats war.

Art. 21

Wahl des Präsidenten und Amtsdauer 1 Der Präsident des Verwaltungsrates wird vom Staatsrat auf Vorschlag des Verwaltungsrates im Prinzip für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. 2 Er hat regelmässig Kontakt mit dem Präsidenten der Generaldirektion und gibt zu allen wichtigen Geschäften seine Meinung ab. Sie informieren beide in regelmässigen Abständen die für die Beziehungen mit der Bank zuständige Direktion 2). 3 Der Verwaltungsrat bezeichnet jeweils für die Dauer von vier Jahren einen Vizepräsidenten. Dieser vertritt den Präsidenten in dessen Abwesenheit.

Art. 22

Einberufung und Quorum 1 Der Präsident beruft den Verwaltungsrat ein, sooft es die Umstände erfordern, in der Regel einmal pro Monat, jedoch mindestens achtmal pro Jahr. Er ruft ihn ferner zusammen, wenn zwei Mitglieder des Verwaltungsrats oder die Generaldirektion dies verlangen. 2 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. 3 Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Art. 23

Beratende Stimme 1 Der Präsident und die Mitglieder der Generaldirektion wohnen den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme bei.

Art. 24

Sekretär 1 Der Verwaltungsrat bezeichnet einen Sekretär. 2 Das Protokoll jeder Sitzung wird vom Präsidenten und vom Sekretär unterzeichnet.

Art. 25

Kompetenzen 1 Dem Verwaltungsrat obliegt die Oberleitung und die allgemeine Aufsicht der Bank. Er legt die Grundsätze der Bankpolitik fest. 2) Heute: Finanzdirektion. 2 Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die aufgrund dieses Gesetzes oder des Geschäftsreglementes nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. 3 Er hat insbesondere folgende Befugnisse: a) er erlässt das Geschäftsreglement und die internen Reglemente; b) er ernennt den Präsidenten der Generaldirektion, die Direktoren, die Regionaldirektoren, die stellvertretenden Direktoren, den Leiter der internen Revision, die Revisoren und die Vizedirektoren. Er legt ihr Anfangsgehalt fest und entscheidet gegebenenfalls über ihre Absetzung; Er ernennt ebenfalls die Prokuristen und bezeichnet ausserdem die Mitglieder der Generaldirektion; c) er genehmigt die von der Generaldirektion ausgearbeitete allgemeine Organisation der Bank; d) er entscheidet über die Eröffnung oder die Aufhebung von Zweigstellen; e) er entscheidet über die Lohnpolitik und die Entschädigungen der Organe; f) … g) … h) er erteilt Vollmacht zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens in Angelegenheiten, die in seine Zuständigkeit fallen, sowie zur Erledigung bestimmter Geschäfte; i) er bezeichnet die Personen, deren Unterschrift die Bank gegenüber Drittpersonen verpflichtet; j) er entscheidet über Kauf und Verkauf von Bankliegenschaften und über die Unterhalts- und Renovationsarbeiten von Liegenschaften, wenn die Kosten über dem im Geschäftsreglement festgesetzten Betrag liegen; k) er ermächtigt die Bank, Bankverbänden oder den im Rahmen der Kantonalbanken gegründeten schweizerischen oder ausländischen Gesellschaften oder Banken sowie ähnlichen Organisationen als Mitglied beizutreten; l) er entscheidet über die Beteiligung der Bank an öffentlichen oder privaten Unternehmen nach Artikel 9; m) er genehmigt den allgemeinen Voranschlag der Bank und beschliesst über die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht; n) er nimmt regelmässig Einsicht in die Kreditgewährung der Generaldirektion, in die Berichte der externen Revisionsstelle und der internen Revision sowie in die vierteljährlichen Berichte des Präsidenten der Generaldirektion über die Finanzlage; o) er bezeichnet die externe Revisionsstelle im Sinne des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen; p) er regelt die Zuständigkeiten im Kreditwesen; q) er legt im Rahmen der Lohnpolitik die Gehälter des Präsidenten und der Mitglieder der Generaldirektion sowie des Leiters der internen Revision fest. Er kann die Überprüfung dieser Aufgabe einem Ausschuss nach Artikel 26 Abs. 2 übertragen.

Art. 26

Kompetenzdelegation 1 Ein Teil der Befugnisse des Verwaltungsrates kann über das Geschäftsreglement der Generaldirektion, dem Präsidenten der Generaldirektion oder den Direktoren übertragen werden. 2 Der Verwaltungsrat kann auch Sonderausschüsse bilden. 3.2 Wahlausschuss

Art. 27

Einsetzung und Arbeitsweise des Wahlausschusses 1 Es wird ein Wahlausschuss eingesetzt, der die Aufgabe hat, dem Grossen Rat und dem Staatsrat Kandidaten für den Verwaltungsrat vorzuschlagen. Der Ausschuss besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar aus vier Mitgliedern des Grossen Rates, zwei Mitgliedern des Verwaltungsrats, worunter der Verwaltungsratspräsident, und einem Mitglied des Staatsrats. 2 Den Vorsitz des Wahlausschusses hat der Verwaltungsratspräsident. Im Übrigen richten sich die Organisation und die Arbeitsweise des Wahlausschusses nach den Bestimmungen des Reglements über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen des Staates. 3 Die Amtsdauer der Mitglieder des Wahlausschusses wird im Gesetz betreffend die Dauer der öffentlichen Nebenämter festgelegt. 4 Die vier Mitglieder, die den Grossen Rat vertreten, werden vom Büro des Grossen Rates ernannt. Ihre Vergütungen richten sich nach der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates.

Art. 28

Verfahren 1 Bei einer Vakanz im Verwaltungsrat und einer Gesamterneuerung des Verwaltungsrats prüft der Wahlausschuss die Kandidaturen auf die Fachkenntnisse, die Erfahrung und die zeitliche Verfügbarkeit der Kandidaten gemäss der von der Bank vorgegebenen Definition des Verwaltungsratspostens. 2 Er übermittelt der Ernennungsbehörde seinen zuvor der FINMA unterbreiteten Vorschlag mit je einem Kandidaten pro Vakanz. 3 Lehnt die Ernennungsbehörde den unterbreiteten Vorschlag ab, so schlägt ihr der Wahlausschuss einen neuen Kandidaten vor, der die Anforderungen erfüllt.

Art. 29

…

Art. 30

…

Art. 31

… 3.3 Generaldirektion

Art. 32

Zusammensetzung 1 Der Generaldirektion gehören der Präsident und die Mitglieder der Generaldirektion an.

Art. 33

Kompetenzen 1 Die Generaldirektion besorgt die laufenden Geschäfte der Bank nach diesem Gesetz, den Reglementen und den Beschlüssen des Verwaltungsrates. 2 Die Generaldirektion hat folgende Befugnisse: a) sie ist verantwortlich für den Geschäftsgang der Bank, für ihre Entwicklung und für die einheitliche Anwendung der Grundsätze der Geschäftsführung; b) sie gibt ihre Stellungnahme ab zu den Geschäften, die in die Zuständigkeit des Verwaltungsrates fallen; c) sie stellt die Mitarbeiter der Bank an und setzt ihre Besoldung fest; sie kann die Entlassung von Mitarbeitern beschliessen; d) sie setzt die Zinssätze fest; e) sie setzt im Rahmen der vom Verwaltungsrat festgelegten Lohnpolitik die Besoldung für die stellvertretenden Direktoren, die Vizedirektoren, die Regionaldirektoren, die Niederlassungsdirektoren 2, die Prokuristen, die Handlungsbevollmächtigten und die Mitarbeiter der Bank fest; f) sie ernennt die Niederlassungsdirektoren 2 und die Handlungsbevollmächtigten und entscheidet gegebenenfalls über ihre Absetzung; g) sie entscheidet bei Zwangsverwertungen über den Kauf und Verkauf von Liegenschaften, die zugunsten der Bank belastet sind.

Art. 34

Befugnisse 1 Die Befugnisse der Generaldirektion sowie des Präsidenten und der Mitglieder der Generaldirektion werden im Geschäftsreglement näher geregelt.

Art. 35

Unvereinbarkeiten 1 Die Mitglieder der Generaldirektion dürfen weder einer gesetzgebenden oder vollziehenden kantonalen Behörde noch der Kantonsverwaltung, noch einer richterlichen Behörde angehören; sie dürfen keine andere Tätigkeit in Industrie oder Handel ausüben.

Art. 36

Spekulationsgeschäfte 1 Sämtliche spekulativen Geschäfte sind den Mitgliedern der Generaldirektion und den Mitarbeitern untersagt.

Art. 37

Präsident der Generaldirektion 1 Der Präsident der Generaldirektion wird vom Verwaltungsrat ernannt, der auch seine Absetzung beschliessen kann.

Art. 38

Aufsicht 1 Der Präsident der Generaldirektion steht unter der Aufsicht des Verwaltungsrates. 2 Diese Aufsicht wird insbesondere vom Präsidenten des Verwaltungsrates ausgeübt.

Art. 39

Besondere Befugnisse 1 Der Präsident der Generaldirektion hat die Aufsicht über das gesamte Personal der Bank inne. 3.4 Externe Revisionsstelle

Art. 40

Bezeichnung 1 Die Bank wird von einer externen Revisionsstelle nach den Artikeln 727 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts überprüft, die vom Verwaltungsrat bezeichnet wird. Diese Revisionsstelle muss den Anforderungen des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen entsprechen.

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