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Vereinbarung über den Besuch der landwirtschaftlichen Schulen Sennwald und Flawil durch Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein

St. Gallen · 611.217 · treaty

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1 vereinbaren:1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1 vereinbaren:1

Grundsatz 1 Der Kanton St.Gallen verpflichtet sich, im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze Schüler mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein in die kantonalen landwirtschaftlichen Schulen Sennwald und Flawil (im folgenden landwirtschaftliche Schulen genannt) aufzunehmen. 2 Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St.Gallen bestimmt den Schulort. Für Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein hat die landwirtschaftliche Schule Sennwald Vorrang.

Art. 2

Gleichstellung der Schüler 1 Die Schüler mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Schüler mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen.

Art. 3

Landesbeitrag 1 Das Fürstentum Liechtenstein leistet an die Betriebskosten der landwirtschaftlichen Schulen für folgende Schüler mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein einen jährlichen Beitrag: a) Schüler mit liechtensteinischem Landesbürgerrecht; b) ausländische Schüler mit liechtensteinischer Mutter; c) ausländische Schüler, deren Eltern seit wenigstens zehn Jahren Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein haben. 2 Der Beitrag je Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein entspricht der Aufwendung des Kantons St.Gallen je Schüler aus dem Kanton St.Gallen. 1 In Vollzug ab 1. Oktober 1988. nGS 24–51 611.217

Art. 4

Abrechnung 1 Der jährliche Betriebskostenbeitrag wird aufgrund des Rechnungsabschlusses der landwirtschaftlichen Schulen berechnet. Kalkulatorische Kosten werden unter dem Vorbehalt der Leistung von Baubeiträgen nicht belastet. 2 Massgebend ist die Staatsrechnung des dem Winterkurs vorangegangenen Rechnungsjahrs. 3 Der Beitrag wird auf den Abschluss des Schuljahrs fällig. Der Beitrag ist unter Angabe der Schüler beim Amt für Berufsbildung des Fürstentums Liechtenstein zu erheben.

Art. 5

Informationspflicht 1 Die landwirtschaftlichen Schulen setzen das Amt für Berufsbildung des Fürstentums Liechtenstein über die Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein betreffende wichtige Vorkommnisse in Kenntnis, namentlich über: a) Voranmeldung und Aufnahme von Schülern; b) Vorkommnisse, die zum Ausschluss eines Schülers führen könnten oder die Fortsetzung der Ausbildung eines Lehrlings in Frage stellen; c) Ergebnisse von Semesternoten oder von Lehrlings- und Fähigkeitsprüfungen.

Art. 6

Vertragsdauer 1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr jeweils auf Ende eines Schuljahrs gekündigt werden.

Art. 7

Vollzugsbeginn 1 Diese Vereinbarung wird ab 1. Oktober 1988 angewendet. 611.217 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 24–51 07.07.1989 01.10.1988 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 07.07.1989 01.10.1988 Erlass Grunderlass 24–51

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