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Organisation der Sozialbehörde der Stadt Zürich (Organisations- und Kompetenzreglement)

Zürich (city) · 851.116 · regulation

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 e. Die Sonderfall- und Einsprachekommission (SEK)
  5. Art. 5 Organe
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11

11 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

Das vorliegende Organisations- und Kompetenzreglement stützt sich auf Art. 3 lit. d der Geschäftsordnung der Sozialbehörde vom 27. April 2009.1

Art. 2

In diesem Reglement legt die Sozialbehörde ihre interne Organisation und die Aufgaben und Kompetenzen ihrer Organe fest und konkretisiert diese, soweit dies nicht bereits in der Geschäftsordnung geschehen ist.

Art. 3

Die ständigen Organe der Sozialbehörde sind: a. Die Sozialbehörde als Gesamtbehörde b. Das Präsidium c. Vizepräsidien d. Die Geschäftsstelle

Art. 4 e. Die Sonderfall- und Einsprachekommission (SEK)

1 Die Gesamtbehörde ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin / der Präsident den Stichentscheid. 2 Abstimmungen und Wahlen erfolgen auf Antrag geheim. Jedes anwesende Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Für den Ausstand gilt § 5a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes2. 3 Die Mitglieder der Gesamtbehörde und ihrer Organe unterstehen der Schweigepflicht gemäss § 8 des Gemeindegesetzes3. 1 AS 851.110 2 vom 24. Mai 1959, VRG, LS 175.2. 3 vom 20. April 2015, GG, LS 131.1. Grundlage Zweck Organe der Sozialbehörde Beschlussfähigkeit und Pflichten 2Organisation der Sozialbehörde der Stadt Zürich (Organisations- und Kompetenzreglement)851.116 Art. 4bis4 1 Die Mitglieder der Sozialbehörde legen ihre Interessenbindungen offen. 2 Insbesondere geben sie Auskunft über: a. ihre beruflichen Tätigkeiten; b. ihre Mitgliedschaften in Organen und Behörden der Gemeinden, des Kantons und des Bundes; c. ihre Organstellungen in und ihre wesentlichen Beteiligungen an Organisationen des privaten Rechts. 3 Die Interessenbindungen werden im «Formular Interessenbindungen für Mitglieder der Sozialbehörde» festgehalten. Die Interessenbindungen gemäss diesem Formular werden im Internet auf der Webseite der Sozialbehörde publiziert. 4 Die Angaben auf dem Formular werden jährlich, jeweils per Anfang Kalenderjahr, aktualisiert. Zu diesem Zweck reichen die Mitglieder der Sozialbehörde das ausgefüllte und unterzeichnete Formular jeweils per Ende November bei der Geschäftsstelle der Sozialbehörde ein. B. Organisation, Aufgaben und Kompetenzen der

Art. 5 Organe

1 Die Gesamtbehörde ist zuständig für alle sich aus der Geschäftsordnung ergebenden Geschäfte, soweit sie nicht anderen Organen übertragen sind. 2 Darüber hinaus befasst sie sich mit folgenden Aufgaben: a. Wahl der 1. und 2. Vizepräsidentin / des 1. und 2. Vizepräsidenten b. Wahl der Kommissionsmitglieder und Ersatzmitglieder 3 Die Gesamtbehörde tagt in der Regel alle drei Monate. 4 Die Mitglieder der Sozialbehörde erhalten bei Amtsantritt eine vertiefte Einführung in die Arbeit der Sozialzentren.

Art. 6

1 Die Vorsteherin / der Vorsteher des Sozialdepartements leitet von Amtes wegen die Sozialbehörde und übt die Aufsicht über die Geschäftsstelle aus. Sie / er beruft die Sitzungen der Gesamtbehörde ein und leitet diese. 4 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 30. September 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022. Interessenbindungen Gesamtbehörde Präsidium 3Organisation der Sozialbehörde der Stadt Zürich (Organisations- und Kompetenzreglement) 851.116 2 Bei Abwesenheit der Präsidentin / des Präsidenten erfolgt die Stellvertretung durch die 1. Vizepräsidentin / den ersten Vizepräsidenten.

Art. 7

1 Die Gesamtbehörde wählt aus ihrer Mitte für die Dauer einer Legislatur zwei Vizepräsidentinnen / Vizepräsidenten. Die beiden Vizepräsidentinnen / Vizepräsidenten üben gemeinsam die Verfahrensleitung bezüglich Sonderfallentscheide sowie bezüglich Antragstellung bei Neubeurteilungen von Verfügungen der Sozialen Dienste und der Asyl-Organisation Zürich aus. 2 Die 1. Vizepräsidentin / der 1. Vizepräsident – führt den Vorsitz der SEK – übt die formelle Aufsicht über das Inspektorat aus – vertritt die Präsidentin / den Präsidenten bei deren / dessen Abwesenheit 3 Die 2. Vizepräsidentin / der 2. Vizepräsident – führt den Vorsitz der SEK – erteilt auf Antrag der Sozialen Dienste und der Asyl-Organisation Zürich Ermittlungsaufträge an das Inspektorat 4 Bei Verhinderung vertreten sich die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten gegenseitig.

Art. 8

1 Die Departementssekretärin / der Departementssekretär des Sozialdepartements führt die Geschäftsstelle. 2 Sie / er bestimmt eine Stellvertretung in der Funktion als Geschäftsführerln.

Art. 9

1 Die Sonderfall- und Einsprachekommission entscheidet über die in der Kompetenzordnung definierten Sonderfälle. Sodann stellt sie zuhanden der Gesamtbehörde Antrag bezüglich der verlangten Neubeurteilungen von Verfügungen der Sozialen Dienste und der Asyl-Organisation Zürich im Sozialhilfe- und Asylbereich. Sie besteht aus zwei Kammern.5 2 Mitglieder der Kommission sind sämtliche Behördenmitglieder, mit Ausnahme der Präsidentin bzw. des Präsidenten. Die Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren6 im Turnus in eine der beiden Kammern gewählt. 5 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 30. September 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022. 6 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 5. Juni 2014; Inkrafttreten 5. Juni 2014 Vizepräsidien Geschäftsstelle Die Sonderfall- und Einsprachekommission (SEK) 4Organisation der Sozialbehörde der Stadt Zürich (Organisations- und Kompetenzreglement)851.116 3 Unter Leitung einer Vizepräsidentin / eines Vizepräsidenten tagen die beiden Kammern alternierend in Dreierbesetzung in wechselnder Zusammensetzung. Bei Verhinderung beider VizepräsidentInnen leitet eines der Mitglieder der jeweiligen Kammer die Sitzung. Die Kammern sind nur in Vollbesetzung beschlussfähig.7 4 In den Sonderfallentscheiden der SEK sind die Namen der am Entscheid beteiligten Kommissionsmitglieder erwähnt.

Art. 10

Die Sozialbehörde wird in juristischen Belangen von der Zentralen Verwaltung des Sozialdepartements unterstützt.

Art. 11

1 Bei Uneinigkeit zwischen den VizepräsidentInnen betreffend Angelegenheiten des Inspektorats wird das Geschäft in der nächsten SEK-Sitzung diskutiert und entschieden. 2 Die Sozialbehörde setzt dieses Reglement mittels Entscheid vom 7. Dezember 2017 per 1. Januar 2018 in Kraft. Übergangsbestimmungen zur Teilrevision des Organisations- und Kompetenzreglements der Sozialbehörde vom 30. September 2021 betreffend Asylfürsorgeverordnung8 Rechtsmittelverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Beschlusses bereits erstinstanzlich bei der Asyl-Organisation Zürich anhängig sind, werden in Zuständigkeit der Sozialbehörde bearbeitet und gegebenenfalls von der Asyl-Organisation Zürich an die Sozialbehörde weitergeleitet. 7 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 5. Juni 2014; Inkrafttreten 5. Juni 2014 8 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 30. September 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022. Rechtsgeschäfte Vorgehen bei Uneinigkeit

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