Art. 1
Delegation des Auftrages............................................................................................2
Gamprin · 139 · communal act
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Delegation des Auftrages............................................................................................2
Ausstattung der Feuerwehr.........................................................................................2
Aufsicht durch die Gemeinde......................................................................................2
Einsatzplanung für die Feuerwehr ..............................................................................2
Wasserbezug ..............................................................................................................3
Vorbeugung ................................................................................................................3 II. Aufgaben der Feuerwehr ............................................................................................3
Gesetzliche Aufgaben.................................................................................................3
Einsatzziele – Generelle Ziele ....................................................................................3
Pikettdienst .................................................................................................................3
Dienstleistungen – Verkehrs- und Parkdienst.............................................................4 III. Organisation / Bestand ...............................................................................................4
Kommando..................................................................................................................4
Feuerwehrkader..........................................................................................................4
Fachabteilung .............................................................................................................4
Materialverwaltung......................................................................................................4
Mannschaftsbestand...................................................................................................4 IV. Bestimmungen zum Einsatz .......................................................................................4
Alarmierung.................................................................................................................4
Einsatzleitung..............................................................................................................5
Externe Hilfe ...............................................................................................................5 V. Material / Infrastruktur .................................................................................................5
Beschaffung ................................................................................................................5
Materialverwaltung......................................................................................................5
Wartung der Atemschutzgeräte ..................................................................................5
Materialpflege .............................................................................................................6
Persönliche Ausrüstung ..............................................................................................6
Bauliche Infrastruktur ..................................................................................................6 VI. Ausbildung ..................................................................................................................6
Kurse des Landes .......................................................................................................6
Übungen der Gemeindefeuerwehr..............................................................................6 VII. Zusammenarbeit mit und in der Gemeinde.................................................................6
Freistellung Gemeindeangestellte ..............................................................................6 VIII. Finanzen .....................................................................................................................6
Finanzierung der Einsätze ..........................................................................................6
Zusatzausbildung........................................................................................................7
Versicherung...............................................................................................................7
Sonderentschädigungen / Jahrespauschalen.............................................................7 IX. Schlussbestimmungen................................................................................................8 Präambel Gemäss Art. 2 des Feuerwehrgesetzes (FWG), LGBl. 1990 Nr. 43, ist jede Gemeinde für die Bildung einer leistungsfähigen und den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen entsprechend ausgerüsteten Gemeindefeuerwehr zuständig und hat diese auch zu unterhalten. I. Aufgaben der Gemeinden Art. 1 Delegation des Auftrages Die Gemeinde Gamprin delegiert gemäss Art. 2 FWG die Aufgaben der Feuerwehr an den freiwilligen Feuerwehrverein Gamprin. Die Gemeinde überwacht in geeigneter Form die Erfüllung der Aufgaben gemäss Art 3 FWG durch diesen Verein. Art. 2 Ausstattung der Feuerwehr Die Gemeinde stattet ihre Feuerwehr mit allen benötigten Geräten und Materialien sowie der persönlichen Ausrüstung der Mitglieder und den für die Aufgaben benötigten Fahrzeugbestand entsprechend aus. Art. 3 Aufsicht durch die Gemeinde Im Auftrag des Gemeinderates und der Gemeindevorstehung übernimmt die Sicherheits-, Brandschutz, und Feuerwehrkommission (SIKO) in erster Linie die Aufsicht über das Feuerwehrwesen innerhalb der Gemeinde. Art. 4 Einsatzplanung für die Feuerwehr Für allfällige grössere Einsätze der Feuerwehr sorgt die Gemeinde dafür, dass entsprechende Einsatzpläne zur Verfügung stehen. Einsatzpläne werden generell nach den Vorgaben der Verordnung über die Feuerwehreinsatzpläne (FWEV) erstellt. a) Zuständigkeit der Gemeinde Die Gemeinde ist dafür zuständig, dass benötigte Einsatzpläne erstellt und aktuell gehalten werden. Dies sind insbesondere Einsatzpläne für: - Gebäude mit grossem Personenaufkommen (insbesondere Schulen, Kindergärten, Heime, Kirchen und Kapellen sowie Einkaufszentren) - abgelegene Gebäude (insbesondere ausgesiedelte Landwirtschaftsbetriebe), die regelmässig bewohnt oder bewirtschaftet werden oder die ein erhöhtes Gefahrenpotential ausweisen - Gewerbe- und Industriebetriebe - bekannte Naturgefahren, die bewohnte Teile des Dorfes bedrohen b) Zuständigkeit der Firmen Grossfirmen und insbesondere Firmen, die gefährliche Güter lagern, umschlagen oder verarbeiten, haben der Feuerwehr in die in der Störfallverordnung (LGBl. 1998 Nr. 79; Art. 11f) vorgeschriebenen Einsatz- und Notfallpläne Einsicht zu gewähren. Ein vollständiger Einsatzplan ist durch diese Firmen der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. c) Erarbeitung der Einsatzpläne Die Feuerwehr legt fest, für welche Objekte Einsatzpläne zu erstellen sind. Die SIKO wird jährlich über die erstellten Einsatzpläne informiert. Einsatzpläne können, soweit es mit vertretbarem Aufwand in deren Möglichkeiten liegt, auch durch die Feuerwehr erstellt werden. Art. 5 Wasserbezug Im Rahmen der Wasserversorgung ist die Gemeinde für ein intaktes Wasserleitungs- und Hydrantennetz zuständig. Wo es nicht möglich ist, in geeigneter Anzahl Hydranten zur Verfügung zu stellen, sorgt sie für andere Möglichkeiten zum notwendigen Wasserbezug. Spezialfälle sind auch dann gegeben, wenn eine Wasserversorgung bei abgelegenen Liegenschaften mengenmässig ungenügend wäre und allenfalls Zisternen eingebaut werden müssen, die für einen ersten Löscheinsatz entsprechend benutzt werden können. Art. 6 Vorbeugung a) Brandschutz Die Gemeinde ist dafür zuständig, dass in allen Neubauten sowie in allen Bauten mit grosser Brandgefährdung die gesetzlichen Vorschriften über den vorsorglichen Brandschutz überprüft und eingehalten werden. Überall dort, wo es nicht behebbare Probleme geben könnte, ist die Feuerwehr über diese Probleme zu informieren (s. Einsatzplanung). b) Informationen über Verkehrsbehinderungen Das Baubüro informiert die Feuerwehr über Baustellen, Veranstaltungen oder andere Ereignisse, welche die Zufahrt zu Objekten auf dem Gemeindegebiet behindern können. II. Aufgaben der Feuerwehr Art. 7 Gesetzliche Aufgaben Vorbehaltlich Art. 3 FWG sind die Aufgaben der Feuerwehr in der Feuerwehrordnung geregelt. Art. 8 Einsatzziele – Generelle Ziele Die Gemeindefeuerwehr Gamprin führt unter Beachtung der eigenen Einsätze nach ihrem ständigen Auftrag durch: Retten Das Leben und die Gesundheit von Mensch und Tier hat Vorrang vor allem andern. Halten, schützen Weitere Zerstörungen sollen verhindert und Sachwerte so weit wie möglich erhalten und geschützt werden. Löschen Bestmögliche Schadens- bzw. Brandbekämpfung wird durch die Wahl der geeigneten Einsatztaktik gewährleistet. Folgeschäden vermeiden Durch optimal dosierten Einsatz von Löschmittel wird eine möglichst geringe sekundäre Schadenswirkung erzielt. Gezielte Massnahmen helfen bei der der Vermeidung oder Reduktion von Umwelt- u. Rauchschäden. Art. 9 Pikettdienst Die Feuerwehr sieht für den normalen Feuerwehrdienst keinen Pikettdienst vor. In Ausnahmefällen wird ein Pikettdienst organisiert und umgesetzt. Das Bestehen und die vorgesehene Dauer dieses Dienstes werden bei Bedarf der Landesnotruf- und Einsatzzentrale der Landespolizei (LNEZ) bekannt gegeben. Art. 10 Dienstleistungen – Verkehrs- und Parkdienst Verkehrsdienst kann im Interesse und Auftrag der Gemeinde zugunsten der Öffentlichkeit durchgeführt werden. Verkehrsdienste im Auftrag von Privatorganisationen sind kostenpflichtig und werden gemäss Anhang 1 von der Gemeinde verrechnet. III. Organisation / Bestand Art. 11 Kommando Gemäss Art. 15 FWG steht die Feuerwehr unter der Leitung des Feuerwehrkommandanten. Dessen Aufgaben sind ebenfalls in Art. 15 FWG geregelt. Der Kommandant und dessen Stellvertreter werden von der Feuerwehr gewählt. Die Wahl ist durch den Gemeinderat zu genehmigen. Art. 12 Feuerwehrkader Das Kader der Gemeindefeuerwehr Gamprin besteht aus Offizieren, die einen Einsatzleiterkurs für Feuerwehren des Landes Liechtenstein abgeschlossen haben. Art. 13 Fachabteilung Die Gemeindefeuerwehr Gamprin hat folgende Fachabteilungen: - Atemschutzgruppe - Maschinistengruppe - Weitere können bei Bedarf eingerichtet werden Jede Fachabteilung steht unter der Leitung einer dafür verantwortlichen Person. Die Leiter der Fachabteilungen unterstehen dem Kommando oder dem Einsatzleiter. Art. 14 Materialverwaltung Grundsätzlich steht die Materialverwaltung unter der Leitung eines verantwortlichen Materialverwalters. Art. 15 Mannschaftsbestand Alle Angehörigen der Feuerwehr haben eine absolvierte Grundausbildung. Es wird erwartet, dass die aufgelisteten Mitglieder der Feuerwehr durch die LNEZ für Einsätze aufgeboten werden können. IV. Bestimmungen zum Einsatz Art. 16 Alarmierung a) Alarmierung der Feuerwehr Grundsätzlich wird die Feuerwehr über die Einsatzzentrale der Landespolizei (LNEZ) mittels Telefon, Mobiltelefon und Pager zu Einsätzen aufgeboten. b) Zusätzliche gemeindeinterne Alarmierung Unter bestimmten Voraussetzungen hat die Feuerwehr auch Gemeindeintern weitere Alarmierungen vorzunehmen. Gemeindevorstehung Bei grösseren Ereignissen liegt es im Ermessen des Kommandanten, oder des Einsatzleiters die Gemeindevorstehung zu informieren oder aufzubieten. Alarmierung des Forst- und Werkbetriebs Der Forst- und Werkbetrieb der Gemeinde kann für einen Feuerwehreinsatz immer dann aufgeboten werden, wenn Einsätze vorliegen, für deren Bewältigung der Feuerwehr geeignete Fachleute fehlen. Alarmierung der Verwaltung Bei Grossschadenfällen kann die Gemeindevorstehung auch Personal aus der Gemeindeverwaltung zur Unterstützung des Feuerwehreinsatzes aufbieten. Art. 17 Einsatzleitung Grundsätzlich wird jeder Einsatz der Feuerwehr durch einen Feuerwehroffizier mit der entsprechenden Ausbildung – also nicht zwingend durch den Kommandanten geführt. Kompetenz - Grundsätzlich sind alle eingesetzten Gruppen der Feuerwehr (inkl. Nachbarschaftshilfe und Stützpunkt) der Einsatzleitung unterstellt und haben deren Befehle auszuführen. - Sollte weitere organisierte Hilfe benötigt werden, wird diese ausschliesslich durch die Einsatzleitung organisiert. - Grundsätzlich werden Aufträge an natürliche oder juristische Personen, die durch einen Feuerwehreinsatz nötig werden, durch die Gemeindevorstehung vergeben. Sollte dieses Vorgehen aufgrund der Dringlichkeit einer Massnahme nicht möglich sein, oder die Gemeindevorstehung und dessen Stellvertreter/-in nicht erreichbar sein, hat der Einsatzleiter die entsprechende Kompetenz, Aufträge zu vergeben. Dies geschieht in Absprache mit dem Kommandanten oder dessen Stellvertreter. Die Gemeindevorstehung wird so schnell als möglich darüber informiert. Art. 18 Externe Hilfe Die Anforderung externer Hilfe (Feuerwehr-Stützpunkt und/oder weitere Rettungsorganisationen) ist Sache der Einsatzleitung. V. Material / Infrastruktur Art. 19 Beschaffung Mit Ausnahme von alltäglichen Verbrauchsmaterialien wird die Beschaffung aller Materialien grundsätzlich in Zusammenarbeit mit der SIKO erarbeitet und beantragt, durch den Gemeinderat bewilligt und dann durch die Feuerwehr beschafft. Art. 20 Materialverwaltung Die Feuerwehr führt über ihr Material in geeigneter Form Inventar. Es ist sicherzustellen, dass Wartungs- und Serviceintervalle eingehalten und Reparaturen umgehend veranlasst werden. Art. 21 Wartung der Atemschutzgeräte Für die Wartung der Atemschutzgeräte ist der Atemschutzchef verantwortlich. Er kann diese Aufgabe an einen qualifizierten Angehörigen der Feuerwehr (AdF) delegieren. Er hat zu überwachen, dass die entsprechenden Prüfblätter regelmässig geführt und auf ihnen alle Arbeit an und mit den Atemschutzgeräten festgehalten werden. Art. 22 Materialpflege Die Materialverwalter sind verantwortlich, dass das Material nach jedem Einsatz wieder soweit bereitgestellt wird, dass der nächste Einsatz ohne Verzögerung gefahren werden kann. Er wird dabei von der Mannschaft aktiv unterstützt. Art. 23 Persönliche Ausrüstung Die Ausrüstung wird jedem AdF zur Verfügung gestellt. Er ist dafür selber verantwortlich bis zu dem Zeitpunkt, an dem er die Feuerwehr verlässt. Nach einem allfälligen Austritt hat jeder AdF die komplette Ausrüstung an die Feuerwehr zurückzugeben. Verlorene, mutwillig beschädigte oder nicht zurückgegebene Ausrüstungsgegenstände können dem AdF durch die Gemeinde in Rechnung gestellt werden. Art. 24 Bauliche Infrastruktur Die Gemeinde Gamprin stellt der Feuerwehr ein Feuerwehrdepot zur Verfügung, dessen Ausfahrt entsprechend so ausgeschildert ist, dass die Ausfahrt jederzeit und ohne Behinderung möglich ist. VI. Ausbildung Art. 25 Kurse des Landes Grundsätzlich wird die kursmässige Ausbildung der AdF an Kursen des Landes absolviert. Es wird erwartet, dass diese Kurse nach Möglichkeit besucht werden. Art. 26 Übungen der Gemeindefeuerwehr Grundsätzlich sind Übungen der Feuerwehren in Art. 22 FWG geregelt. VII. Zusammenarbeit mit und in der Gemeinde Vorbehaltlich anderer Regelungen im FWG gelten folgende Feststellungen: Art. 27 Freistellung Gemeindeangestellte Während einem Feuerwehr-Einsatz zwischen der betrieblichen Arbeitszeit, d.h. von Montag bis Freitag, zwischen 7 und 17 Uhr, werden die ausgefallenen Arbeitsstunden als bezahlte Abwesenheit gutgeschrieben. Für Einsätze ausserhalb der Betriebszeit wird der Sold ausbezahlt (ohne Zeitgutschrift). VIII. Finanzen Art. 28 Finanzierung der Einsätze a) Mannschaftsentschädigung Alle Mitglieder der Feuerwehr erhalten bei einem Einsatz die gleiche Entschädigung. Diese ist im Anhang 1 dieser Feuerwehrordnung geregelt. b) Geräte und Fahrzeuge Werden in der Regel nicht verrechnet. Bei vorsätzlicher Fehlalarmierung, vorsätzlichem oder grobfahrlässigen Herbeiführen von einem Schadensereignis können diese Kosten pauschal gemäss Anhang 1 in Rechnung gestellt werden. c) Einsatz bei versicherbaren Schäden (ohne Brand) Mit Ausnahme von Brandeinsätzen ist jeder Einsatz kostenpflichtig und wird verrechnet, wenn der Schaden versichert werden kann. Würde ein Bewohner der Gemeinde wegen des Einsatzes bei einem nicht versicherten Schaden in Bedrängnis geraten, entscheidet die Gemeindevorstehung von Fall zu Fall über eine teilweise oder ganze Übernahme dieser Kosten. d) Administration Der Feuerwehrkommandant ist verantwortlich für die Erstellung der Besoldungslisten. Er leitet die Daten an die Gemeindeverwaltung zur Rechnungsstellung weiter. Die Besoldungslisten müssen der Gemeinde in der ersten Arbeitswoche des Kalenderjahres vorliegen. e) Auszahlung Die Auszahlung des Soldes und der Leitungsfunktionsentschädigung erfolgt bis am 31. Januar des folgenden Jahres. Die Gemeindekasse erstellt nach Einreichung der Besoldungslisten Anweisungsbelege, welche von der Gemeindevorstehung zur Auszahlung freigegeben werden. Die Rapporte müssen bis am 7. Januar in der Gemeindekasse vorliegen. f) Erwerbsausfall Ab dem 4. Tag eines Einsatzes gewährleisten Land und Gemeinden bei einer Freistellung durch den Arbeitgeber (Lohn und sämtliche Sozialleistungen) einen vollständigen Ersatz des Erwerbsausfalls. Die entsprechenden Modalitäten werden für den Einzelfall nach Abschluss des Einsatzes in Abstimmung mit den jeweiligen Arbeitgebern geregelt. Art. 29 Zusatzausbildung a) Kurse des Landes Die Kosten für die Kurse des Landes sowie für Kurse im Ausland, die vom Land organisiert und angeboten werden, trägt das Land. Dazu gehören sowohl die Organisationskosten als auch die Entschädigung der Teilnehmer. b) Spezielle Ausbildung Von der Gemeinde speziell geforderte oder von der Feuerwehr gewünschte und von der Gemeinde genehmigte Zusatzausbildungen, die nicht vom Land organisiert und angeboten, von AdF der Gemeinde jedoch absolviert werden, werden durch die Gemeinde wie folgt entschädigt: - Die Organisations- und Administrationskosten für solche Kurse übernimmt die Gemeinde. - Die Entschädigungen der Teilnehmer wird analog der Entschädigung bei Kursen des Landes durch die Gemeinde besoldet. Art. 30 Versicherung Der Versicherungsumfang für die Feuerwehr ist gemäss den gesetzlichen Bestimmungen in den Gemeindepolicen integriert. Art. 31 Sonderentschädigungen / Jahrespauschalen a) Kommando Der Kommandant der Feuerwehr Gamprin und dessen Stellvertreter werden durch die Gemeinde mit Pauschalen entschädigt. Diese Pauschalen werden vom Gemeinderat festgelegt. Die Pauschalen sind vertraulich und werden nicht veröffentlicht. b) Materialverwalter Für die zusätzlichen Arbeiten wird dem Materialverwalter, dessen Stellvertretern und den freiwilligen Helfern durch die Gemeinde eine Stundenentschädigung ausbezahlt. c) Mannschaft Grundsätzlich erhält die Mannschaft für ihre reguläre Übungstätigkeit keine Entschädigung. IX. Schlussbestimmungen Die Feuerwehrordnung wurde von der Regierung an der Sitzung vom 13. Juli 2010 genehmigt (RA 2010 / 1716 – 2801). Diese Feuerwehrordnung der Gemeinde Gamprin wurde vom Gemeinderat am 23. Oktober 2024 genehmigt. Die Änderungen dieser Ordnung wurden der Regierung am 06. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht. Diese Ordnung wurde am 29. September 2026 an das Erscheinungsbild der Gemeinde Gamprin angepasst. Johannes Hasler Gemeindevorsteher Als Anhang und Bestandteil dieser Ordnung Anhang 1 Entschädigung für Feuerwehreinsätze