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11 provisions
Art. 1 I. Aufgabenkreis
Das Steueramt vollzieht die ihm gemäss dem Gesetz über
die direkten Steuern und der dazugehörenden VoIlziehungsverordnung überbundenen Aufgaben, insbesondere:
a. Bezug der Staats-, der Gemeinde-, der Personal-, der
Nach- und Straf-, der Kirchen-, der Grundstückgewinn-, der
Handänderungs- und der Quellensteuern;
b. Mitwirkung bei der Steuereinschätzung und Festsetzung
der steuerfreien Beträge;
c. Antragsteilung zur Einschätzung der Grundstückgewinn-
und Handänderungssteuern zuhanden der Kommission für
die Grundsteuern;
d. steuerliche Bewertung von Liegenschaften.
Art. 2
Das Steueramt ist Inventarbehörde im Sinne des Steuergesetzes. Die Inventaraufnahmen erfolgen durch Beamte und
Beamtinnen der Abteilung für Inventarisation.
Art. 3
Das Steueramt lässt sich zu Gesuchen um Steuerbefreiung an die Finanzdirektion vernehmen.
Art. 4 II. Organisation
1 Die Leitung des Amts obliegt dem Direktor oder der Direktorin.
2 Die Geschäftsleitung hat beratende Funktion. Sie setzt sich zusammen aus den Leiterinnen und Leitern der Hauptabteilungen
I, II und III und der Hauptabteilung der Grundsteuern sowie jenen der beiden Stabsabteilungen. Den Vorsitz führt der Direktor
oder die Direktorin.
3 Das Steueramt ist in folgende Dienstzweige gegliedert:
a. Hauptabteilungen Steuerbezug I und Steuerbezug II
b. Hauptabteilung Steuerbezug III (Spezielle Dienste)
c. Hauptabteilung Grundsteuern
1 AS 41, 645.
2Geschäftsordnung des Steueramtes
631.500
d. Stabsabteilung Personaldienst, Rechnungswesen und Allgemeine Dienste (PRAD)
e. Stabsabteilung Organisation und Informatik/EDV
4 Die Hauptabteilung I umfasst u. a. die Bezugsabteilungen 1 bis 7
(natürliche Personen);
die Hauptabteilung II umfasst u. a. die Bezugsabteilungen 8 bis 14
(natürliche Personen);
die Hauptabteilung III umfasst u. a. die Bezugsabteilung 15 (juristische und auswärts domizilierte natürliche und juristische
Personen), die Bezugsabteilung 16 (Quellensteuer) sowie die
Abteilung Inventarisation.
III. Kompetenzen
1. Allgemein
Art. 5
Der Direktor oder die Direktorin ist verantwortlich und
zuständig für die Durchführung der in Art. 1 bis 3 genannten
Aufgaben. Er oder sie trifft die Entscheide nach Anhörung und
Beratung der Geschäftsleitung. Er oder sie kann bestimmte Aufgaben an seinen bzw. ihren Stellvertreter oder seine bzw. ihre
Stellvertreterin oder an andere Mitarbeitende delegieren.
2. Steuerkommissionen
Art. 6
Die Protokollführenden der Steuerkommissionen werden
vom Direktor oder der Direktorin bezeichnet.
3. Einsprachen
Art. 7
Der Direktor oder die Direktorin und die Hauptabteilungschefs und -chefinnen üben das Einspracherecht gegen Einschätzungen für die Staats- und Gemeindesteuern aus.
4. Rekurse und Beschwerden
Art. 8
Die Erhebung von Rekursen und Beschwerden sowohl
für die Staats- als auch für sämtliche Gemeindesteuern ist Sache des Direktors oder der Direktorin.
5. Prozesse und Strafanzeigen
Art. 9
Der Direktor oder die Direktorin ist befugt, für Staat und
Gemeinde Prozesse im Zusammenhang mit Steuerangelegenheiten zu führen und Strafanzeigen zu erstatten, soweit nicht
kantonale Instanzen dafür zuständig sind.
3Geschäftsordnung des Steueramtes 631.500
6. Steuererlasse bei Staats- und allgemeinen
Art. 10 Gemeindesteuer
1 Die Verantwortlichen der Hauptabteilungen Steuerbezug I, II und III treffen die Verfügungen über Steuererlasse. Sie
können diese Befugnis für Erlasse, welche Fr. 1000.– Staats-
und Gemeindesteuern pro Steuerjahr nicht übersteigen, an die
Chefs bzw. Chefinnen der Bezugsabteilungen delegieren.
2 Erlassverfügungen, die Fr. 5000.– Staats- und Gemeindesteuern pro Steuerjahr übersteigen, bedürfen der Genehmigung des
Direktors bzw. der Direktorin.
3 Übersteigt der Erlass Fr. 50 000.– Staats- und Gemeindesteuern pro Steuerjahr, unterliegt die Verfügung der Genehmigung
des Vorstehers oder der Vorsteherin des Finanzamtes.
7. Steuererlasse bei Grundsteuern
Art. 11
1 Der Chef oder die Chefin der Hauptabteilung Grundsteuern ist befugt, Erlasse bis zu Fr. 5000.– auszusprechen.
2 Grundsteuererlasse, die Fr. 5000.– übersteigen, bedürfen der
Genehmigung des Direktors oder der Direktorin.
3 Übersteigt der Erlass Fr. 25 000.–, unterliegt er der Genehmigung der Kommission für die Grundsteuern. Die Geschäftsordnung tritt sofort in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten werden die Stadtratsbeschlüsse vom
14. November 1973 und 22. April 19812 aufgehoben.
2 BS 1, 597; AS 37, 369.