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Erwerbsersatzverordnung

Confederation · 834.11 · ordinance

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Contents: 74 provisions
  1. Art. 1 Erwerbstätige
  2. Art. 2 Nichterwerbstätige
  3. Art. 3 Kaderbildung von «Jugend und Sport»
  4. Art. 4 Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  5. Art. 5 Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit regelmässigem Einkommen
  6. Art. 6 Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit unregelmässigem Einkommen
  7. Art. 7 Entschädigung für Selbstständigerwerbende
  8. Art. 8 Entschädigung für Personen, die gleichzeitig Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende sind
  9. Art. 9 Entschädigung für Personen, die bis zum Einrücken ein Taggeld bezogen haben
  10. Art. 10 Entschädigung während der Grundausbildung im Zivilschutz
  11. Art. 11 Dauer des Zivildienstes, der einer Rekrutenschule entspricht
  12. Art. 12 Zusätzliche Kosten für die Kinderbetreuung
  13. Art. 13 Höhe der Zulage
  14. Art. 14
  15. Art. 15 Anmeldung
  16. Art. 16 Bescheinigung der Diensttage
  17. Art. 17 Lohnbescheinigung durch den Arbeitgeber
  18. Art. 18 Geltendmachung des Entschädigungsanpruchs durch Dritte
  19. Art. 19 Zuständige Ausgleichskasse
  20. Art. 19a Übermittlung der Anmeldung
  21. Art. 19b Inhalt des Informationssystems und Datenbekanntgabe
  22. Art. 19c Zugriff auf das Informationssystem
  23. Art. 19d Datenschutz und Informationssicherheit
  24. Art. 19e Aufbewahrungsdauer
  25. Art. 19f Verantwortung
  26. Art. 20 Festsetzung der Entschädigung
  27. Art. 21 Auszahlung der Entschädigung
  28. Art. 22 Entschädigung für Personen im Ausland
  29. Art. 23 Beginn des Anspruchs
  30. Art. 24 Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen
  31. Art. 25 Ende des Anspruchs der Mutter
  32. Art. 26 Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten
  33. Art. 27 Herabsetzung der Mindestversicherungsdauer bei vorzeitiger Geburt
  34. Art. 28 Anrechnung ausländischer Erwerbszeiten
  35. Art. 28a Anrechnung von Dienstleistungszeiten
  36. Art. 29 Arbeitslose Mutter und arbeitsloser anderer Elternteil
  37. Art. 30 Arbeitsunfähige Mutter und arbeitsunfähiger anderer Elternteil
  38. Art. 31 Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  39. Art. 32 Entschädigung für Selbstständigerwerbende
  40. Art. 33 Entschädigung für die Mutter und den andern Elternteil, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende sind
  41. Art. 34 Zuständige Ausgleichskasse
  42. Art. 34a Bescheinigungen
  43. Art. 35 Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung
  44. Art. 35a Pflegeeltern
  45. Art. 35b Stiefeltern
  46. Art. 35c Arbeitslose Mutter oder arbeitsloser anderer Elternteil
  47. Art. 35d Arbeitsunfähige Mutter oder arbeitsunfähiger anderer Elternteil
  48. Art. 35e Aufteilung unter den Eltern
  49. Art. 35f Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  50. Art. 35g Entschädigung für Selbstständigerwerbende
  51. Art. 35h Entschädigung für Anspruchsberechtigte, die gleichzeitig Arbeitneh-mende und Selbstständigerwerbende sind
  52. Art. 35i Zuständige Ausgleichskasse
  53. Art. 35j Bescheinigungen
  54. Art. 35k Auszahlung der Entschädigung
  55. Art. 35l Anrechnung ausländischer Versicherungs- und Erwerbszeiten
  56. Art. 35m Anrechnung von Zeiten mit Taggeldbezug
  57. Art. 35n Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  58. Art. 35o Entschädigung für Selbstständigerwerbende
  59. Art. 35p Entschädigung für Anspruchsberechtigte, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende sind
  60. Art. 35q Zuständige Ausgleichskasse
  61. Art. 35r Bescheinigungen
  62. Art. 35s Auszahlung der Entschädigung
  63. Art. 36 Beitragssatz
  64. Art. 37 Beitragsabrechnung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  65. Art. 38 Beitragsabrechnung für Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige
  66. Art. 39 Abrechnung
  67. Art. 40 Uneinbringliche Rückerstattungen
  68. Art. 41 Deckung der Verwaltungskosten
  69. Art. 42 Anwendbare Bestimmungen
  70. Art. 43 Vollzug
  71. Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts
  72. Art. 45 Änderung bisherigen Rechts
  73. Art. 46 Übergangsbestimmung
  74. Art. 47 Inkrafttreten

74 provisions

Art. 34 Zuständige Ausgleichskasse

(Art. 17–19 EOG) 1 Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldung sowie die Festsetzung und die Ausrichtung der Entschädigung ist: a. für die AHV-beitragspflichtige Mutter: die Ausgleichkasse, die am Zeitpunkt der Geburt für den Beitragsbezug zuständig war; b. für den AHV-beitragspflichtigen andern Elternteil: die Ausgleichskasse, die am letzten Tag des Urlaubs, den der andere Elternteil bezogen hat, für den Beitragsbezug zuständig war; c. für die Mutter und den andern Elternteil mit Wohnsitz im Ausland, die nicht mehr in der AHV obligatorisch versichert sind: die Schweizerische Ausgleichskasse. 2 Artikel 19 Absätze 2 und 3 ist anwendbar. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

Art. 34a Bescheinigungen

(Art. 17–19 EOG) 1 Für die Mutter und den andern Elternteil, die im Zeitpunkt der Geburt Arbeitnehmende sind, bescheinigt der Arbeitgeber auf dem Anmeldeformular den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn, den während des Entschädigungsanspruchs ausbezahlten Lohn sowie die Dauer der Beschäftigung. 2 Für die Mutter und den andern Elternteil, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos oder arbeitsunfähig sind, bescheinigt der letzte Arbeitgeber auf dem Anmeldeformular den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn sowie die Dauer der Beschäftigung. 3 Der Arbeitgeber, bei dem der andere Elternteil während seines Urlaubs angestellt ist, oder die Arbeitslosenkasse des andern Elternteils bescheinigt den Bezug der Urlaubstage. 4 Die zuständige Stelle stellt der Mutter, die als Ratsmitglied an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnimmt, eine Bescheinigung aus, dass für die Sitzungen keine Vertretung vorgesehen ist. Die Mutter reicht diese Bescheinigung der Ausgleichkasse ein. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020 (AS 2020 4697). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 153).

Art. 35 Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung

(Art. 18 und 19 EOG) 1 Für die Festsetzung der Entschädigung sind die Artikel 20 und 22 sinngemäss anwendbar. 2 Die Mutterschaftsentschädigung wird monatlich nachschüssig ausbezahlt. Beträgt sie monatlich weniger als 200 Franken, so wird sie nach Beendigung des Anspruchs ausbezahlt. Dasselbe gilt für die zusätzliche Entschädigung für den andern Elternteil im Falle des Todes der Mutter nach Artikel 16kbis EOG. 3 Die Entschädigung für den andern Elternteil wird nach dem Ende des Anspruchs nach Artikel 16j Absatz 3 EOG einmalig nachschüssig ausbezahlt. Dasselbe gilt für die zusätzliche Mutterschaftsentschädigung im Falle des Todes des andern Elternteils nach Artikel 16cbis EOG. 4 Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 19 Absatz 2 ATSG oder Artikel 20 Absatz 2 AHVG. 5 Für die Auszahlung der Entschädigung gilt Artikel 21 Absätze 3 und 4 sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756). SR 831.10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697).

Art. 35a Pflegeeltern

(Art. 16n EOG) 1 Die Anspruchsberechtigung von Pflegeeltern, die das Kind zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen haben, richtet sich nach Artikel 16n Absätze 1 und 2 EOG. 2 Der Anspruch der Pflegeeltern erlischt, wenn das Kind zu einem Elternteil zurückkehrt.

Art. 35b Stiefeltern

(Art. 16n EOG) Eine Stiefmutter oder ein Stiefvater ist nach Artikel 16n Absätze 1 und 2 EOG anspruchsberechtigt, wenn: a. sie oder er mit dem Elternteil, unter dessen elterlicher Sorge und Obhut sich das Kind befindet, einen gemeinsamen Haushalt führt und ihm bei der Pflege und Erziehung des Kindes in angemessener Weise beisteht; und b. ein Elternteil vollständig auf seinen Anspruch verzichtet, sofern das Kindesverhältnis zu beiden Elternteilen besteht.

Art. 35c Arbeitslose Mutter oder arbeitsloser anderer Elternteil

(Art. 16n EOG) Die Anspruchsberechtigung der arbeitslosen Mutter oder des arbeitslosen andern Elternteils richtet sich nach Artikel 16n Absätze 1 und 2 EOG, wenn die Betreuung des Kindes ihre oder seine Anwesenheit erfordert und sie oder er bis zum Beginn des Anspruchs ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen hat. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

Art. 35d Arbeitsunfähige Mutter oder arbeitsunfähiger anderer Elternteil

(Art. 16n EOG) Die Anspruchsberechtigung der arbeitsunfähigen Mutter oder des arbeitsunfähigen andern Elternteils richtet sich nach Artikel 16n Absätze 1 und 2 EOG, wenn die Betreuung des Kindes ihre oder seine Anwesenheit erfordert und: a. sie oder er bis zum Beginn des Anspruchs Taggelder der Invalidenversicherung oder von einer Sozial- oder Privatversicherung eine Entschädigung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall bezogen hat; oder b. bei Beginn des Anspruchs noch ein gültiges Arbeitsverhältnis besteht, der Anspruch auf Lohnfortzahlung jedoch vor diesem Zeitpunkt schon erschöpft war. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

Art. 35e Aufteilung unter den Eltern

(Art. 16q Abs. 4 EOG) Wird der Betreuungsurlaub unter den Eltern aufgeteilt, so werden die Entschädigungen für jeden Elternteil gesondert berechnet.

Art. 35f Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(Art. 16r EOG) 1 Die Entschädigung wird aufgrund des letzten vor dem Bezug der jeweiligen Urlaubstage erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die anspruchsberechtigte Person kein oder nur ein vermindertes Einkommen erzielt hat wegen: a. Krankheit; b. Unfall; c. Arbeitslosigkeit; d. Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG; e. Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f OR oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329g oder 329gbis OR; f. Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG; g. Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption; h. anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. 2 Das Taggeld wird neu berechnet, wenn sich das massgebende Einkommen während des Bezugs der Urlaubstage verändert. 3 Die Artikel 5 und 6 sind sinngemäss anwendbar. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756). SR 220 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).

Art. 35g Entschädigung für Selbstständigerwerbende

(Art. 16r EOG) Für selbstständigerwerbende Anspruchsberechtigte ist Artikel 7 Absätze 1 und 1bis sinngemäss anwendbar. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).

Art. 35h Entschädigung für Anspruchsberechtigte, die gleichzeitig Arbeitneh-mende und Selbstständigerwerbende sind

(Art. 16r EOG) Die Entschädigung für Anspruchsberechtigte, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende sind, wird berechnet, indem das nach Artikel 35f ermittelte Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und das nach Artikel 7 Absätze 1 und 1bis ermittelte Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zusammengezählt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).

Art. 35i Zuständige Ausgleichskasse

(Art. 17–19 EOG) 1 Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldung sowie die Festsetzung und Ausrichtung der Entschädigung ist die Ausgleichskasse, die bei Beginn des Entschädigungsanspruchs für den Beitragsbezug zuständig ist. 2 Wird der Betreuungsurlaub unter den Eltern aufgeteilt, so bleibt die bei Beginn des Entschädigungsanspruchs zuständige Ausgleichskasse während der gesamten Rahmenfrist für beide Elternteile zuständig. 3 Die Anmeldung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist über deren Arbeitgeber einzureichen.

Art. 35j Bescheinigungen

(Art. 17–19 EOG) 1 Für Anspruchsberechtigte, die bei Beginn des Entschädigungsanspruchs unselbstständig erwerbstätig sind, bescheinigt der Arbeitgeber den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn, den während des Entschädigungsanspruchs ausbezahlten Lohn sowie die Dauer der Beschäftigung. 2 Für Anspruchsberechtigte nach Artikel 35c oder 35d, die vor der Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, bescheinigt der letzte Arbeitgeber den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn sowie die Dauer der Beschäftigung. 3 Der Arbeitgeber oder die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung bescheinigen am Ende jeden Monats die Tage, für die Betreuungsurlaub bezogen wurde.

Art. 35k Auszahlung der Entschädigung

(Art. 17–19 EOG) 1 Die Entschädigung wird monatlich nachschüssig ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 19 Absatz 2 ATSG oder Artikel 20 Absatz 2 AHVG. 2 Die Entschädigungen werden auf ein Bank- oder Postkonto ausbezahlt. 3 Als Zahlungsnachweise gelten die kasseninternen Belege, Verrechnungsausweise der Postfinance oder Belastungsanzeigen der Bank. 4 Für die Festsetzung und die Auszahlung der Entschädigung von Personen, die im Ausland wohnen, ist Artikel 22 sinngemäss anwendbar. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497). SR 831.10

Art. 35l Anrechnung ausländischer Versicherungs- und Erwerbszeiten

(Art. 16t Abs. 1 Bst. b EOG) Für die Bestimmung der Mindestversicherungs- und der Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16t Absatz 1 Buchstabe b EOG gelten die Artikel 26 und 28 sinngemäss.

Art. 35m Anrechnung von Zeiten mit Taggeldbezug

(Art. 16t Abs. 1 Bst. b EOG) Für die Bestimmung der Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16t Absatz 1 Buchstabe b EOG werden auch Zeiten berücksichtigt, während derer die anspruchsberechtigte Person: a. Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG leistete; oder b. Taggelder der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung oder einer Sozial- oder Privatversicherung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall bezog.

Art. 35n Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(Art. 16w EOG) 1 Die Entschädigung wird aufgrund des letzten vor dem Tag der Aufnahme des Kindes zur Adoption erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die anspruchsberechtigte Person kein oder nur ein vermindertes Einkommen erzielt hat wegen: a. Krankheit; b. Unfall; c. Arbeitslosigkeit; d. Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG; e. Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f OR oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329g oder 329gbis OR; f. Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG; g. Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption; h. anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. 2 Die Artikel 5 und 6 sind sinngemäss anwendbar. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756). SR 220

Art. 35o Entschädigung für Selbstständigerwerbende

(Art. 16w EOG) Für selbstständigerwerbende Anspruchsberechtigte ist Artikel 7 Absätze 1 und 1bis sinngemäss anwendbar.

Art. 35p Entschädigung für Anspruchsberechtigte, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende sind

(Art. 16w EOG) Die Entschädigung für Anspruchsberechtigte, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende sind, wird berechnet, indem das nach Artikel 35n ermittelte Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und das nach Artikel 7 Absätze 1 und 1bis ermittelte Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zusammengezählt werden.

Art. 35q Zuständige Ausgleichskasse

(Art. 17–19 EOG) 1 Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldung sowie die Festsetzung und die Auszahlung der Entschädigung ist die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK). 2 Die Anmeldung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist über deren Arbeitgeber einzureichen.

Art. 35r Bescheinigungen

(Art. 17–19 EOG) 1 Für Anspruchsberechtigte, die bei Beginn des Entschädigungsanspruchs unselbstständig erwerbstätig sind, bescheinigt der Arbeitgeber auf dem Anmeldeformular den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn, den während des Entschädigungsanspruchs ausbezahlten Lohn sowie die Dauer der Beschäftigung. 2 Der Arbeitgeber, bei dem die anspruchsberechtigte Person während des Adoptionsurlaubs angestellt ist, bescheinigt den Bezug der Urlaubstage. 3 Selbstständigerwerbende reichen der EAK die Steuerveranlagung nach, sobald sie diese erhalten haben.

Art. 35s Auszahlung der Entschädigung

(Art. 17–19 EOG) 1 Die Entschädigung wird nach dem Ende des Anspruchs nach Artikel 16u Absatz 3 EOG einmalig nachschüssig ausbezahlt. 2 Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 19 Absatz 2 ATSG oder Artikel 20 Absatz 2 AHVG. 3 Die Entschädigungen werden auf ein Bank- oder Postkonto ausbezahlt. 4 Als Zahlungsnachweise gelten die kasseninternen Belege, Verrechnungsausweise der Postfinance oder Belastungsanzeigen der Bank. 5 Für die Festsetzung und die Auszahlung der Entschädigung von Personen, die im Ausland wohnen, ist Artikel 22 sinngemäss anwendbar. SR 831.10

Art. 36 Beitragssatz

(Art. 27 EOG) 1 Der Beitrag vom Erwerbseinkommen beträgt 0,5 Prozent. Im Bereich der sinkenden Skala nach Artikel 21 AHVV werden die Beiträge wie folgt berechnet: Jährliches Erwerbseinkommen in Franken Beitragssatz in Prozent des Erwerbseinkommens von mindestens aber weniger als 10 100 17 600 0,269 17 600 23 000 0,275 23 000 25 500 0,281 25 500 28 000 0,287 28 000 30 500 0,293 30 500 33 000 0,299 33 000 35 500 0,312 35 500 38 000 0,324 38 000 40 500 0,336 40 500 43 000 0,349 43 000 45 500 0,361 45 500 48 000 0,373 48 000 50 500 0,392 50 500 53 000 0,410 53 000 55 500 0,429 55 500 58 000 0,448 58 000 60 500 0,466 2 Nichterwerbstätige entrichten einen Beitrag von 25–1250 Franken im Jahr. Die Artikel 28–30 AHVV gelten sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 471). SR 831.101

Art. 37 Beitragsabrechnung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(Art. 19a EOG) 1 Zahlt der Arbeitgeber der entschädigungsberechtigten Person die Entschädigung aus oder verrechnet er sie mit dem Lohn, so hat er darüber wie für einen Bestandteil des massgebenden Lohnes im Sinne der AHV mit seiner Ausgleichskasse abzurechnen. 2 Die Ausgleichskasse vergütet dem Arbeitgeber zusammen mit der Entschädigung die darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge für die AHV, die Invalidenversicherung, den Erwerbsersatz und die Arbeitslosenversicherung oder schreibt ihm diese Beiträge gut. 3 Sie vergütet dem Arbeitgeber zusammen mit der Entschädigung den darauf entfallenden Arbeitgeberbeitrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer nach Artikel 18 Absatz 1 FLG oder schreibt ihm diesen Beitrag gut. Sie belastet den entsprechenden Betrag dem Konto der Beitragseinnahmen gemäss FLG. 4 Von den Entschädigungen, welche die Ausgleichskasse Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern direkt oder einem nicht beitragspflichtigen Arbeitgeber auszahlt, zieht sie die Arbeitnehmerbeiträge für die AHV, die Invalidenversicherung, den Erwerbsersatz und die Arbeitslosenversicherung ab. Sie trägt die beitragspflichtige Entschädigung im individuellen Konto der versicherten Person als Erwerbseinkommen ein. 5 Von der Zulage für Betreuungskosten werden keine Arbeitnehmerbeiträge abgezogen. 6 Artikel 6quater AHVV betreffend die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG und Artikel 34d AHVV betreffend den geringfügigen Lohn sind nicht anwendbar. SR 836.1 SR 831.101 SR 831.10 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).

Art. 38 Beitragsabrechnung für Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige

(Art. 19a EOG) 1 Von den Entschädigungen zieht die Ausgleichskasse die Beiträge für die AHV, die Invalidenversicherung und den Erwerbsersatz zum gleichen Ansatz wie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab. Sie trägt die beitragspflichtige Entschädigung im individuellen Konto der versicherten Person als Erwerbseinkommen ein. 2 Von der Zulage für Betreuungskosten werden keine Beiträge abgezogen. 3 Artikel 6quater AHVV betreffend die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG und Artikel 19 AHVV betreffend den geringfügigen Nebenerwerb aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sind nicht anwendbar. SR 831.101 SR 831.10 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).

Art. 39 Abrechnung

(Art. 21 EOG) Der Arbeitgeber hat über die von ihm ausbezahlten Entschädigungen mit der Ausgleichskasse abzurechnen.

Art. 40 Uneinbringliche Rückerstattungen

(Art. 20 EOG) Für uneinbringliche Rückerstattungen ist Artikel 79bis AHVV anwendbar. SR 831.101

Art. 41 Deckung der Verwaltungskosten

(Art. 22 EOG) 1 Für die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber, Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen gelten die gleichen Ansätze wie in der Alters- und Hinterlassenenversicherung. 2 Allfällige Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds des Erwerbsersatzes an die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen werden durch das Eidgenössische Departement des Innern festgesetzt.

Art. 42 Anwendbare Bestimmungen

Soweit im EOG und in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Vierten und des Sechsten Abschnitts sowie die Artikel 34–43 und 205–212bis AHVV sinngemäss. Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). SR 831.101

Art. 43 Vollzug

1 Das Eidgenössische Departement des Innern ist mit dem Vollzug beauftragt. 2 Es kann Ausführungsbestimmungen für die Durchführungsstellen sowie, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, Weisungen an die Rechnungsführer der Armee und des Zivilschutzes, die Organisatoren der Kaderbildung von «Jugend und Sport» und die Vollzugsstellen des Zivildienstes erlassen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung: Einführungsphase des Informationssystems), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 719).

Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 24. Dezember 1959 zur Erwerbsersatzordnung (EOV) 2. Verordnung vom 31. Juli 1972 über die Erwerbsausfallentschädigung an Teilnehmer der Leiterkurse von «Jugend und Sport» [AS 1959 2143; 1964 337; 1969 315; 1973 2153; 1976 63; 1981 1020 Art. 5; 1983 919 Art. 5; 1987 1397; 1992 1842; 1994 2177; 1996 2685 Anhang 3 Ziff. 9; 1999 1854; 2002 723 Anhang 2 Ziff. 8, 3350, 3942; 2003 5215 Ziff. II; 2004 4377] [AS 1972 1750]

Art. 45 Änderung bisherigen Rechts

… Die Änderungen können unter AS 2005 1251 konsultiert werden.

Art. 46 Übergangsbestimmung

Die tägliche Grundentschädigung für zivildienstleistende Personen, die am 31. Dezember 2003 mindestens 103 Tage Dienst im Sinne von Artikel 1a Absätze 1–3 EOG geleistet haben, wird während der restlichen Diensttage nach Artikel 10 EOG berechnet.

Art. 47 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

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