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11 provisions
§ 1 Vom 22. April 1914 (Stand 12. Juli 1914)
1 Die Kantone Aargau, Glarus, Zürich, St. Gallen, Thurgau, Schaffhausen,
Schwyz, Appenzell A.-Rh. und Zug erwerben von der AG «Motor» in Baden
die sämtlichen Aktien der Kraftwerke Beznau-Löntsch und betreiben diese
Unternehmung auf Grund der bestehenden Konzessionen und Verträge als
Aktiengesellschaft unter der Firma Nordostschweizerische Kraftwerke AG
nach kaufmännischen Grundsätzen, unter Berücksichtigung angemessener
Verzinsung und Abschreibung, mit Hauptsitz in Baden und Zweigniederlassungen in Glarus und Zürich weiter.
§ 2
1 Von dem von der AG «Motor» übernommenen und seither auf
Fr. 80'000'000.00 erhöhten Aktienkapital besitzen:
a) Aargau: Fr. 22'400'000.00
b) Glarus: Fr. 1'400'000.00
c) Zürich: Fr. 29'400'000.00
d) Thurgau: Fr. 9'800'000.00
e) Schaffhausen: Fr. 6'300'000.00
f) Zug: Fr. 700'000.00
g) St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG, eventuell
die Kantone St. Gallen und Appenzell A.-Rh.: Fr. 10'000'000.00
2 Wird das Aktienkapital erhöht, so übernehmen die Vertragskantone die
neuen Aktien nach dem gleichen Verhältnis.
3 Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt 25.
1) Der Beitritt von Schwyz erfolgte nicht.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
731.120 Kanton Schaffhausen
4 Jeder beteiligte Kanton soll im Verwaltungsrat durch mindestens ein Mitglied vertreten sein, das in verbindlicher Weise von der betreffenden
Kantonsregierung in Vorschlag gebracht wird.
5 Im Übrigen erfolgt die Verteilung der Verwaltungsratsmitglieder auf die
Kantone nach Massgabe ihres Aktienbesitzes.
§ 3
1 Die beteiligten Kantone dürfen ihre Aktien nicht an Dritte veräussern; ausgenommen:
1. die Übertragung des gesamten oder eines Teiles des Aktienbesitzes
an ein eigenes staatliches Elektrizitätswerk
2. Abgabe der Pflichtaktien an die Vertreter im Verwaltungsrat
§ 4
1 Die Nordostschweizerischen Kraftwerke sind verpflichtet, in den beteiligten
Kantonen die elektrische Energie unter gleichen Verhältnissen zu den gleichen Bedingungen abzugeben, vorbehältlich der bestehenden Verträge und
Konzessionen.
2 Die beteiligten Kantone verpflichten sich, die gesamte elektrische Energie
für ihre staatlichen Kraftversorgungen von den Nordostschweizerischen
Kraftwerken zu beziehen, solange diese in der Lage sind, zu annehmbaren
Bedingungen Kraft zu liefern. Dabei hat es die Meinung, dass die Bedingungen, zu denen die beteiligten Kantone von den Kraftwerken Strom beziehen,
unter keinen Umständen ungünstiger sein dürfen als diejenigen, zu welchen
sie bei Abschluss dieses Vertrages ihren Energiebedarf decken.
3 Vorbehalten bleiben die bestehenden Kraftbezugsverträge, Bezüge aus
eigenen Anlagen und die in bestehenden und künftigen Konzessionen reservierten Vorzugskraftquoten, ebenso der Ausbau der bestehenden Anlagen.
§ 5
1 Die Kantone sind im Übrigen in der Erteilung von Konzessionen an Dritte
unbeschränkt. Bei Projekten von Anlagen mit 10'000 Pferdekräften und mehr
haben sie jedoch unter Vorbehalt der kantonalen Gesetzgebung den Nordostschweizerischen Kraftwerken zu den gleichen Bedingungen ein Vorzugsrecht vor privaten Konzessionsbewerbern einzuräumen.
2 Das Vorzugsrecht ist innert längstens 4 Monaten nach Abschluss der Verhandlungen mit den Konzessionsbewerbern geltend zu machen.
Kanton Schaffhausen 731.120
3 Mit der Geltendmachung des Vorzugsrechtes haben die Nordostschweizerischen Kraftwerke die Verpflichtung zu übernehmen, die Konzessionsbewerber für ihre Auslagen und Arbeiten schadlos zu halten.
§ 6
1 Die Kantone Zürich und Schaffhausen werfen in die Gesellschaft der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG die Konzession des Wasserwerkes Eglisau bei Rheinfelden gemäss dem bestehenden Projekt und den vom Bund
und der grossherzoglichen Regierung erteilten Konzessionen gegen Vergütung der gehabten Auslagen ein und werden die Nordostschweizerischen
Kraftwerke die Rechtsnachfolger aller von den Kantonen mit Bezug auf das
Kraftwerk Eglisau erworbenen Rechte und übernommenen Pflichten.
2 Mit dem Bau des Kraftwerkes Eglisau ist sofort nach der Gründung der
Nordostschweizerischen Kraftwerke AG zu beginnen.
3 Soweit das Baukapital für das Kraftwerk Eglisau nicht durch Ausgabe von
Obligationen seitens der Nordostschweizerischen Kraftwerke beschafft werden kann, soll eine entsprechende Aktienkapitalerhöhung im Sinne des § 2
Abs. 2 eintreten.
§ 7
1 Sollte die Entwicklung des Energieabsatzes der Nordostschweizerischen
Kraftwerke die Errichtung eines dritten Niederdruckwerkes erforderlich machen, so ist unter mehreren gleich wirtschaftlichen Bauprojekten dasjenige
auszuführen, welches im Gebiete des Kantons Aargau liegt.
§ 8
1 Die Kantone verpflichten sich für die Nordostschweizerischen Kraftwerke,
dem Kanton Aargau die auf seinem Gebiete befindlichen Verteilungsanlagen, soweit sie nicht der Gesamtunternehmung dienen, zum Buchwerte
abzutreten. Sollte der Buchwert kleiner sein als der Betrag der Herstellungskosten abzüglich einer geschäftsmässig begründeten Abschreibung, so ist
der letztere Betrag zu bezahlen.
§ 9
1 Die Bestimmungen dieses Vertrages sind für die Gesellschaftsstatuten
rechtsverbindlich.
731.120 Kanton Schaffhausen
§ 10
1 Alle Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft einerseits und ihren Organen
oder einzelnen Aktionären anderseits oder zwischen Gesellschaftsorganen
unter sich oder zwischen diesen und einzelnen Aktionären sind durch das
schweizerische Bundesgericht im Sinne des Art. 52 Ziff. 1 des Organisationsgesetzes betreffend die Bundesrechtspflege vom 6. Oktober 1911 zu
entscheiden.
§ 11
1 Vorstehender Vertrag wird von den Vertretern der Kantone unter Vorbehalt
der Genehmigung durch die zuständigen kantonalen Instanzen unterzeichnet, welche bis spätestens den 15. Juli 1914 erfolgen muss.
2 Sollte der vorstehende Vertrag von einem oder mehreren Kantonen nicht
genehmigt werden, so verpflichten sich die übrigen Kantone, die auf die ablehnenden Kantone entfallenden Aktienteile nach Massgabe des § 2 zu
übernehmen; dies aber nur bis und so lange, als es sich um weniger als die
Übernahme von 30 Prozent der sämtlichen Aktien handelt. Im andern Fall
gilt der Vertrag als nicht zustande gekommen.
Kanton Schaffhausen 731.120
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.04.1914 12.07.1914 Erlass Erstfassung GS XII, S. 347
731.120 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.04.1914 12.07.1914 Erstfassung GS XII, S. 347