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9 provisions
§ 1
1. Berufliche Vorsorge
1 Die berufliche Vorsorge umfasst die Deckung für das Alter und die Risiken Tod und Invalidität und bezweckt, zusammen mit der eidgenössischen
Versicherung (AHV/IV) den Betagten, Hinterlassenen und Invaliden die
Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen.
2 Als berufliche Vorsorge gelten ausserdem
a) Unterstützungen in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit;
b) Stipendien zu Studien- oder Ausbildungszwecken für direkte Nachkommen und Pflegekinder des Vorsorgenehmers bis zur Vollendung
des 25. Altersjahres;
c) Leistungen an Arbeitnehmer bei Liquidation der Arbeitgeberfirma.
3 Unter die berufliche Vorsorge fallen auch Leistungen, die unmittelbar mit
der Erwerbstätigkeit der Arbeitnehmer zusammenhängen, wie für Kantinen und Kinderkrippen, wenn sie die ordnungsgemässe Durchführung der
beruflichen Vorsorge nach Absätzen 1 und 2 nicht beeinträchtigen.
4 Nicht unter die berufliche Vorsorge fallen Leistungen arbeitsrechtlicher
Natur, die nicht dauernd und ausschliesslich dem Vorsorgezweck verhaftet
sind, wie Löhne, Gratifikationen, Jubiläums- und Dienstaltersgeschenke,
Geburts-, Heirats- und Ferienzulagen und andere lohnähnliche Zahlungen.
§ 2 ll. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
1 Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von § 90 Buchstabe e
des Gesetzes sind:
a) die Personalvorsorgeeinrichtungen sowie die Verbandsvorsorsorgeeinrichtungen der Selbständigerwerbenden in der Rechtsform der
Stiftung oder der Genossenschaft;
b) die Personalvorsorgeeinrichtungen des öffentlichen Rechts.
1) BGS 614.11.
GS 90, 512
614.159.12
2 Als Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von § 90 Buchstabe
e des Gesetzes gelten ausserdem Stiftungen und Genossenschaften mit
dem ausschliesslichen Zweck,
a) Vermögen steuerbefreiter Vorsorgeeinrichtungen anzulegen und zu
verwalten;
b) Beiträge des Arbeitgebers an steuerbefreite Personalvorsorgeeinrichtungen zu leisten.
§ 3
III. Statuten, Reglemente und Versicherungsverträge
1 Die Rechte und Pflichten aller Begünstigten in der beruflichen Vorsorge
nach § 1 Absatz 1 müssen statutarisch oder reglementarisch festgelegt
sein.
2 Leitende Angestellte dürfen gegenüber dem übrigen Personal nicht unverhältnismässig begünstigt werden.
3 Schliesst eine Vorsorgeeinrichtung Versicherungsverträge ab oder tritt sie
in solche ein, muss sie sowohl Versicherungsnehmerin als auch Begünstigte
sein.
§ 4
IV. Abzug der Vorsorgebeiträge
1. Allgemein
1 Die von Arbeitgebern für ihre Arbeitnehmer geleisteten Beiträge an steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen gelten als geschäftsmässig begründete
Kosten (§ 34 Abs. 1 Buchst. c des Gesetzes).
2 Die von Arbeitgebern für sich selbst geleisteten Beiträge gelten als geschäftsmässig begründete Kosten, soweit sie anteilmässig nicht höher sind
als die für die Arbeitnehmer geleisteten Beiträge (§ 34 Abs. 1 Buchst. c des
Gesetzes); soweit sie höher sind, können sie als Vorsorgebeiträge vom Einkommen abgezogen werden (§ 41 Abs. 1 Buchst. h des Gesetzes).
3 Die von Arbeitnehmern geleisteten ordentlichen Beiträge sowie Beiträge
für den Einkauf von Lohnerhöhungen können vom Einkommen abgezogen
werden (§ 41 Abs. 1 Buchst. h des Gesetzes).
4 Die von Selbständigerwerbenden ohne Personal geleisteten ordentlichen
Beiträge sowie Beiträge für den Einkauf von Erhöhungen des beitragspflichtigen Einkommens können als Vorsorgebeiträge vom Einkommen abgezogen werden (§ 41 Abs. 1 Buchst. h des Gesetzes).
§ 5
2. Einkauf von Beitragsjahren
1 Beiträge des Vorsorgenehmers für den Einkauf von Beitragsjahren können vom Einkommen abgezogen werden, wenn die Altersleistungen nach
dem 31. Dezember 2001 zu laufen beginnen oder fällig werden.
2 Einkaufsbeiträge können in der Steuerperiode abgezogen werden, in der
sie fällig werden. Ratenzahlungen können in der Steuerperiode abgezogen werden, in der sie geleistet werden.*
3 Nicht als Einkaufsbeiträge gelten die Rückzahlung von Vorbezügen zu
Wohneigentumszwecken und von Pfandverwertungserlösen im Sinne von
Artikel 30 d und 83 a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge1) (BVG).*
1) SR 831.40.
614.159.12
§ 6
3. Gebundene Selbstvorsorge im besonderen
1 Einlagen, Prämien und Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen
Selbstvorsorge gelten nicht als geschäftsmässig begründete Kosten; sie
können jedoch vom Einkommen erwerbstätiger Steuerpflichtiger abgezogen werden, soweit sie die jeweils bundesrechtlich festgesetzten Höchstbeiträge nicht übersteigen.
2 Einlagen, Prämien und Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen
Selbstvorsorge können vom Einkommen abgezogen werden, soweit sie in
§ 7 der Steuerperiode geleistet worden sind.*
V. Besteuerung der Vorsorgeleistungen
1. Allgemein
1 Kapitalleistungen, die bei vorzeitiger Auflösung eines Vorsorgeverhältnisses gewährt werden, sind steuerfrei, soweit sie, in der Regel innert Jahresfrist, zum Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet werden.
2 …*
3 Kapitalleistungen von Ehegatten und mehrere Kapitalleistungen im gleichen Jahr werden zusammengerechnet.*
§ 8
2. Gebundene Selbstvorsorge im besonderen
1 Leistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sind
in vollem Umfang steuerbar, auch wenn Beiträge bereits vor dem 1. Januar
1986 geleistet worden sind.
1bis Bei der Besteuerung von Kapitalabfindungen der gebundenen Selbstvorsorge sind die im Jahr 2000 geleisteten Beiträge und Prämien, die nicht
abgezogen werden konnten, von der Besteuerung ausgenommen.*
2 Der Steuersatz richtet sich nach der gesamten Leistung, auch wenn sie in
Teilbeträgen erbracht wird.
3 Kapitalleistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sind steuerfrei, soweit sie, in der Regel innert Jahresfrist, zum Einkauf in
eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung oder für eine anerkannte Form
der gebundenen Selbstvorsorge verwendet werden.
§ 8 bis
Vbis. Steuerrückerstattung bei Rückzahlung von Vorbezügen zu
Wohneigentumszwecken
1 Zahlt der Steuerpflichtige den Vorbezug zu Wohneigentumszwecken
oder den Pfandverwertungserlös der Vorsorgeeinrichtung zurück, kann er
den dafür entrichteten Steuerbetrag ohne Zins zurückverlangen.
2 Das Gesuch ist schriftlich beim Kantonalen Steueramt einzureichen und
muss eine Bescheinigung enthalten über*
a) die Rückzahlung;
b) das im Wohneigentum investierte Vorsorgekapital und
c) den für den Bund, den Kanton und die Gemeinde aufgrund eines
Vorbezuges oder einer Pfandverwertung bezahlten Steuerbetrag.
3 Liegen mehrere Vorbezüge vor, so erfolgt die Rückerstattung der bezahlten Steuern in der Reihenfolge der ausbezahlten Vorbezüge. Wird der Vorbezug bloss zum Teil wieder einbezahlt, wird die Steuer im gleichen Verhältnis zurückerstattet.
614.159.12
§ 9
VI. Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 1986 in Kraft.
614.159.12
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
21.03.1995 01.01.1995 § 5 Abs. 3 eingefügt -
21.03.1995 01.01.1995 § 7 Abs. 3 geändert -
21.03.1995 01.01.1995 § 8bis eingefügt -
22.08.2000 01.01.2001 § 5 Abs. 2 geändert -
22.08.2000 01.01.2001 § 6 Abs. 2 geändert -
22.08.2000 01.01.2001 § 7 Abs. 2 aufgehoben -
22.08.2000 01.01.2001 § 8 Abs. 1bis eingefügt -
22.08.2000 01.01.2001 § 8bis Abs. 2 geändert -
614.159.12
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 5 Abs. 2 22.08.2000 01.01.2001 geändert -
§ 5 Abs. 3 21.03.1995 01.01.1995 eingefügt -
§ 6 Abs. 2 22.08.2000 01.01.2001 geändert -
§ 7 Abs. 2 22.08.2000 01.01.2001 aufgehoben -
§ 7 Abs. 3 21.03.1995 01.01.1995 geändert -
§ 8 Abs. 1bis 22.08.2000 01.01.2001 eingefügt -
§ 8bis 21.03.1995 01.01.1995 eingefügt -
§ 8bis Abs. 2 22.08.2000 01.01.2001 geändert -